Metzgerei Kropp

Bleichstr. 32

61137 Schöneck

Verstoß festgestellt am 17.11.2023

In mehreren Betriebsbereichen wurden wiederholt zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Ein Teil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt war erheblich verunreinigt.

Die festgestellten Mängel wurden zwischenzeitlich vollständig behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Geräteraum:
Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, sowie die Regalbretter waren altverschmutzt und mitunter schimmelähnlich verunreinigt. U.a. ein Kettenhandschuh, diverse Kleinteile in einer Schale, die Aufbewahrungshülse der Pökelinjektornadeln, Schinkenformen, eine Wandaufhängung mit Kunststoffüberzug sowie der Gummiteil eines Ablassrohres.

Der Pökelinjektor war im Inneren weiß-krustig verunreinigt. Die Transportrolle war schimmelähnlich verunreinigt. Die Kunststoffmanschette der Lakepumpe wies einen Riss auf, welcher bräunlich krustig verunreinigt war. Im Siebaufsatz hafteten gelbliche Gewebereste.

Zerlegebereich:
Der Abstreifkamm des Abschwarters war altverschmutzt.

Die Abstreifer, der Schalter sowie der Griff der Knochenbandsäge waren erheblich altverschmutzten und schimmelähnlich Belägen verunreinigt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung im Fleischkühlhaus nicht vor Kontamination geschützt.

Fleischkühlhaus:
Der Farbanstrich der Decke löste sich unmittelbar vor dem Verdampfer, sodass sich einzelne Teile im Luftstrom bewegten. Unmittelbar darunter wurde offene Ware (rohe Bratwurst) gelagert.

Die für den Umgang mit Lebensmitteln erforderliche Personalhygiene wurde nicht gewahrt.

Personalumkleide:
Die Sohlen der Arbeitsschuhe waren wiederholt unzureichend gereinigt.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Warenannahme u. –ausgabe:
Der Backofen war im Innenraum altverschmutzt.

Geräteraum:
Bei Betreten des Raums war ein muffiger Geruch wahrnehmbar.
Vor allem im hinteren Bereich des Raums, über gestapelten E2 Kisten, war die Decke flächenhaft mit Kondenswasser behaftet. Die Rückwand (neben gereinigten Kisten) sowie die Decke hinter der Tür war stellenweise schwarzschimmelähnlich verunreinigt.

Dosenkühlraum:
Das Regal und darin gelagerte Lebensmittel (Konserven) sowie vorhandene Kartonage waren stellenweise schimmelähnlich sowie stellenweise mit Lebensmittelresten verunreinigt.

Die Decke vor dem Verdampfer sowie die Anblasfläche an der Lampe waren schwarzschimmelähnlich verunreinigt.

Fleischkühlhaus:
Das Türblatt der Innenseite sowie die Türdichtung waren verunreinigt.

Wurstkühllager:
Die Filter des Lüftungssystems war flusenartig verunreinigt.

Wurstküche:
Die Wandfliesenfugen am Übergang der Fensterbank, oberhalb des Kochkessels waren grau-schwarz schimmelähnlich verunreinigt.

Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Gesamtbetrieb:
Mehrere Reinigungsgeräte (Abzieher und Besen) im Betrieb waren wiederholt altverschmutzt.

Mehrere Spritzdüsen und Handstücke der Wasserschläuche für Reinigungsarbeiten waren wiederholt mit gelblich braunen oder weißen Auflagerungen verunreinigt (u.a. in dem Warenannahme, Schlachtraum, Spülbereich und Zerlegebereich).

Geräteraum:
Die Tür war beidseits verunreinigt.

Zerlegebereich:
Das Bedienfeld der Waage war verunreinigt.

Die festgestellten Mängel wurden zwischenzeitlich vollständig behoben.

Zu Nr. 1).
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2).
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VIII Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4).
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5).
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 16.01.2024

Main-Kinzig-Kreis

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