Baran Döneria

Schloßstraße 27

63633 Birstein

Verstoß festgestellt am 06.02.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholt zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Beispielsweise waren wiederholt eine Unterbaukühlung, in der Lebensmittel lagerten, verschimmelt, es wurde erdanhaftendes Gemüse zusammen mit offenen, leicht verderblichen Lebensmitteln gelagert und sämtliche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt. Zudem wurde in Bereichen, in denen sich offene Lebensmittel befanden, vom Betriebspersonal geraucht. Darüber hinaus wurde erneut ein Schädlingsbefall mit Schadnagern festgestellt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Unterbaukühlung (Arbeitsplatte) mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt. Insbesondere die Einlegeböden und der Kühlverdampfer sowie das Schutzgitter waren mit erheblichen Schimmelanhaftungen verunreinigt. Unter den Einlegeböden mit augenscheinlicher Schimmelbildung lagerten vorbereitete Saucen in nicht dicht verschlossenen GN-Behältern. Diese waren nicht komplett mit Folie abgedeckt.

Dieser Mangel wurde bereits wiederholt festgestellt.

In der Unterbaukühlung konnte keine ordnungsgemäße Lagerhygiene festgestellt werden. Erdanhaftendes Gemüse lagerte gemeinsam mit offenen, leicht verderblichen Lebensmitteln, die nicht dicht verschlossen gelagert wurden.

Dieser Mangel wurde bereits wiederholt festgestellt.

In der Unterbaukühlung wurde eine geöffnete Dose mit Ananasstücken vorgefunden. An den Rändern der Dose (auch innen an den Lebensmittelkontaktstellen) befand sich stellenweise Korrosion.

Bedarfsgegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
a) In Kunststoffbehältern lagerten vorgegarte Nudeln. Die Behälter waren mit fettigen Anhaftungen verschmutzt.
b) Die vorgefundenen Schneidebretter waren zum Teil verfärbt und abgenutzt.
d) In der Auflagefläche eines Rundtabletts befand sich Paniermehl. Darin lagen Eireste. Das Tablett war in den Randbereichen mit angetrockneten Panaderesten verschmutzt.
e) Auf der Ablagefläche der Spüleinrichtung lagen abgenutzte und dunkel verfärbte Holzlöffel.
Diese Mängel wurden bereits wiederholt festgestellt.

Augenscheinlich gereinigte und zum Trocknen aufgestellte Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt befanden sich in einem verunreinigten Zustand:

a) Auf der Ablagefläche der Spüle befand sich eine Sechskant-Reibe, die mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt war.
b) Auf der Arbeitsfläche lagerten Kunststoffeimer mit der Öffnung nach unten aufgestellt. Die Unterseiten der Eimer waren mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Auf einem Lagerboden unterhalb der Pizzastation lagerten Edelstahlbehälter die mit Mehl und weiteren Lebensmittelresten verschmutzt waren, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

An diversen Geräten hafteten Lebensmittelreste, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten:

a) Die Teigmaschine war in der Rührschüssel mit Schmutzrückständen verunreinigt. Laut Aussage des Personals wurde am Tag der Kontrolle noch kein Teig hergestellt.
b) Der Kontaktgrill war an den Lebensmittelkontaktstellen mit krustigen, dunklen Anhaftungen verschmutzt.
c) Der Griff eines Messers (augenscheinlich für das Abschneiden von Dönerspießstücken) war am Griff mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Eine schwarze Thermobox war mehrfach mit verunreinigtem Klebeband repariert. In der Box lagerte Fladenbrot.

Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen vorgenommen.

Lagerraum:
Im Lager wurde Schadnagerkot vorgefunden. Im Bereich der Tiefkühltruhe befand sich rosa eingefärbter Schadnagerkot.

Dieser Mangel wurde bereits wiederholt festgestellt.

In der Küche war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Personal betrat während der Kontrolle den Raum mit einer brennenden Zigarette.

Im Raum lagerten diverse Lebensmittel:

a) offene Zwiebeln
b) Konserven
c) vorverpackte, kühlpflichtige Lebensmittel
d) Mehl in Papiersäcken

Behälter mit Lebensmitteln lagerten unmittelbar auf dem verunreinigten Fußboden.

Die Einlegeböden der Saladette waren verschmutzt.
An der Innenseite der Tür klebte die Transportschutzfolie, die stellenweise defekt war.

Der Reinigungszustand des Lagerraums war unzureichend.

Der Lagerraum befand sich in einem unhygienischen Zustand:

a) Der Fußboden war erheblich mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
b) Auf dem Boden befanden sich Staub und Lebensmittelreste.
c) In den Ecken wurden erhebliche Mengen an Gespinsten festgestellt.

Dieser Mangel wurde bereits wiederholt festgestellt.

6.)
Im Betrieb war keine gute Handhygiene gewährleistet.

Küche:
Am Handwaschbecken fehlten wiederholt Einmalpapierhandtücher in Spendern.

Personaltoilette:
Das Handwaschbecken war zugestellt. Augenscheinlich wurde die Personaltoilette nicht genutzt.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 04.03.2024

Main-Kinzig-Kreis

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