Asia Khan

Gewerbestr. 20

63619 Bad Orb

Verstoß festgestellt am 22.02.2024

Im Betrieb (u.a. in der Küche und im Bereich des Frontcooking) wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde im Betrieb ein erheblicher Befall mit Schädlingen (Mäusen, Ratten) festgestellt. In dieser unhygienischen Umgebung u. a. im Kühlraum und in der Küche befanden sich offene Lebensmitteln für die Speisenzubereitung. Zudem waren Gegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt und sämtliche Einrichtungsgegenstände verunreinigt.

Die Mängel wurden behoben.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Lagerbereich vor der Kühlzelle:
Die Kühl-Gefrierkombination befand sich in einem unhygienischen Zustand. Im Kühlfach lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel, u.a. geschnittener Fisch.:
a) Der Innenraum war erheblich mit Lebensmittelresten verschmutzt.
b) Die Griffmulden der Tür waren mit dunklen, millimeterdicken, angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt.
c) In den Türdichtungen befanden sich Lebensmittelreste.
d) Im Kühlfach an der Rückwand sammelte sich Kondenswasser.
e) Das Tiefkühlfach war mit Lebensmittelresten verschmutzt, die in den Vereisungen hafteten.
f) Im Tiefkühlfach lagerten u.a. Fischzuschnitte ohne Abdeckung in einem verunreinigten Kunststoffbehälter.
g) An der Stoßkante der Eisfachtür sammelte sich braune Flüssigkeit hinter einer Folie.

Kühlraum in der Küche:
An mehreren Stellen wurde augenscheinlich teils erhebliche Schimmelbildung festgestellt: In den Gehäusen der Ventilatoren und an den Unterseiten der Lagerregale wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt. Im Raum lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel wie beispielsweise rohes Fleisch und vorbereitete Speisen. Zum Teil ohne Abdeckung.

Küche:
In einem Standtiefkühlschrank (neben der Abfalltonne) konnte keine Lagerhygiene festgestellt werden.
• In GN(Gastronorm)-Behältern lagerte rohes Fleisch. Die GN-Behälter waren mit angetrockneten Lebensmittelresten an den Rändern und der Außenseite verunreinigt.
• Neben den offenen, leicht verderblichen Lebensmitteln lagerte Kartonage.
• Lagerböden waren verunreinigt. Durch die Löcher der Böden bestand die Gefahr, dass Schmutzpartikel auf darunterliegende, offene Lebensmittel gelangen konnten.
• Die Rückwand innen war mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Frontcooking:
Die Grillplatte befand sich in einem unhygienischen Zustand: Die Ablauföffnung, das Gitter hinter und unter der Bratplatte waren mit schwarzen. krustigen Fettrückständen verschmutzt. In den Randbereichen der Grillplatte sammelten sich krustige Fettrückstände. Die Platte war stellenweise dunkel verfärbt.

Küche:
Sämtliche Behälter, in denen u.a. Lebensmittel vorrätig gehalten wurden, befanden sich in einem unhygienischen Zustand:
• Ein Kunststoffeimer mit weißem Pulver war stark abgenutzt. Zudem waren die Randbereiche sowie die Lebensmittelkontaktfläche und die Außenseite mit dunklen Anhaftungen verschmutzt.
• Die Töpfe und Pfannen auf dem Herd, welche gerade augenscheinlich in Verwendung waren, wiesen dunkle, teils krustige Anhaftungen auf.
• Auf einem Topf lag ein Sieb, welches an der Lebensmittelkontaktstelle dunkel verfärbt war. Der Stil war mit braunen Verfärbungen und Anhaftungen verunreinigt und mit verunreinigter Alufolie stellenweise umwickelt.
• In einer Wokpfanne stand eine Edelstahlschüssel mit einem Sieb darin. Schüssel und Sieb waren mit braunen, teils krustigen Rückständen verunreinigt.
• Der elektrische Reiskocher war an der Deckelunterseite mit braunen, krustigen Rückständen verschmutzt. Die Teile drohten sich unkontrolliert zu lösen und in den im Topf befindlichen Reis zu fallen. Der Innenraum des Reiskochers war stark abgenutzt und die Beschichtung fehlte zum Großteil. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich im Reiskocher gekochter Reis.
• In einer Unterbaukühlung befanden sich zahlreiche Kunststoffgefäße, diese waren erheblich mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt und zum Teil ausgebrochen und stark abgenutzt. Darin wurden offene, leicht verderbliche Lebensmittel, z.B. rohes Fleisch, gelagert.
Die aufgeführten Verschmutzungen stammten augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle.

Lagerbereich vor der Kühlzelle:
Auf einem Rollwagen wurde ein Schnetzler (Fleischzerkleinerer) aufgefunden. Dieser befand sich in einem äußerst unhygienischen Zustand:
a) Die Auflagefläche war mit Lebensmittelresten verschmutzt.
b) Die Schreiben der Auflagefläche waren korrodiert.
c) Auf der Auflagefläche lag ein Holzstößel, der stark abgenutzt, stellenweise dunkel verfärbt und mit Lebensmittelresten verschmutzt war.
d) In den Messern klebten augenscheinlich nicht von dem Kontrolltag stammende Fleischreste.
e) An der Walze hafteten erhebliche Mengen angetrocknete Fleischreste.
f) An den Befestigungen der Walze befanden sich krustige, teilweise augenscheinlich verdorbene Fleischreste.
g) An den Innenwänden hafteten angetrocknete Fleischreste.
h) Das gesamte Gehäuse war mit klebrigen Anhaftungen und Lebensmittelresten verschmutzt.

Die festgestellten Verschmutzungen stammten augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle.

Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern/ Ratten) vorgenommen.

Betriebsstätte (allgemein):
Im gesamten Betrieb wurde augenscheinlicher Schadnagerbefall festgestellt. In einer Dokumentation des Schädlingsbekämpfers vom 24.06.2023 wurde ein entsprechender Befall bereits dokumentiert. Aktuellere Dokumente des Schädlingsbekämpfers konnten zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegt werden.

Buffet:
Unter den Schränken und bei den Bodenbereichen unter den Buffeteinheiten wurden Spuren von augenscheinlich Schadnagerkot (Maus) festgestellt.

Frontcooking:
An diversen Stellen wurde augenscheinlicher Schadnagerkot (Ratten) festgestellt in den Unterschränken; unter der Arbeitsfläche auf einem Lagerboden, unmittelbar neben einer verunreinigten Bratpfanne; unter den Einrichtungsgegenständen auf dem Fußboden.

Lagerraum hinter der Theke:
An diversen Stellen wurde augenscheinlicher Schadnagerkot (Ratte) festgestellt: unter einer Holzpalette auf den Kunststoffbehältern mit Lebensmitteln lagerten (unter anderem Reis) und hinter Tiefkühltruhen und Getränkekisten.

Küche:
An diversen Stellen wurde augenscheinlicher Schadnagerkot (Ratte) vorgefunden. Unter anderem unter den Einrichtungsgegenständen, teils in nicht unerheblichen Mengen und auf der Ablagefläche unterhalb der Koch- und Bratstelle, unmittelbar neben vorverpackten Lebensmitteln. Die Verpackungen waren teilweise geöffnet und nicht dicht verschlossen. Stellenweise wurde im Bereich unter den Einrichtungsgegenständen ein erheblicher Geruch von Schadnager-Urin festgestellt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden in der Küche offene, leicht verderbliche Lebensmittel hergestellt und in den Verkehr gebracht. An diversen Stellen befanden sich gespannte Ratten-Schlagfallen, teilweise unmittelbar neben Behältern, in denen Lebensmittel gelagert wurden, Bedarfsgegenständen mit Lebensmitteln und auf Ablageflächen unterhalb von Arbeitsplatten.

Lagerbereich vor der Kühlzelle:
Der Bodenbereich hinter einer Kühl-Gefrierkombination war mit einer erheblichen Menge augenscheinlich Schadnagerkot (Ratte) verunreinigt.

Lager/Umkleide:
Der Wand- und Bodenbereich hinter und unter den Tiefkühltruhen, die im Umkleideraum standen war mit augenscheinlich Schadnagerkot und augenscheinlich frischem Schadnagerurin verunreinigt. Ein nagertypischer Geruch wurde festgestellt.

Das Schutzgitter der Tiefkühltruhe war mit einer gelben Flüssigkeit (augenscheinlich Schadnagerurin) und Staub- und Flusenbildungen verunreinigt.

Personaltoilette:
Die Personaltoilette Damen war im Bodenbereich und verstärkt im Bodenbereich unter der Toilette mit augenscheinlich Schadnagerkot (Ratte) verunreinigt. Im Eckbereich unter der Toilette wurde außerdem ein beginnender Nestbau von Schadnagern festgestellt.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt sowie Lagerbehälter, welche mit Lebensmittel gefüllt waren befanden sich unmittelbar auf dem stellenweise stark verunreinigten Fußboden: Unter dem Handwaschbecken stand ein Topf mit Deckel und eine Säge lag daneben. Unmittelbar daneben befand sich zudem eine Rattenschlagfalle. Kunststoffeimer in denen offene, leicht verderbliche Lebensmittel lagerten standen im Bereich des Kochblocks auf dem Fußboden.

Im Betrieb war der Reinigungszustand unzureichend.

Buffet:
Die Schränke und die Bodenbereiche unter den Buffeteinheiten waren erheblich mit augenscheinlich nicht von dem Kontrolltag stammenden Lebensmittelresten verunreinigt.

Kühlraum (Getränke):
Das Verdampferschutzgitter sowie das Gehäuse waren mit Schimmelbildung verschmutzt.

Küche:
Insgesamt befand sich der Raum in einem unhygienischen Zustand:
a) Der Fußboden war mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
b) Der Fußboden unter den Einrichtungsgegenständen war mit Fettresten und Lebensmittelresten verschmutzt. Unter dem Kochblock befand sich eine dicke Schicht mit Fettrückständen, in denen stellenweise Schadnagerkot und Lebensmittelreste klebten.
c) Die Türschweller waren schwarz verkrustet.
d) Die Wände waren mit Fettrückständen und Lebensmittelresten verschmutzt.
e) Die Tür in den Außenbereich war mit braunen Anhaftungen verunreinigt.

Kühlzelle:
Die Dichtungen der Kühlhaustür waren mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt. Die Oberflächen und die Stoßkanten der Türe war mit Schmutzanhaftungen verunreinigt. Die Wände des Kühlhauses, die Regalböden und Streben der Metallregale waren erheblich mit augenscheinlicher Schimmelbildung verunreinigt. Der Eckbereich war mit erheblich mit augenscheinlich nicht von dem Kontrolltag stammenden Lebensmittelresten verunreinigt.

Die Mängel wurden behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004
Zu Nr. 2):
§ 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 25.03.2024

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