Stadtmetzgerei Steinke

Pfarrgasse 7

61130 Nidderau-Heldenbergen

Verstoß festgestellt am 21.11.2023

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So waren Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt.

Bei der Nachkontrolle am 22.11.2023 waren die hygienischen Mängel weitgehend behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Theke/Tresen:
Die Aufschnittmaschine war insbesondere in den Ecken und Kanten mit nicht frischen, braun-gelben Ablagerungen verunreinigt.

Der linke, augenscheinlich unbenutzte Fleischwolf war an mehreren Bauteilen verschmutzt, die mit Lebensmittelkontakt vorgesehen sind, u.a.:
- Innenwandungen des Förderschneckengehäuses
- die Überwurfmutter
- das Messer.

Die Messerhalterung war zum Teil aufgeraut und nicht glatt und leicht zu reinigen. Weiterhin war dieser mit braunen Rückständen verunreinigt. In diesem steckte ein verschmutztes Küchenbeil.

Vorbereitung:
Das Vakuumiergerät war im Bereich des Schweißbalkens mit angetrockneten Belägen verunreinigt.

Die Knochenbandsäge war in der Innenverkleidung, an der Umlenkrolle und Sägeblatt, am rechten Gehäuse und an den Abstreifern mit nicht frischen Belägen und Rückständen verunreinigt.

Der Wurstfüller war im Innenraum und am Stempel verunreinigt.

Die Oberflächen des Kombidämpfers und des darunter befindlichen Gestelles sowie darin und darauf befindlichen GN-Bleche waren mit grauen und braunen Belägen verschmutzt.

In einem Regal standen schwarze Tabletts und Schalen für die Theke, die mit angetrockneten Belägen verschmutzt waren.

Kühlraum:
Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke/Tresen:
Des Weiteren war der Innenraum der Auszüge unter der Ladenwolfkühlung verschmutzt, u.a:
- Halteschienen für Bleche hatten braune Beläge,
- Innenboden und Einsätze waren mit trockenen Lebensmittelrückständen verschmutzt,
- Die Türdichtung war mit dunklen Belägen verschmutzt.

Das Regal über dem Vakuumierer war an der Unterseite mit dunklen Belägen verunreinigt.

Die Geschirrspülmaschine war auf der Oberfläche verunreinigt. Im Innenraum waren die oberen Spülarme mit grauen Belägen verschmutzt.

Kühlraum:
Die Fugen der Wandfliesen waren verunreinigt.

Die Regale und ein Tablettwagen waren stellenweise verschmutzt.

Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Theke/Tresen:
Die Tür, der Türgriff und die angrenzenden Bereiche der Ladenwolfkühlung waren mit dunklen und trockenen Belägen verschmutzt.

Vorbereitung:
Die Messerhalterung und Wolfscheibenhalterung waren mit Fleischresten und braunen Belägen verschmutzt.

Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien (Müllsäcken) gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Kühlraum:
Es wurden Lebensmittel in Kunststoffbehältern aufbewahrt, die für den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeignet waren. Dadurch wurden die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

In einer Box ohne Glas/Gabelsymbol lagerte Fleischsalat.
An einem Gehänge hingen Bratwürste, die in einem blauen Müllsack eingeschlagen waren.

Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle wurden nicht so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmittel umgegangen wurde, entfernt.

Kühlraum:
Hier standen 2 Boxen mit Deckel, die mit dem Hinweis "Ware der Kategorie 3!!! Nicht zum Verzehr geeignet" gekennzeichnet waren. In einer der Boxen lagerten Därme.

Bei der Nachkontrolle am 22.11.2023 waren die hygienischen Mängel weitgehend behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VI Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 18.01.2024

Main-Kinzig-Kreis

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