Es wurden Lebensmittel hergestellt, behandelt und in Verkehr gebracht, ohne, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinsichtlich der Hygiene eingehalten wurde.
Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, die nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
Lebensmittelabfälle und andere Abfälle wurden nicht in verschlossenen Behältern gelagert.
Rohstoffe und Zutaten wurden nicht so gelagert, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wurde und Schutz vor Kontamination gewährleistet war.
Bei der Kontrolle wurde starker Schädlingsbefall festgestellt.
Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen behandelten Lebensmittel.
Die Mängel waren derart gravierend, dass dem Betrieb vorübergehend das Behandeln und in Verkehr bringen von Lebensmitteln untersagt werden musste.