Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Es wurde eine Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Bei der dritten Nachkontrolle am 07.02.2024 waren die Mängel beseitigt und der Betrieb wurde wieder geöffnet.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004