Burgerrizza

Kleiner Biergrund 9

63065 Offenbach am Main

Verstoß festgestellt am 14.03.2024

Die Betriebsstätte war nicht sauber und instandgehalten, eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln war daher unvermeidlich, es wurden Mängel in der persönlichen Hygiene der Beschäftigten im Betrieb festgestellt.

Betriebsstätte nicht sauber und instandgehalten: Im Bereich der Thekenküche ist der gesamte Boden stark mit schwarzen alten Anhaftungen verunreinigt. Hier werden Reinigungsutensilien gelagert, wie Schippe und Schaufel die stark verunreinigt, verschlissen und abgenutzt sind. Auf dem verstaubten Pizzaofen befindet sich ein Pizzaschieber, der Griff davon ist mit alten Anhaftungen verunreinigt. Die Beleuchtung an der Abzugshaube ist mit dicken schwarzen alten Fett-Anhaftungen verunreinigt. Die gesamte Küche im hinteren Bereich ist unorganisiert, der Boden ist mit schwarzen Anhaftungen verunreinigt. Im Bereich der Theke neben dem Ofen befinden sich verunreinigte Stühle mit Stoffbezug unmittelbar neben der Teigknetmaschine. Die Toilettenschüssel der Personaltoilette ist im inneren stark verunreinigt. Der gesamte Bereich ist unorganisiert und verunreinigt.

Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln: Im Thekenbereich sind die Fronten und der Innenbereich der Kühleinrichtung verunreinigt und es befindet sich noch teilweise die Transportschutzfolie am Rahmen. Diese ist verschlissen und abgenutzt. Unter der Fritteuse neben dem Ofen im Thekenbereich befinden sich nicht verpacktes Verpackungsmaterial, das zusammen mit Ketchup-Flaschen und Reinigungsmitteln gelagert werden. Das gilt auch für das Verpackungs- material unter der Spüle in der Küche. Im Kühlschrank im Bereich neben dem Büro befindet sich eine offene Dose mit Peperoni, diese ist am oberen Rand verrostet.

Persönliche Hygiene: Arbeitskleidung, wie Schürzen, werden verunreinigt unter der Theke auf Bodenlappen gelagert. Auf der Ablage in der Personaltoilette befindet sich eine Tasse mit Zigarettenstummeln und es riecht stark nach Zigarettenrauch.

Hygienisches Händewaschen: Am Handwaschbecken fehlen Einweghandtücher.

Ausrüstungen: Im Thekenbereich befinden sich Küchenutensilien auf der Arbeitsfläche oder in den Schubläden, wie eine Knoblauchpresse und Küchenmesser, die altverschmutzt sind. In der hinteren Küche werden in den Regalen stark verunreinigte Küchenutensilien, wie Töpfe und Pfannen gelagert. Es befinden sich in der Küche an der Spüle stark verschlissene Schneidebretter.

zu KP 1: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des LFGB i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung untermauert durch Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
zu KP 2: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) untermauert durch Artikel Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2, 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)
zu KP 3: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) untermauert durch Artikel Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
zu KP 4: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) untermauert durch Artikel Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
zu KP 5: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des LFGB i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung untermauert durch Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 27.03.2024

Offenbach a.M. (Stadt)

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