In der Betriebsstätte mussten folgende nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt werden:
Die Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen bzw. auch gelagert wurden (Küche, Lager, Keller bzw. Fasskühlbox, Theke etc.), befanden sich in keinem guten hygienischen Gesamtzustand.
Mehrere Einrichtungsgegenstände waren teils erheblich verunreinigt so-wie schadhaft. An mehreren Kühleinrichtungen waren die Gummidichtungen beschädigt sowie teilweise schimmelähnlich verunreinigt.
Mehrere Gerätschaften und Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Unter anderem Geschirr, Schneidbrett, Lebensmittel Behältnisse, Toaster etc.
Es wurde ein Lebensmittelbehältnis (Topf) unmittelbar auf dem verunreinigten Fußboden unter dem Arbeitstisch gelagert.
Am Handwaschbecken in der Küche fehlten die Einmalpapiertücher im Papiertuchspender.
Es wurden Lebensmittel (Bratwürste) unverpackt offen in einem Tiefkühlschrank gelagert.
Bei der Nachkontrolle am 01.03.2024 gegen 10:15 Uhr wurde festgestellt, dass die Grundreinigung erfolgt ist. Die Mängel wurden vertretbar behoben
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m.
Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 3 LMHV
Anh. II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 3 LMHV
Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 3 LMHV
Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 852/2004