Alka Freshfood

Rheinstraße 44

63225 Langen

Verstoß festgestellt am 14.12.2023

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeiflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall).
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen vorübergehend untersagt.

Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel (unter anderem Drehspieß, Joghurtsoßen, Hackfleischmasse für Lahmacun, geschnittene Salate und Gemüse) waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Verkaufstheke:
• Es wurden im erheblichen Umfang Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin), Mäusekadaver im Unterbau der Thekeneinrichtung und auf den Fußboden vorgefunden. Des Weiteren war im Gastraum unter den Sitzgarnituren und im Bereich der Kühlaggregate der Getränkekühlschränke ebenfalls Schadnagerausscheidungen vorzufinden.
• Mehrere Einrichtungsgegenstände waren erheblich verunreinigt, u.a. waren Unterbaukühleinrichtungen im Inneren, Dichtungen, Verdampfer und Ablageflächen erheblich altverschmutzt. Die Zwischenbereiche der Einrichtungsgegenstände, Handkontaktflächen und Griffleisten der Schränke waren ebenfalls altverschmutzt/verfettet.
• Der Kontaktgrill sowie der Backofen und das Mikrowellengerät waren verunreinigt
• Es wurden verzehrfertige Lebensmittel bei Temperaturen unter 60 °C warmgehalten, bei denen sich Mikroorganismen leicht vermehren und ein gesundheitliches Risiko auslösen könnten.
Gemessene Produkttemperatur:
- Drehspießfleisch aufgeschnitten + 52,5 °C
- Beilagen: Bulgur, Reis, Nudeln bei +24 °C
• Die Dunstabzugsanlage war erheblich altverschmutzt, u.a. waren die Fettfilter durch ältere Schmutzbeläge und Fettrückstände verunreinigt.
• Das Frittierfett der Fritteuse war verbraucht und somit nicht mehr zum Frittieren geeignet.

Vorbereitung:
• Es wurde im erheblichen Umfang Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) unter den Einrichtungsgegenständen auf den Fußboden vorgefunden.
• Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt, u.a. waren Regale und Ablageflächen altverschmutzt.
• Die Tiefkühltruhe war im Randbereich und der Schienenführung mit älteren Schmutzbelägen verunreinigt.
• Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
• Der Teigknetmaschine war verunreinigt, u.a. waren Handkontaktflächen und Knethakenanschluss stark verunreinigt.
• Der Fleischwolf war im Schneckengehäuse mit älteren Rückständen verunreinigt.
• Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt, u.a. Schneidbretter, Stabmixer, Messer und Rührer.
• Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
• Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet, u.a. wurde in einer Regentonne Weizenmehl vorrätig gehalten.

Kühlzelle:
• Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
• Es wurden Lebensmittel in Kunststoffbehältern (Baueimer) aufbewahrt, die für den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeignet waren. Dadurch wurden die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
• Der Fußboden war verunreinigt.
• Der Kältemaschine und anliegende Leitungen waren verunreinigt.
• Der Verdampfer war vereist.

Aufgrund der vorgefundenen erheblichen Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wie Drehspieße, Soßen, Hackfleischmasse für Lahmacun, geschnittene Salate und Gemüse vorübergehend untersagt.

§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB; §§ 10 Nr. 1 und 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr. 1 und Anh. II Kap. IX Nr. 3 und Nr. 5

Veröffentlichungsdatum: 15.01.2024

Offenbach

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