CSS GmbH, Gaststätte Jagdhaus

Fasaneriestr. 104

63456 Hanau

Verstoß festgestellt am 16.10.2023

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u.a. im Küchenbereich) zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert.

Die hygienischen Mängel wurden zwischenzeitlich vollständig behoben.

1.)
Im Betrieb wurde Eis nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt.

Thekenbereich:
In dem Eiswürfelautomaten waren an dem Auswurfschacht die Klappen und das angrenzende Gehäuse mit dunklen, schleimigen Ablagerungen und auch Schwarzschimmelbildungen verunreinigt. In dem Eiswürfelautomaten befanden sich Eiswürfel für die Abgabe von Getränken.

2.)
Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
In der Unterbaukühlung vom Arbeitstisch (Übergang zum Pizzabereich) war der Innenboden mit einer trüben Flüssigkeitsansammlung verunreinigt.
Des Weiteren waren die Gehäuseanschlagflächen der Kühlschubladen mit Schimmelbildungen und dunklen, schmierigen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
In den Kühlschubladen wurden offenliegende Fleischstücke für die Speisenzubereitung gelagert.

3.)
Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Vorbereitungsbereich:
Der Dosenöffner und die Tischhalterung waren mit dunklen, schmierigen Schmutzansammlungen verunreinigt.
An der Teigmaschine war der Knethaken und das Untergehäuse mit braunen, angetrockneten Teigresten verunreinigt.
An der Aufschnittmaschine war die Innenseite vom Schneidmesser und die Abdeckplatte mit braunen, schmierigen Lebensmittelresten verunreinigt. Nach dem Abnehmen der Abdeckplatte drang von den Lebensmittelresten ein säuerlich, käsiger Geruch hervor.

4.)
Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Bierkeller:
In der Bierfass Kühlbox war der Innenboden, die Rückwand und auch die oberen Getränkeleitungen mit angetrockneten Getränkeresten und leichten Schimmelbildungen verunreinigt.

5.)
Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Küche:
Unter der Koch- und Brateinrichtung war der Fußboden mit dunklen, schmierigen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Ist die Umgebungshygiene in der Küche durch Verschmutzungen des Fußbodens nicht gewährleistet, besteht die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung darin, dass durch Kreuzkontamination Schmutz und Keime auf die sich in der Küche befindlichen Lebensmittel gelangen oder übertragen werden.

Bei der Nachkontrolle am 20.10.2023 waren die hygienischen Mängel behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 11.12.2023

Main-Kinzig-Kreis

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