Pizza Lieferservice Da Mimmo

Alter Kesselstädter Weg 11

63477 Maintal

Verstoß festgestellt am 06.12.2023

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholt zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war ein Großteil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt.

Bei der Nachkontrolle am 22.12.2023 waren die hygienischen Mängel behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Betriebsstätte:
Sämtliche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt befanden sich in einem verunreinigten Zustand.

Theke:
Kunststoffbehälter, in denen offene Lebensmittel aufbewahrt wurden, waren mit Lebensmittelrückständen und fettigen Anhaftungen verunreinigt.

Küche:
Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt:
- Im Hängeschrank oberhalb der Spüle wurde ein Kunststoffmessbecher vorgefunden, der mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt war.
- Ein Kunststoffbehälter, welcher zur Lagerung von Salz genutzt wurde, war an den Ecken
mit angetrockneten Gewürzresten verunreinigt.

Vorbereitung/Garage:
Sämtliche Bedarfsgegenstände waren in einem unhygienischen, verunreinigten Zustand:
- Die Pizzaballenboxen wiesen dunkle Anhaftungen auf. Insbesondere an der Unterseite. Die Boxen wurden aufeinandergestapelt gelagert. In den Boxen befanden sich unabgedeckte rohe Teigballen.
- In einem Regal befanden sich mit Lebensmittelresten verschmutzte Siebe und eine Edelstahlschüssel.
- Eine blaue Kunststoffbox war mit Lebensmittelresten verschmutzt.
- Im Kühlschrank lagerte ein Kunststoffeimer. Die Deckelinnenseite war mit Schmutzrückständen verunreinigt. Im Eimer wurde geriebener Käse aufbewahrt.

Der Dosenöffner befand sich in einem unhygienischen Zustand:
- Der Einstechdorn war mit dunklen, teils krustigen Lebensmittelresten verschmutzt.

Die Saladette befand sich in einem unhygienischen, verunreinigten Zustand. Die Lagerbehälter waren mit fettigen Rückständen verschmutzt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Unmittelbar neben dem Handwaschbecken wurde offenes, augenscheinlich vorgegartes Hackfleisch in Sieben gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung durch Spritzwasser konnte nicht ausgeschlossen werden.

Vorbereitung/Garage:
Die Saladette befand sich in einem unhygienischen, verunreinigten Zustand:
Das Schneidebrett war mit einer Edelstahlverkleidung bedeckt. Zu den Lagerbehältern für Lebensmitteln war die Verkleidung nicht abgeschlossen, so dass zwischen Verkleidung und Schneidebrett ein Spalt entstand, in dem sich erhebliche Mengen an dunklen Schmutzanhaftungen und Lebensmittelresten sammelten. In unmittelbarer Nähe lagerte gewaschener Salat und geschnittene Gurkenscheiben.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke:
Der große Standkühlschrank für Getränke in Selbstbedienung war unter dem Boden sowie am Lüftungsgitter mit erheblicher augenscheinlicher Schimmelbildung verunreinigt.

Lagerbereich/Müllplatz:
Die Türinnenseite des Tiefkühlschrankes war an den Dichtungen mit braunen und dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Vorbereitung/Garage:
Die Türdichtungen des großen Standkühlschranks waren mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt.

Die Saladette befand sich in einem unhygienischen, verunreinigten Zustand:
- Die Einlegeböden der Unterbaukühlung waren mit Lebensmittelresten verunreinigt.
- Oberhalb der Türgriffe sammelten sich dunkle Schmutzanhaftungen.

Insgesamt befand sich der Raum in einem unsauberen, unhygienischen und unaufgeräumten Zustand.
Dieser Raum ist für die Vorbereitung von Pizzabelag (Zutaten schneiden, waschen, etc.) sowie die Vorbereitung und Anrichtung von Salaten vorgesehen.
Der Fußboden war mit Lebensmittelresten, dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
Im Raum lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel (verzehrfertige Salatzutaten, Pizzateiglinge, geöffnete Konserven).
In Bodennähe stand ein Topf mit Gemüsewürfeln. Dieser war nicht dicht verschlossen.

Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Theke:
Die Unterbaukühlung war mit Lebensmittelresten insgesamt verschmutzt. Insbesondere in einem Spalt zwischen zwei Stoßkanten sammelten sich erhebliche Mengen Lebensmittelreste.

Hitzeschutzhandschuhe waren schwarz verfärbt.

An der Unterseite der Arbeitsplattenkante hafteten graue Teigreste.

Lagerbereich/Müllplatz:
Der Tiefkühlschrank war an der Außenseite mit schwarzen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Vorbereitung/Garage:
Sämtliche Lagerflächen an der Wand und im Regal waren mit Lebensmittelresten und Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Die Saladette befand sich in einem unhygienischen, verunreinigten Zustand. Oberhalb der Türgriffe sammelten sich dunkle Schmutzanhaftungen.

5.)
Der Betrieb verfügte in der Küche nicht über ein ordnungsgemäßes Handwaschbecken.

Küche:
Zu Beginn der Kontrolle war das Handwaschbecken nicht nutzbar. Im Becken befanden sich vorverpackte Nudeln.

6.)
Umhüllungen und Verpackungen von Lebensmitteln wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Oberhalb des Kühlschranks war ein Regalboden. Dieser war mit dunklen Schmutzanhaftungen und Fettrückständen erheblich verschmutzt. Unmittelbar darunter lagerten unverpackte To-Go-Verpackungen.

7.)
Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien (Müllsäcken) gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Vorbereitung/Garage:
Es wurden diverse Kunststoffbehälter ohne eine Konformitätserklärung für den Kontakt mit Lebensmitteln vorgefunden. Diese wurden augenscheinlich für die Lagerung von Lebensmitteln genutzt.

Bei der Nachkontrolle am 22.12.2023 waren die hygienischen Mängel behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. X Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Veröffentlichungsdatum: 18.01.2024

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