Restaurant Capitano

Gelnhäuser Str. 20

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 07.11.2023

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u.a. im Küchenbereich) zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war ein Großteil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Küchenbereich verunreinigt.

Bei der Nachkontrolle am 11.12.2023 waren die Mängel fast vollständig behoben.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Küche:
Die beiden Saladetten wurden für die Lagerung von offenen Behältern mit Salatzutaten genutzt. Die beiden Geräte befanden sich in einem schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- In einem Behälter befanden sich neben einem weißen Stück Käse auch Reste von einem augenscheinlich gelblich verfärbten, überlagerten Käse.
In einem offenen Kunststoffbehälter befand sich ein Stück Leber mit deutlich vertrockneter Oberfläche.

Im Betrieb wurden Lebensmittelabfälle und andere Abfälle nicht richtig gelagert.

Küche:
Hier war ein Mülleimer randvoll mit Abfall vom Vortag gefüllt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Die beiden Saladetten wurden für die Lagerung von offenen Behältern mit Salatzutaten genutzt. Die beiden Geräte befanden sich in einem schlechten Hygienezustand. In einer weißen Salatsoße befand sich ein Soßenlöffel, dessen Griff mit krustigen Anhaftungen belegt war.

Der Pizza-Arbeitstisch und die darauf befindlichen Gerätschaften befanden sich in einem schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- In einem kleinen Eimer mit krustigen, gelben und grauen Anhaftungen wurde Knoblauchöl aufbewahrt.
- In einem innen und außen mit Schmutzanhaftungen belegten Kunststoffbehälter befand sich getrockneter Oregano.

Unter dem "Pizzatisch" befand sich ein unsauberer Kühlschrank, in dem unterschiedliche Lebensmittel (u.a. Meeresfrüchte und Schinken) offen gelagert wurden. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Die Türdichtung war mit verschiedenen Schmutzpartikeln belegt.
- Die Einlegeroste waren zum Teil mit Schmutzanhaftungen verunreinigt.
- Der Innenboden des Kühlschranks war mit grauen Ablagerungen verschmutzt.
- Im Kühlschrank wurde ein deutlicher Verderbnisgeruch festgestellt, der augenscheinlich von den hier gelagerten Meeresfrüchten stammte.

Gegenüber dem Herd befand sich ein Kühltisch, in dem sich verschiedene offene Behälter, mit unterschiedlichen Lebensmitteln (u.a. vorgekochte Nudeln, Soßen, Beilagen, geschnittenes Gemüse, eine offene Packung Lachs, ...) befanden. Dieser Kühltisch befand sich in einem sehr schlechten Hygienezustand: Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Die Innendecke und Teile der Innenrückwand waren augenscheinlich großflächig mit krustigen, zum Teil verschimmelten Lebensmittelbestandteilen verschmutzt.
- Hinter einer Schublade befand sich augenscheinlich eine zerquetschte Packung mit Lachs.
- Die Laufschienen der Schubladen waren augenscheinlich mit Schimmel versport.
- Die Türdichtungen waren augenscheinlich schwarz versport.
- Die Türrahmen waren stellenweise augenscheinlich mit Schimmelsporen verunreinigt.
- Die Innenböden der Schubladen und des Geräts waren mit Schmutzbelägen und trockenen Lebensmittelresten belegt.

Links neben dem Herd befand sich ein erheblich vereister Gefrierschrank, in dem sich verschiedene offene Behälter befanden, deren Inhalte (augenscheinlich Wedges, Mozzarellasticks, Nuggets) mit Eisschnee bedeckt waren.

In einer Nische, zwischen der Küche und dem Küchennebenraum, befand sich ein weiterer Gefrierschrank, in dem offene Behältnisse mit verschiedenen Lebensmitteln (Pilze, Wedges, Erbsen, ...) aufbewahrt wurden. Bei diesem Kühlschrank war der Innenraum deutlich mit Eisbildungen belegt.

Küchennebenraum:
Der im Raum befindliche Kühlschrank war in den Bereichen der Innenwände und der Einlegeroste mit unterschiedlichen Anhaftungen belegt. Des Weiteren war der Innenboden großflächig mit einem feuchten, bräunlichen Belag verschmutzt. Unmittelbar auf diesem Innenboden stand ein offener grauer Kunststoffkasten mit geriebenem Käse.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Über der Spüleinrichtung befand sich ein unsauberer Hängeschrank. Hier wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Im Schrank lag ein elektrischer Handmixer, der mit klebrigen weißen Anhaftungen belegt war.
- Ebenfalls im Schrank lag ein mit gelbgrauen Anhaftungen verunreinigter Gemüsehobel.

Die beiden Saladetten wurden für die Lagerung von offenen Behältern mit Salatzutaten genutzt. Die beiden Geräte befanden sich in einem schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Ein Teil der eingehängten GN-Behälter in der Saladette war in den Randbereichen mit krustigen Lebensmittelbestandteilen verklebt.
- Auf einer der Schneidauflagen befand sich ein Eierschneider, der mit nicht tagesfrischen Eiresten belegt war.

Auf einer Arbeitsfläche befand sich ein Schneidebrett, auf dem während der Kontrolle Gemüse geschnitten wurde. Dieses Schneidebrett war im Bereich der Arbeitsfläche deut-lich aufgeraut und hatte eine Vielzahl an verunreinigten Einkerbungen. Des Weiteren war die Oberfläche grau-gelb verfärbt.

Auf dem Arbeitstisch, der für die Herstellung von Pizzen verwendet wurde, befand sich eine Teigausrollmaschine, deren Gehäuse mit unterschiedlichen Schmutzflecken verunreinigt war.

Der Pizza-Arbeitstisch und die darauf befindlichen Gerätschaften befanden sich in einem schlechten Hygienezustand. Auf der Arbeitsfläche befanden sich ein Rollmesser und eine Nadelwalze, die jeweils mit krustigen Lebensmittelresten belegt waren.

Auf dem "Pizzatisch" befand sich ein Aufsatzkühler mit Pizzazutaten. Ein Teil der GN-Behälter war in den Randbereichen mit krustigen Lebensmittelresten verschmutzt (u.a. die Behälter mit Tomatensoße und Käse).

Am Pizzaofen befand sich auf den Pappkartons ein Ofenschieber, der im Kopf- und im Griffbereich mit Schmutzanhaftungen verunreinigt war. Des Weiteren wurden hier Pfannen abgelegt. Bei einem Teil der vorgefundenen, ursprünglich mit Antihaftbelägen beschichteten Pfannen, war die Beschichtung in der Pfanne großflächig nicht mehr bzw. gar nicht mehr vorhanden.

An der selben Wand befand sich links von dem Regalboden ein Metallgehänge, auf dem sich ein unsauberes hölzernes Schneidebrett befand, dass als Ablage von u.a. Tortellini-Packungen genutzt wurde.

Gegenüber dem Herd befand sich ein Kühltisch, in dem sich verschiedene offene Behälter mit unterschiedlichen Lebensmitteln (u.a. vorgekochte Nudeln, Soßen, Beilagen, geschnit-tenes Gemüse, eine offene Packung Lachs, ...) befanden. Dieser Kühltisch befand sich in einem sehr schlechten Hygienezustand. Die verwendeten Behältnisse für die Soßen und Beilagen waren zum Teil mit Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Küchennebenraum:
Auf einem ungeeigneten, erheblich verschmutzten Holztisch (u.a. schwarze Flecken auf der an sich braunen Tischplatte, leere Coladose, schmutziger Topfschwamm, schmutziger Schraubenzieher, diverse trockene Lebensmittelbestandteile, ...) wurden offensichtlich Vorbereitungsarbeiten wie Käsereiben und Schinkenschneiden durchgeführt, da sich auf dem Tisch eine elektrische Reibemaschine und eine Aufschnittmaschine befanden.

Die Aufschnittmaschine war in den Bereichen des Gehäuses, des Rundmessers und des Schlittens erheblich mit vertrockneten Lebensmittelresten verunreinigt.

Die elektrische Reibemaschine war mit diversen nicht tagesfrischen krustigen Anhaftungen verunreinigt.

Die neben der Gefriertruhe befindliche Teigmaschine war deutlich mit Staubablagerungen und diversen krustigen Anhaftungen verschmutzt. Der über dem Teigkessel befindliche Knetarm der Teigmaschine war an der Unterseite deutlich mit krustigen, dunkelgelblichen Teigresten verunreinigt.

Der Einstechdorn des Dosenöffners war erheblich mit trockenen, krustigen Lebensmittel-resten belegt bzw. verdreckt. Des Weiteren waren die Fixierungsplatte des Öffners wie auch die Arbeitsplatte an der diese Platte befestigt war erheblich mit diversen Schmutzablagerungen verunreinigt.

Die Behältnisse für Pizzateig bzw. Pizzateiglinge waren zum Teil erheblich mit diversen Schmutzablagerungen verunreinigt.

5.)
Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke / Tresen:
Die Unterthekenkühlung der ehemaligen Zapftheke wurde zur Aufbewahrung von Gemüse und anderen Lebensmitteln verwendet. Diese Kühlung befand sich in einem sehr schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Der Innenboden der Kühlung war mit grauen, feuchten, schmierigen Ablagerungen verschmutzt.
- Die Ablaufrinne war mit feuchten braunen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
- In einem Kunststoffeimer, dessen Rand mit Resten einer Kunststofffolie beklebt war, befand sich augenscheinlich eine Bolognesesoße. Bei solchen Behältern besteht die Gefahr das sich die Reste unbemerkt ablösen und ein im Behälter gelagertes Lebensmittel verunreinigt wird.
- Das Lüftergitter des Kühlgeräts war augenscheinlich mit Schimmel versport.

Küche:
Die Wände waren zum Teil verunreinigt, insbesondere die Wand hinter den Koch- und Frittiergeräten war mit diversen Anhaftungen verunreinigt.

Die beiden Saladetten wurden für die Lagerung von offenen Behältern mit Salatzutaten genutzt. Die beiden Geräte befanden sich in einem schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Die überlappenden Bereiche der Schiebedeckel waren mit vertrockneten Lebensmittelresten verschmutzt.
- Die unter der Schneidauflage befindlichen Spalten waren mit dunklen Ablagerungen verunreinigt.
- Die Türdichtungen waren zum Teil mit Schmutzablagerungen und augenscheinlichen Schimmelsporen verunreinigt.
- Die Innenwände und Innenböden waren zum Teil mit grauen Anhaftungen belegt.
- Die Rahmen, in die die GN-Behälter mit Salatzutaten eingehängt waren, waren erheblich mit krustigen Schmutzablagerungen verschmutzt.

Der Pizza-Arbeitstisch und die darauf befindlichen Gerätschaften befanden sich in einem schlechten Hygienezustand. In einem Spalt zwischen der Arbeitsplatte des Tischs und ei-ner angrenzenden Arbeitsplatte befanden sich krustige, trockene Lebensmittelreste.

Auf dem "Pizzatisch" befand sich ein Aufsatzkühler mit Pizzazutaten.
- Die Unterseite, der über der Arbeitsfläche befindlichen Zutatenkühlung, war nicht uner-heblich mit krustigen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
- Der Kühler war auf zwei unsauberen GN-Behältern abgestellt, die mit Alufolie bedeckt waren.
- Der Innenboden des Kühlers war stellenweise mit braunen und weißen Belägen verunreinigt.
- Die Glashaube des Gerätes war mit grauen Schmutzflecken belegt.
- Der Spalt zwischen Gehäuse und Glashaube war mit dunklen Schmutzablagerungen verunreinigt.

Der Pizzaofen befand sich in einem schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Das Gehäuse des Pizzaofens war mit diversen Staub- und Schmutzablagerungen belegt.
- Auf dem Pizzaofen befanden sich schmutzige Pappkartons.
- Des Weiteren befanden sich hier Pfannen, welche von außen erheblich mit schwarz. verbrannten Verkrustungen belegt waren.

Ein unter dem Pizzaofen befindlicher Arbeitstisch befand sich in einem schlechten Hygie-nezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Die Untertischablage war mit unterschiedlichen Schmutzanhaftungen verdreckt.
- Die Rahmenteile und die Schubladenblende waren mit verschiedenen Schmutzflecken belegt.

Der Herd befand sich in einem schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Die sechs Kochfelder des Gasherds waren erheblich mir diversen, teilweise schwarz-verbrannten, verkrusteten Anhaftungen bzw. krustigen Lebensmittelresten verschmutzt.
- Hinter den Kochfeldern befand sich das Lüftungsgitter des Herds. Dieses war deutlich mit dunkelbraunen Ablagerungen verschmutzt.

Über dem Herd befand sich eine Dunstabzugshaube, an deren Gehäuse sich ölige Tropfen gebildet hatten.

Das in der Fritteuse befindliche Frittierfett war augenscheinlich "verbraucht", da es so dunkel war, dass man bei dem eingehängten Frittierkorb nicht mehr den Boden sehen konnte.

An der Wand hinter den Kochgeräten befand sich ein Edelstahlregalboden, auf dem ver-schiedene, zum Teil unsaubere Behälter mit u.a. Pfeffer und Soßenpulver abgestellt wa-ren. Dieser Regalboden war nicht unerheblich mit diversen Lebensmittelresten und Schmutzablagerungen verunreinigt.

An der selben Wand befand sich links von dem Regalboden ein Metallgehänge. Das Metallgehänge war unsauber, speziell die rechte Seite des Gehänges, welches sich über dem Herd befand, war deutlich mit harzigen, dunkelbraunen Fettablagerungen verschmutzt.

Küchennebenraum:
Im Raum befand sich eine Gefriertruhe mit Glasdeckeln. Diese war in den Bereichen des Rahmens und der Deckel nicht unerheblich mit Schmutzablagerungen verunreinigt. Des Weiteren war der Innenraum stellenweise deutlich vereist.

6.)
Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Theke / Tresen:
Das Gläserspülbecken war mit diversen gräulichen Schmutzablagerungen verunreinigt.

Küche:
Der Fußboden war unsauber, speziell in den Randbereichen und unter den Einrichtungs-gegenständen war dieser erheblich mit dunklen Schmutzablagerungen verdreckt.

In einem unsauberen Hängeschrank über der Spüleinrichtung befand sich ein schmutziger Kunststoffbehälter, in dem sich unmittelbar neben diversen Küchenwerkzeugen (Kochlöffel, Schneebesen, Haarsieb) auch zwei schmutzige Schraubenzieher befanden.

In einem weiteren Kunststoffbehälter mit schmutzigem Innenboden befanden sich verschiedene Küchenwerkzeuge (u.a. ein defekter Silikonteigschaber).

Auf der Ablage der Spüle befand sich ein durchsichtiger Kunststoffkrug, in dem Essbesteck aufbewahrt wurde. Der Innenboden des Krugs war mit trockenen, graugelben Schmutzablagerungen belegt.

Der Pizza-Arbeitstisch und die darauf befindlichen Gerätschaften befanden sich in einem schlechten Hygienezustand. Die Untertischablage war mit diversen schmierigen Schmutzablagerungen verunreinigt.

7.)
Der Betrieb verfügte über nicht ordnungsgemäße Handwaschbecken.

Küchennebenraum:
Am Handwaschbecken fehlten die Handseife und die Einmalhandtücher.

8.)
Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen vorgenommen.

Küchennebenraum:
Hinter einer Gefriertruhe wurde augenscheinlicher Schadnagerkot vorgefunden.

9.)
Umhüllungen und Verpackungen von Lebensmitteln wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Lagerbereich in einem Nebenraum:
In einem unsauberen Raum wurden verschiedene Lebensmittelverpackungen unsachgemäß gelagert. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Ein offenes Gebinde mit Pizzakartons wurde unmittelbar auf dem Fußboden abgelegt.
- Ein weiteres offenes Gebinde mit großen Pizzakartons wurde hochkant auf dem Fußboden abgestellt.

10.)
Sie haben Ausrüstungsgegenstände nicht ordnungsgemäß instandgehalten.

Küche:
Ein unter dem Pizzaofen befindlicher Arbeitstisch befand sich in einem schlechten Hygienezustand. Auf dem Tisch befand sich eine hölzerne Schneidunterlage zum Zerteilen von Pizzas, die deutlich abgenutzt war. Diese Unterlage war unsauber und hatte eine Vielzahl an tiefen Einkerbungen.

11.)
Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien gelagert.

Küchennebenraum:
In unterschiedlichen Behältern befand sich Pizzateig, der augenscheinlich mit einem für den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeigneten blauen Müllsäcken abgedeckt war.

Bei der Nachkontrolle am 11.12.2023 waren die Mängel fast vollständig behoben.

Zu Nr. 1):
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 6 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VI Nr. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 8.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 9.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. X Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 10.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 11.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Veröffentlichungsdatum: 18.01.2024

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