Restaurant Zerda

Willy-Brandt-Str. 28

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 04.12.2023

Es wurden zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln und in der gesamten Betriebshygiene festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren mehrere Bereiche eines Kühlraums verunreinigt und verschimmelt. Darüber hinaus wurden keine ordnungsgemäße Handhygiene sowie keine einwandfreie Reinigung von Ausrüstungsgegenständen gewährleistet.

Im Betrieb war u.a. im Kühlraum sowie im Bereich der Endzubereitung keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Endzubereitung:
Sämtliche Edelstahlfilter der Dunstabzugshauben waren mit dunklen, schmierigen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Kühlraum:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die einzelnen Regalstreben, die Regalaufhängungen sowie das Regalgestell der Edelstahlregale auf der linken Seite sowie der Stirnseite im Kühlhaus stellenweise deutlich mit dunklen Schmutzansammlungen, Lebensmittelresten und augenscheinlich mit schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.

Das Innengehäuse des Kühlverdampfers war deutlich mit dunklen Staubansammlungen und leichten schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden Lebensmittelbehältnisse (Kunststoffeimer) unmittelbar auf dem Fußboden gelagert.

Am Handwaschbecken in der Betriebstoilette war keine Warmwasserzufuhr vorhanden und das ordnungsgemäße Waschen der Hände nicht möglich.

Personaltoilette:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügte das Handwaschbecken über keine Warmwasserversorgung.

Im Betrieb war an der Vorrichtung zum Reinigen von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen keine Warmwasserzufuhr vorhanden, sodass eine einwandfreie Reinigung nicht möglich war.

Theke:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügte die Spüleinrichtung über keine Warmwasserversorgung. Ein Warmwasserboiler war vorhanden. Dieser war allerdings nicht am Stromnetz angeschlossen.

Bei der Nachkontrolle am 05.12.2023 waren die Mängel noch nicht vollständig behoben.

Zu Nr. 1)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 16.01.2024

Main-Kinzig-Kreis

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