Medina Grill

Schloßstr. 20-22

63065 Offenbach am Main

Verstoß festgestellt am 12.03.2024

Die Betriebsstätte war zum Kontrolltermin nicht sauber und instandgehalten, eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln war somit gegeben, ein Befall mit Schadnagern konnte festgestellt werden, zudem wurde die Kühlkette bei kühlpflichtigen Lebensmitteln nicht eingehalten.

Betriebsstätte nicht sauber und instandgehalten: Der Boden und die Wände im Bereich zwischen Fenster und Dönergrill sind hochgradig mit schwarzen klebrigen Anhaftungen verunreinigt. Vor allem unterhalb der Möbel im Thekenbereich und das inaktive Kühlfach vor dem Fenster ist von innen mit Krümeln und Anhaftungen altverschmutzt. Das Steuergerät und die Kabel des Dönerschneiderns sowie sämtliche Kabel und Mehrfachstecker sind mit dicken braun-grauen Anhaftungen oder klebrig schwarz verunreinigt. Die Dunstabzugshaube ist mit Ansammlungen von altem getrocknetem Fett gelb/schwarz verunreinigt. Im Backbereich vor dem Ofen liegen Kartonagen auf dem Boden, auf dem stark verstaubten, unorganisierten und vollgestellten Ofen liegen die Pizza-Schieber. Davor ist die Arbeitsfläche und die Wand dahinter mit angetrockneten Teigresten verunreinigt. Im Backbereich sind die Wandfliesen großflächig mit bräunlichen Spritzern verunreinigt, der Starkstromstecker ist schwarz verklebt und der Boden ist in den Randbereichen stark mit Mäusekot verunreinigt. Der Boden ist in den Bereichen unter den Regal stark mit schwarzen Anhaftungen altverschmutzt. Stark verschmutzte Backbleche liegen unterhalb der Spüle. Gegenüber der Truhe im Lager ist der Griff des Kühlhauses und der Bereich darum mit dunklen Anhaftungen verunreinigt. Der Boden des Kühlhauses im Lagerbereich ist mit schwarzen klebrigen Anhaftungen und das Verdampfergitter ist mit schimmelähnlichen Belägen verunreinigt. Gleiches gilt für die Gummidichtung der Kühlhaustür, die zudem aufgerissen ist.
Der Boiler der Personaltoilette steht abmontiert auf dem Boden, die Toilette ist von innen schwarz verunreinigt und das Handwaschbecken ist gelblich verfärbt. Auf der Kühltheke liegt ein an den Rändern offenporiges Holzbrett, welches zusätzlich verunreinigt ist. Vor dem Fenster befindet sich ein verklebtes Holzbrett, dass auf offenporigen Holzblöcken steht. Die Mikrowelle auf besagtem Holzbrett ist von innen hochgradig verschmutzt. Der Korb der Hochdruckfritteuse ist mit alter Panade verkrustet und steht in einem schmutzigen Behälter. Vor dem Ofen steht ein Eimer mit schwarzem Wasser. Darin befindet sich ein schwarz verfärbter Wischmopp. Auf der TK-Truhe im Lager liegt ein Teppich. Darin liegen angeschnittene Döner-Spieße ohne Umverpackung, zudem ist die Truhe stark vereist. Im Kühlhaus steht eine Schüssel mit einer Art Brei ohne Deckel und darin liegt ein Esslöffel.

Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln: Geschälte Knoblauchzehen liegen auf einer ausgeklappten Speisekarte auf der Arbeitsfläche. Der Döner-Schneider liegt auf dem verunreinigten Holz. Am Dönerspieß liegt eine stark verschlissene Zange, bei der sich die Gummibeschichtung bereits ablöst. Auf dem Boden steht ein offener Eimer mit Kartoffelscheiben. Unmittelbar daneben liegt Mäusekot auf dem Boden. Im Backbereich befinden sich ein Maler-Pinsel und eine Farb-Rolle in Butter und Milch welches zum Bestreichen der Backwaren verwendet wird. An der Wand gegenüber der Arbeitsfläche im Backbereich befindet sich ein stark mit schwarzen Anhaftungen verunreinigtes Sieb an einem Nagel.

Schädlingsbefall: Im Thekenbereich befindet sich auf der Arbeitsfläche hinter dem Sandwichgrill altes Fett und Mäusekot. Auf dem Boden liegen große Ansammlungen Mäusekot. Dies gilt für den gesamten Betrieb.
Im hinteren Bereich der Küche liegen im unteren Regalfach der Arbeitsplatte zahlreiche frisch gebackene Brote ohne Umverpackung. Auf dem Regalbrett und unmittelbar daneben auf dem Boden befindet sich Mäusekot.
In der Wand hinter dem Pizzaofen befindet sich ein großes angefressenes Loch in der Wand.

Vorrat an Rohstoffe und Zutaten: Der Hängeschrank im Backbereich ist von innen hochgradig verunreinigt und unorganisiert. Hier lagern offene Tüten, verschmutze Behälter und einzelne Körner liegen wahllos herum. Der rechte Schrank im Gang zum Lager ist von innen hochgradig mit gelblichen alten Anhaftungen verschmutzt. In dem Schrank werden Lebensmittel und Küchenutensilien aufbewahrt. In den verschmutzten Kühlfächern unter der Theke stehen mehrere Behälter mit Lebensmittel ohne Deckel (z.B. Soße, Fleisch).

Nicht Einhaltung von Temperaturen: Im ausgeschalteten Kühlschrank gegenüber der Theke stehen mehrere Becher mit Ayran bei einer Temperatur von 17,8°C.
Vorgegarte Hackbuletten und Samosas liegen ungekühlt in der Theke (gemessene Temperatur 17,5°C). Die Ausgabetheke ist lediglich auf 15°C eingestellt. In der Kühleinrichtung unter der Theke wird Joghurtsoße gelagert.
Der Spieß auf dem Grill hat lediglich eine Temperatur von 41,8°C.

zu KP 1: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des LFGB i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung untermauert durch Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
zu KP 2: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) untermauert durch Artikel Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2, 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)
zu KP 3: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des LFGB i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung untermauert durch Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
zu KP 4: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des LFGB i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung untermauert durch Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
zu KP 5: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des LFGB i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung untermauert durch Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe d) i.V.m. Anhang II Kapitel IX Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 27.03.2024

Offenbach a.M. (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach

Stadtverwaltung

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63065 Offenbach am Main