Bäckerei Burger

Ringstr. Süd 29

63477 Maintal-Hochstadt

Verstoß festgestellt am 13.02.2024

Im Betrieb wurden wiederholt und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So wurde in mehreren Betriebsbereichen Schadnagerkot vorgefunden, Bäckerkisten und mehrere Gegenstände und Flächen mit direktem Lebensmittelkontakt waren verunreinigt und es fehlten wiederholt hygienische Mittel zum Reinigen und Trocknen der Hände in der Backstube.

Die Mängel wurden behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Verkaufsraum/Theke/EG:
Die Eckbereiche der Brotregale waren mit grauen, angetrockneten Rückständen verschmutzt.

Dieser Mangel wurde bereits in einer vorherigen Kontrolle festgestellt.

Vorraum Backstube/EG:
Die Holzböden der Regalwagen waren mit dunklen Schmutzanhaftungen, Lebensmittelresten und krustigen Anhaftungen erheblich verunreinigt. Die Verschmutzungen stammten nicht vom Tag der Kontrolle. Zum Teil lagerten auf den verunreinigten Holzböden Backwaren.

Backstube/EG:
Die vorgefundenen Brötchendielen aus Holz wiesen dunkle Schmutzanhaftungen und krustige Teigrückstände auf, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Die Holzregale des Gärraumes befanden sich in einem unhygienischen Zustand. Sie waren erheblich mit schwarzen Schmutzrückständen verunreinigt.

Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Die vorgefundenen Backbleche und Backformen waren mit schwarzen Verkrustungen großflächig verunreinigt. Teilweise befand sich darin zum Zeitpunkt der Kontrolle Teig.

Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

In der Brötchenpresse wurden braune, teils erhebliche Schmutzanhaftungen und Gespinste festgestellt.
Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Transportbehälter von Lebensmitteln (Gitter-Stapelbehälter) wurden nicht sauber gehalten.

Vorraum Backstube/EG:
Die Bäckerkisten, welche zur Lagerung der Backwaren verwendet wurden, waren an den Kanten und den Böden mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Die Kisten wurden gestapelt gelagert. In einem Großteil der Kisten lagerten offene Backwaren (Kreppel, Brötchen).

Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen vorgenommen.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde in mehreren Betriebsbereichen (siehe Mängel in Betriebsbereichen) Schadnagerkot festgestellt.

Vorraum Backstube/EG:
An diversen Stellen wurde augenscheinlicher Schadnagerkot vorgefunden:

a) Auf den unteren Böden des Etagenwagens.
b) In einer Klappbox wurden erhebliche Mengen Schadnagerkot vorgefunden.
c) Auf trockenen Backwaren, welche zur Herstellung von Semmelbrösel bestimmt waren, wurden Kotspuren festgestellt. U.a. auf einem Rosinenbrötchen und auf einem Brötchen.
d) Auf Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt, welche sich im Etagenwagen befanden. U.a. Kuchenbleche. Im Raum lagerten offene Backwaren. Teils Retoureware/- Überschuss, teils frische Ware wie beispielsweise Kreppel und Kuchen.

Backstube/EG:
An diversen Stellen wurden Gespinste festgestellt. Unter anderem:

a) Unter den Einrichtungsgegenständen
b) Im Bereich der Decke
c) In der "Furtuna" Brötchenmaschine.

Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Im Randbereich (Teigmaschine) wurde augenscheinlicher Schadnagerkot vorgefunden. Unmittelbar in diesem Bereich standen Backbleche auf dem Fußboden an der Wand gelehnt.

In der Backstube/ EG war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Backstube/EG:
Die Brotkörbchen waren teils erheblich abgenutzt und rau. Die Lebensmittelkontaktfläche war grau-schwarz verfärbt. In diesen Körbchen befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle Brot bzw. Brotteig.

Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Backstube/EG:
An zahlreichen Stellen wurden teils nicht unerhebliche Verschmutzungen festgestellt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten:

a) Sämtliche Wandschalter und Steckdosen waren mit Mehlresten und angetrockneten, gelb-braunen Rückständen verschmutzt.
b) In den Wand- und Bodenfugen wurden graue, angetrocknete Teigreste festgestellt.
c) Die Lagerregale aus Holz waren mit dunklen Schmutzanhaftungen, Mehlresten und krustigen Teigrückständen verschmutzt.

Diese Mängel wurden bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Verarbeitungsraum/Lager/Keller:
Der Fußboden war in den Randbereichen und insbesondere unter dem TK-Schrank erheblich verschmutzt. Teilweise waren erhebliche Ansammlungen von Lebensmittelresten unter dem Gerät. Teilweise bildete sich darauf bereits Schimmel.

6.)
Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Backstube/EG:
Ein Großteil der Bedarfsgegenstände und Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren stark abgenutzt, defekt und verunreinigt. Unter anderen:

a) Hitzeschutzhandschuhe waren schwarz verfärbt und Stoffteilchen standen ab.
b) Messergriffe (Messer am Halter im Bereich der Fenster)
c) Feinsieb dessen Holzrand teilweise abgebrochen war.
d) Kunststoffwannen und -behälter waren gebrochen, verfärbt und/oder abgenutzt.

Diese Mängel wurden bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

7.)
In der Backstube war wiederholt keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Backstube/EG:
Am Handwaschbecken fehlten hygienische Mittel zum Reinigen und Trocknen der Hände.
Mängel bezüglich der Handhygiene wurden bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Bei der Nachkontrolle am 04.03.2024 waren alle Mängel behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 4 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IV Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 19.03.2024

Main-Kinzig-Kreis

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