Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen:
Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Arbeitsfläche unter dem kleinen Kühlschrank war verunreinigt. Der Tellerwärmer war verunreinigt. Der Getränkekühltresen war schimmelähnlich verunreinigt. Die Wände in einem Kühlraum waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Der Hockerkocher war verunreinigt. Küche: Die Türdichtung des Kühltisches war verunreinigt. Der Kühltischinnenraum war verunreinigt. Die Aufschnittmaschine war verunreinigt. Es waren mehrere Regale verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Es wurden Lebensmittel mit ungeeignetem Material (Abfallbeutel/Wertstoffsack) umhüllt. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Maschine für Speisereste war verschmutzt. Es waren Regale in den Kühlräumen schimmelähnlich verunreinigt. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde kurzzeitig untersagt. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion der gesamten Betriebsstätte, der kompletten Einrichtung sowie sämtlicher Gegenstände angeordnet.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 31.01.2024 waren die hygienischen Mängel vollständig beseitigt.