Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Die Kontrolle erfolgte aufgrund einer Verbraucherbeschwerde. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Es wurde eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und –gegenstände angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Bei der zweiten Nachkontrolle am 21.02.2024 waren die Mängel größtenteils behoben. Der Betrieb wurde wieder geöffnet.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004