Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen:
Die Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen bzw. auch gelagert wurden (Küche, Lager, Kühlzelle etc.), befanden sich in keinem guten hygienischen Gesamtzustand.
Mehrere Einrichtungsgegenstände waren teils erheblich verunreinigt sowie schadhaft. Mehrere Gerätschaften und Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Unter anderem Teigkneter, Messerhalter, Messer, Schneidbretter, Lebensmittel Behältnisse, etc.
Es wurden Lebensmittelbehältnisse unmittelbar auf dem verunreinigten Fußboden gelagert.
Am Handwaschbecken in der Küche fehlten die Einmalpapiertücher im Papiertuchspender sowie auf der Toilette der erforderliche Spender mit Papiertüchern.
Es wurden mehrere Lebensmittel (Brokkoli, Blumenkohl, Kroketten, Lachs) unverpackt offen in Tiefkühlschränken gelagert.
Sofortige Reinigungsmaßnahmen wurden mündlich angeordnet.
Durch die Nachkontrolle am 16.02.2024 wurden die Hygienemängel vertretbar behoben.
Artikel 4 Abs. 2 der VO (EG) 852/2004 i.V.m.
Anh. II Kap. I Nr.
Anh. II Kap. IX Nr. 3
Anh. II Kap I Nr. 4
Anh. II Kap V Nr. 1 Buchst a
§ 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 2 Abs.1 Nr. 1 LMHV