Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Mäusebefall). Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln durch diese Filiale bis auf Weiteres untersagt.
Die Filiale war vom Betreiber zur Schließung Anfang 2024 vorgesehen. Eine Wiedereröffnung ist aktuell nicht geplant.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 3 Satz 1 LMHV und § 10 Nr.1 LMHV;Art.4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anhang II Kap.I Nr.1 VO (EG)Nr. 852/2004 und Anhang II Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004