Rainer Lapp oHG, REWE Markt Lapp

Freigerichter Str. 2

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 06.11.2023

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war der Reinigungszustand der SB-Regale unzureichend. Einige Regale waren an unterschiedlichen Stellen mit Schimmelbildungen versport und diversen Schmutzablagerungen verunreinigt.

Bei der Nachkontrolle am 28.12.2023 waren die hygienischen Mängel noch nicht vollständig behoben.

Der elektrische Gemüsehobel im Vorbereitungsraum bzw. in der Salatküche, der mit Lebensmitteln in Berührung kommt, war mit trockenen Anhaftungen im Bereich des "Stößels" verunreinigt.

Der Reinigungszustand der SB-Regale war unzureichend.

Verkaufsraum:
Im Verkaufsraum befand sich ein großer Teil der SB-Kühlregale in einem schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
a. Ein Großer Teil der Ausblaswaben war stellenweise augenscheinlich mit Schimmel versport.
b. Ein Warentrenner sowie die Regalböden im Bereich von Schnittkäsepackungen waren augenscheinlich weiß verschimmelt.
c. Die Regalböden über den Packungen mit geriebenem Grana Padano waren augenscheinlich weiß versport.
d. Die Regalböden und die Rückwand im Bereich Meggle Streichzart sowie verschiedener Buttersorten waren augenscheinlich mit Schimmelsporen verunreinigt.
e. Die Regalböden im Bereich Frischmilch waren augenscheinlich versport.
f. Die Regalböden und die Rückwand im Bereich Almighurt waren augenscheinlich mit Schimmelbildungen belegt.
g. Der Regalboden, auf dem u.a. der Joghurt mit der Ecke angeboten wurde, war nicht unerheblich mit augenscheinlichem Schimmel und Schmutzablagerungen verunreinigt.
h. Die Regalböden und Rückwände in den Bereichen Speisequark, Schmand und Creme fraiche waren augenscheinlich mit Schimmel versport.
i. Die Regalböden im Bereich der kühlungsbedürftigen "Veggi-Produkte" waren augenscheinlich weiß versport.

Ein Teil der Griffleisten der Türen des SB-Tiefkühlregals waren augenscheinlich mit Schimmelsporen verunreinigt. Des Weiteren war der einsehbare Bereich des Fußbodens unter dem SB-Tiefkühlregal deutlich mit feuchten, bräunlichen Ablagerungen verschmutzt.

Das SB-Getränkeregal war augenscheinlich an unterschiedlichen Stellen bzw. Regalböden mit Schimmelbildungen verunreinigt. Des Weiteren war der einsehbare Bereich unter dem Lüftungsgitter augenscheinlich mit klebrigen Getränkeresten und Schimmelbildungen verschmutzt.

Obst- und Gemüseabteilung:
Die Regale und Auslagen in der Obst- und Gemüseabteilung waren zum Teil nicht unerheblich verunreinigt. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
a. Die rechte Außenseite des Regals, in dem u.a. Weißkohl angeboten wurde war mit Schmutzablagerungen und Gespinsten verunreinigt.
b. Ein Teil der verwendeten Kisten war im Bereich des Innenbodens mit trockenen Gemüseresten belegt.
c. Die Auslagen für Bananen waren nicht unerheblich mit dunklen Flecken und diversen Resten von Klebeetiketten verschmutzt.

Im Bereich der SB-Salattheke befanden sich drei offene Behälter mit Croutons, die ohne Hust- und Spuckschutz angeboten wurden.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Kühlraum Obst und Gemüse:
Die Tür war in den Bereichen de Türrahmens und der Türinnenseite augenscheinlich mit Schimmel versport.

Im Kühlraum befand sich ein augenscheinlich erheblich mit Schimmelbildungen verschmutzter Ablagerost.

Kühlraum der Salatküche:
Die Wände waren augenscheinlich mit schwarzen Sporen verschimmelt.

Das Verdampfergehäuse und die Lüftergitter waren augenscheinlich deutlich mit Schimmelsporen und Staubablagerungen verschmutzt.

Im Bereich der Decke wurden augenscheinliche Schimmelsporen vorgefunden.

Die Deckenlampe war augenscheinlich erheblich mit Schmutzablagerungen und Schimmelsporen verschmutzt.

Bei der Nachkontrolle am 28.12.2023 waren die hygienischen Mängel noch nicht vollständig behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 18.01.2024

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