Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Es wurde ein Mäuse- und Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Verkaufsbereich war durch einen Schaben- und Mäusebefall stark verunreinigt, so dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Flächen, einschließlich Geräten, nötig war. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Der Betrieb war bei der Nachkontrolle am 05.02.2024 in einem sauberen Zustand. Die Betriebsschließung wurde aufgehoben.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004