Amar Indisches Restaurant

Frankfurter Straße 165

63263 Neu-Isenburg

Verstoß festgestellt am 11.12.2023

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall).
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

Es wurde ein Mäuse- und Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel (unter anderem Fleisch, Fleischgerichte, Soßen, Reis) waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Verkaufstheke:
• Es wurden im erheblichen Umfang Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) auf Ablageflächen, in Schränken/Regale der Thekeneinrichtung und auf den Fußboden vorgefunden.
• Die Thekeneinrichtung war verunreinigt.
• Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
• Der Getränkekühltresens war im Bereich der Kältemaschine im Gehäuseinneren, an den Ventilatoren und am Lüftungsgitter mit pelzigen schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.

Küche:
• Im Unterbau/Randbereich der Einrichtung (Tellerwärmer, Kochzeile) wurden mehrere lebende Schaben in den Fugen vorgefunden. Des Weiteren waren mehrere tote Schaben und Schabenausscheidungen unter den Gerätschaften (Spülmaschine, Mikrowelle), in Lebensmittelbehältern auf Ablageflächen und in der Dunstabzugsanlagensteuerung vorzufinden.
• Es wurden Lebensmittel in Kunststoffbehältern aufbewahrt, die für den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeignet waren. Dadurch wurde die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
• Mehrere Ausrüstungen (Messer, Pfannen, Kochtöpfe, Siebe, Behälter etc.) mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt.
• Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
• Mehrere Einrichtungsgegenstände waren erheblich verunreinigt, u.a. waren Kochzeile/Tellerwärmer und Ablageflächen erheblich altverschmutzt/verfettet. Die Zwischenbereiche der Einrichtungsgegenstände, Handkontaktflächen und Griffleisten der Schränke waren ebenfalls altverschmutzt/verfettet.
• Die Saladette war von außen und innen erheblich verunreinigt. Des Weiteren war die Saladette im Innenraum stark vereist.
• Die Innenbeschichtung mehrerer Bratpfannen war beschädigt.
• Mehrere Kühleinrichtungen waren im Innenraum erheblich altverschmutz und mit schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.

Lager:
• Es wurde im erheblichen Umfang Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) auf Tiefkühltruhen, in Schränken/Regale und auf den Fußboden vorgefunden.
• Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Kühlraum:
• Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
• Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel vorrätig gehalten, u.a. wurden Zitrusfrüchte (Zitronen) gelagert, die augenscheinlich verschimmelt waren.

Die Mängel waren am 12.01.2024 durch ein gründliche Reinigung und Desinfektion, sowie eine Schädlingsbekämpfung durch ein Fachunternehmen größtenteils behoben.

Aufgrund der vorgefundenen erheblichen Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wie Fleisch, Fleischgerichte, Soßen und Reis vorübergehend untersagt.

§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB; §§ 10 Nr. 1 und 3 Satz 1 LMHV ; Art 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr. 1 und Nr. 10, Anh. II Kap. V Nr. 1a und Anh. II Kap. IX Nr. 3

Veröffentlichungsdatum: 15.01.2024

Offenbach

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63128 Dietzenbach