Die allgemeine Betriebshygiene in den gewerblichen Räumlichkeiten wies starke Reinigungsdefizite auf. Sofortige Reinigungsmaßnahmen wurde mündlich angeordnet.
Einrichtungs- und Bedarfsgegenstände, welche mit Lebensmittel in Berührung kommen wie z.B. Aufschnittmaschine, Schneidebretter, Eiswürfelmaschine etc. waren altverschmutzt, so dass bei Benutzung dieser Gegenstände eine nachteilige Beeinflussung der damit in Berührung kommende Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden konnte. Lebensmittel wurden teilweise unmittelbar auf dem Fußboden gelagert und in verschiedenen Kühleinrichtungen wurden Lebensmittel nicht ordnungsgemäß gelagert und fachgerecht verpackt so dass eine Kontaminierungsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte.
Bei der Nachkontrolle am 10.11.2023 wurde festgestellt, dass eine gründliche Reinigung erfolgt ist. Die allgemeine Betriebshygiene in den Räumlichkeiten hat sich deutlich verbessert.
Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 852/2004 Anhang: II Kap. IX Nr. 2 und 3 i.V. m. §§ 2 und 3 LMHV
Anhang II Kap. V Nr. 1 a und 1b