Falafel Schlüchtern

Obertorstraße 27

36381 Schlüchtern

Verstoß festgestellt am 18.01.2024

Im Betrieb wurden erhebliche Hygienemängel festgestellt und dokumentiert. Beispielsweise waren mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, verunreinigt. Zudem war im Verkaufsbereich und in der Küche keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet. Es wurden im Verkaufsbereich mehrere verschimmelte Zitronen und verschimmelte Paprikaschoten aufgefunden.

Bemerkung:
Die Mängel wurden in der Zwischenzeit behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Verkauf:
Leere Gastronormbehälter in der Saladette und im Thekenbereich waren verschmiert und verschmutzt.

Der Drehspießschneider (auseinandergebaut) war in den Ecken mit braunen Ablagerungen verschmutzt. In einer Schale lag ein Kupfergegenstand mit Herzform, der mit dunklen Belägen verschmutzt war. In einer Schublade war ein verschmutztes Sieb.

Der Korb der Fritteuse war mit Frittierresten verunreinigt. Des Weiteren waren angrenzende Bauteile (u. a. Verschluss des Deckels) mit gelben, verharzten Fettrückständen verschmutzt.

Küche:
Die Käsereibe in der Schublade hatte an der Reibenunterseite Käsereste. In einer Schublade lag ein verschmutztes Sieb.

Im Spülbecken lagerte ein benutztes Fleischwolfgehäuse, das im Innenraum dunkle, angetrocknete Ablagerungen hatte. Beim Auseinanderziehen der Bauteile wurde ein übelriechender, nicht frischer Geruch festgestellt.

Vorrätig gehaltene Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Im Tiefkühlschrank lagen tiefgekühlte unverpackte Lebensmittel, die mit einer unversiegelten Kartonage abgetrennt waren.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel lagerten in einer Untertischkühlung.


Verkauf:
In der Untertischkühlung befand sich eine Kiste mit Zitronen, in der mehrere Früchte schimmelten. Des Weiteren lagerten verpackte Paprikaschoten in einer Kühlschublade, welche schimmelten.

Im Verkaufsbereich und in der Küche war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Verkauf:
Der Innenraum des Getränkekühlschrankes, insbesondere der Boden, war mit losen Bestandteilen verunreinigt.

Im Verkaufsbereich war ein Teil der Oberflächen verschmutzt, u. a.:
- Abstellflächen in Kühlschränken waren verschmiert und mit losen Bestandteilen verschmutzt.
- Innenwände der Untertischkühlungen waren teilweise mit Anhaftungen verschmutzt.
- Die Wandflächen im Zubereitungsbereich waren mit braunen und gelben nicht frischen Spritzern verschmutzt.
- Die Tresenunterseite unmittelbar über den Lebensmittelkühlbehältern war mit weißen und braunen Spritzern verschmutzt.
- Greifflächen und Griffe an Möbeln und Kühlschubladen waren verschmiert.
- Die Oberflächen der Kühlschubladen im Herdbereich waren mit vertrockneten Lebensmittelresten verschmutzt. Seitenteile und Dichtungsgummis waren mit zum Teil braunen Belägen verschmutzt. Anschläge der Kühlschubladen waren mit braunen Anhaftungen verschmutzt. Der Innenraum dieses Kühlgerätes war mit vertrockneten Lebensmitteln und dunklen Anhaftungen verschmutzt.

Küche:
In der Küche waren Oberflächen waren stellenweise verschmutzt, u. a.:
- An einem Auszug war die Front mit einem roten Spritzer und dunklen Belägen verschmutzt.
- In den Küchenschränken waren Abstellflächen mit Belägen verschmutzt.
- Der Fliesenabsatz über der Arbeitsfläche war verschmutzt.
- Türen der Küchenmöbel waren mit Belägen verschmutzt.

Der Innenraum des Kühlschranks, insbesondere die Ablageschale der Tür, war verunreinigt.

5.)
Der Reinigungszustand des Verkaufsbereichs und der Küche war unzureichend.

Verkauf:
Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.


Küche:
Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

6.)
Lebensmittel (Pommes Frites) wurden auf der Stufe des Vertriebes nicht vor Kontamination geschützt.

Verkauf:
Vor der Warmhalteeinrichtung für Pommes Frites fehlte zum Schutz der unverpackten Lebensmittel vor nachteiliger Beeinflussung/Kontamination durch Kunden eine geeignete Abtrennung (Hustenschutzvorrichtung).

7.)
Am Handwaschbecken in der Personaltoilette war keine Warmwasserzufuhr vorhanden.

Personaltoilette:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.

Die Mängel wurden in der Zwischenzeit behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 04.03.2024

Main-Kinzig-Kreis

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