Artemis Palace

Hintenburgallee 10

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 18.10.2023

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert.
Bei der Nachkontrolle am 28.12.2023 waren die hygienischen Mängel behoben.

1.)
Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde in dem linken Becken der Spüleinrichtung ein großes Metallsieb mit gekochtem Reis zum Abtropfen eingehängt, während sich zeitgleich im rechten Becken zu spülendes Geschirr befand.

Der links neben der Saladette stehende Kühltisch befand sich in einem sehr schlechten Hygienezustand. ZumZeitpunkt der Kontrolle wurden in diesem Kühltisch neben verpackten Lebensmitteln auch zum Teil offene oder in Folie eingeschlagene Lebensmittel (u.a. Fleischteile) aufbewahrt. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
a.) Die Lüfter des Kühlgeräts waren deutlich mit Staubablagerungen und augenscheinlichen Versporungen verunreinigt.
b.) Die Türen waren zum Teil nicht unerheblich mit diversen trockenen und krustigen Anhaftungen belegt.
c.) Ein Großteil der Dichtungsgummis war verschmutzt.
d.) Die Innendecke war großflächig mit Schmutzablagerungen und augenscheinlichen Schimmelbildungen verdreckt.
e.) Die Innenböden waren mit feuchten, teilweise dunklen, schleimigen Ablagerungen und augenscheinlichen Schimmelflecken verschmutzt.
f.) Die Führungsschienen der Schubladen waren verunreinigt und stellenweise augenscheinlich mit Schimmel versport.
g.) Die Schubladen waren zum Teil augenscheinlich mit Schmutzablagerungen und Schimmelsporen belegt.

In einem Gefrierschrank war zumindest die Schublade, in der sich Kroketten und Tintenfischteile befanden, in einem unsauberen Zustand. Hier war offensichtlich in der Schublade etwas ausgelaufen und festgefroren. Des Weiteren war der Boden der Schublade mit diversen Lebensmittelbestandteilen belegt.

2.)
Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Während der Kontrolle wurde ein Schneidebrett verwendet, dessen Oberfläche gelblich verfärbt war.

3.)
Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Thekenbereich:
Die Thekenunterschränke befanden sich in einem sehr schlechten Hygienezustand. U.a. wurde diesbezüglich Folgendes festgestellt:
a.) Die Lüfter und die Versorgungsleitungen des Kühlgeräts waren augenscheinlich erheblich mit Schimmel versport.
b.) Die Dichtung der Getränkeschublade war augenscheinlich schwarz versport.
c.) Der Innendecke der Unterthekenkühlung war augenscheinlich weiß versport.
d.) Im Innenraum befanden sich zumindest zwei unterschiedliche Kunststoffschläuche, die augenscheinlich schwarz versport waren.
e.) Der Innenboden der Kühlung war im Bereich der alkoholfreien Getränke augenscheinlich mit angetrockneter ausgelaufener Milch verunreinigt.
f.) Im Rahmenbereich, zwischen den Unterschranktüren, befanden sich augenscheinliche Versporungen.

Hinter der Theke befand sich ein Gefrierschrank der sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand befand. U.a. wurde Folgendes festgestellt:
a.) Der Innenraum war erheblich mit Eisbildungen belegt.
b.) Die Türdichtung war verunreinigt.

Küche:
In zwei unsauberen Sammelbehältern waren die Innenböden mit Schmutzablagerungen belegt. In den Behältern wurden diverse Besteckteile und Küchenwerkzeuge (u.a. verschiedene Küchenmesser, diverse Kochlöffel,...) aufbewahrt.

Die Saladette befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand: Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes Festgestellt:
a.) Die in der Kühlung befindlichen Einlegeroste waren stellenweise beschädigt (hier löste sich die Kunststoffummantelung ab) und verrostet.
b.) Die Türdichtungen waren eingerissen, verschmutzt und augenscheinlich versport.

An einem Lebensmittelkühlschrank waren die Türdichtung und die Türkanten mit Schmutzablagerungen verunreinigt.

Der rechts neben dem Herd befindliche Kühltisch befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
a.) Ein Teil der Metallstäbe fing an zu rosten.
b.) Die Türdichtungen waren stellenweise mit Schmutzanhaftungen belegt und augenscheinlich versport.

Die Dunstabzugshaube befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. U.a. wurde folgendes festgestellt:
a. An der Haube war ein, deutlich mit dunkelbraunen, klebrigen Anhaftungen belegtes, Lampengehäuse ohne Leuchtstoffröhre und Schutzabdeckung montiert.
b. Der Motor der Haube und der direkt um den Motor befindliche Bereich waren erheblich mit dunkelbraunen Fettablagerungen verschmutzt.

Im Küchennebenraum befand sich ein Getränkekühlschrank, dessen Einlegeroste zum Teil verunreinigt waren.

Das Kühlhaus befand sich in einem schlechten hygienischen und baulichen Zustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
a.) Die Tür war mit grauen Flecken verunreinigt.
b.) Die Türdichtung war augenscheinlich schwarz versport.
c.) Im Bereich der Innenwände befanden sich diverse Verschmutzungen und Verunreinigungen mit augenscheinlichen Schimmelsporen.
d.) Links neben einem Kunststoffregal war die Innenwand im unteren Bereich beschädigt und verrostet.
e.) Das Kunststoffregal war im Bereich der Ablageböden augenscheinlich erheblich mit Schimmel versport.
d.) Die Schläuche und Armaturen der Getränkeschankanlage waren zum Teil augenscheinlich mit Schimmel verunreinigt.
e.) Der Fußboden war mit diversen Schmutzablagerungen verdreckt.

4.)
Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Thekenbereich:
Der Fußboden im Thekenbereich war unsauber, speziell in den Randbereichen war dieser erheblich mit diversen Staub- und Schmutzablagerungen verunreinigt.
Der für die tägliche Zapfhahnreinigung notwendige Spülball war innerhalb des durchsichtigen "Ballbereichs" erheblich mit trüben Ablagerungen verschmutzt.

Kellerlager:
Links neben dem Kühlraum befand sich ein schmutziges Spülbecken mit marodem beschädigten Unterschrank.

5.)
Der Betrieb verfügte über nicht ordnungsgemäße Handwaschbecken.

Küche:
Das Handwaschbecken war mit einem Eimer und diversen Papieren zugstellt und somit nicht benutzbar. Aufgrund der dort abgelegten Gegenstände entstand der Eindruck, dass dieses Handwaschbecken schon über einen längeren Zeitraum nicht mehr als solches genutzt wurde.

6.)
Lebensmittel wurden unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht.

Es wurde Johannisbeer-Nektar als Johannisbeersaft angeboten.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Veröffentlichungsdatum: 11.12.2023

Main-Kinzig-Kreis

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