Zum Paradies

Auf dem Herzberg 1

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 12.10.2023

Es wurden zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln und in der gesamten Betriebshygiene festgestellt und dokumentiert.

Die hygienischen Mängel wurden mittlerweile vollständig behoben.

1.)
Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Fasskühlraum:
Im Kühlraum befand sich ein Eimer, in dem sich augenscheinlich ein bis zur Unkenntlichkeit verdorbenes, orangefarbenes Lebensmittel befand, auf dessen Oberfläche sich Schimmelbildungen befanden.

2.)
Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Theke/Tresen:
Während der Kontrolle war einer der Bierzapfhähne augenscheinlich noch mit trockenen Bierschaumresten vom Vortag belegt.

Der Innenraum der Eiswürfelmaschine war augenscheinlich mit Schimmelsporen, krustigen Belägen und Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Pizza- und Salatzubereitung:
Die Schneidunterlage zum Zerteilen von Pizzas war deutlich abgenutzt. Die Unterlage hatte eine Vielzahl an tiefen Einkerbungen.

Das vorgefundene Schneidebrett, auf dem am Kontrolltag Tomaten geschnitten wurden, war im Bereich der Arbeitsfläche hatte eine Vielzahl an verunreinigten Einkerbungen. Des Weiteren war die Oberfläche grau-gelb verfärbt.

Küche:
Die vorgefundene Aufschnittmaschine war in den Bereichen des Schlittens, des Schleifaufsatzes und in den Randbereichen zum Teil verunreinigt.

Der über dem Teigkessel befindliche Knetarm der Teigmaschine war an der Unterseite deutlich mit krustigen, dunkelgelblichen Teigresten verunreinigt.

Kühlraum für Obst, Gemüse und Molkereiprodukte:
Im Kühlraum befanden sich mehrere übereinandergestapelte Kunststoffkisten, in denen sich augenscheinlich küchenfertige Salate befanden. Ein großer Teil dieser Kisten war nicht unerheblich mit Erd- und Staubanhaftungen verunreinigt.

3.)
Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke / Tresen:
Die Unterschränke der Theke befanden sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand.

Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
a. Der Metallkorb für die Spirituosen war augenscheinlich mit Schimmelsporen verunreinigt.
b. Der Innenboden der Kühlung war unter der Spirituosen-Schublade mit augenscheinlichen Schimmelflecke belegt.
c. An zumindest einer Tür war die Dichtung schwarz verfärbt.
d. Das Lüftergitter des Kühlgeräts war augenscheinlich mit Schimmel versport.
e. Ein Teil der Einlegeroste war augenscheinlich erheblich mit Schimmelbildungen verunreinigt.

Küche:
Die Decke der Küche war vollflächig erheblich mit dunklen Ablagerungen verunreinigt bzw. belegt.

An der Unterseite der Durchreiche befanden sich diverse Gespinste.

Die Filter der Dunstabzugshaube waren zum Teil erheblich mit Fettablagerungen belegt. Des Weiteren hatten sich an den Abluftrohren der Dunstabzugshaube eine Vielzahl an dunklen, öligen Tropfen gebildet.

Im Bereich der Wände befanden sich zumindest zwei verrostete Magnetleisten, an denen sich einsatzbereite Küchenmesser befanden.

In einem unsauberen Sammelbehälter mit schmutzigem Innenboden wurden diverse Messer und andere Küchenwerkzeuge aufbewahrt.

Lebensmittel-Kühlraum:
Im Kühlraum wurden an unterschiedlichen Stellen augenscheinliche Schimmelbildungen vorgefunden. U.a.:
a. Im Bereich der Decke und er dort befestigten "Stromversorgungsteile"
b. An den Unterseiten der Regalböden
c. Am Verdampfergitter
d. Zumindest eine, der auf dem Boden befindlichen, Kunststoffpaletten
e. Im Bodenbereich die Silikonfuge.

Kühlraum für Obst, Gemüse und Molkereiprodukte:
Ein Teil der Wandfugen war augenscheinlich mit Schimmelsporen verunreinigt.
Das Gehäuse des Verdampfers und ein Teil der angeschlossenen Versorgungsleitungen hinter dem Verdampfer waren augenscheinlich versport.

4.)
Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Küche:
In den Spalten zwischen den zusammengestellten Einrichtungsgegenständen der Küche, befanden sich zum Teil krustige Schmutzablagerungen und trockene Lebensmittelreste.

Hinter der Topfspüle war die Silikonfuge stellenweise augenscheinlich schwarz versport.

Lebensmittel-Kühlraum:
Die Kühlhaustür befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Im Kantenbereich war die Tür augenscheinlich mit schwarzen Schimmelsporen verunreinigt.

Spülküche / Küchennebenraum:
In den Randbereichen der Spüleinrichtung war zum Teil die Silikonfuge schwarz verfärbt. Des Weiteren befanden sich in einzelnen Ecken und Spalten dunkle Ablagerungen.

Gefrierraum:
Die Dichtung der Gefrierhaustür war stellenweise verunreinigt.

Getränkekühlraum im Außenbereich:
Die Kühlraumtür war von außen deutlich mit schmutzigen Fußspuren verunreinigt.

Die Kühlraumtürdichtung war augenscheinlich erheblich mit schwarzen Sporen verschmutzt.

5.)
Die für den Umgang mit Lebensmitteln erforderliche Personalhygiene wurde nicht gewahrt.

Personaltoiletten / Personalräume:
Die im Keller befindliche Personaltoilette befand sich in einem sehr schlechten Hygienezustand. U.a. wurde Folgendes festgestellt.
a. Der Fußboden war großflächig verunreinigt.
b. Das Handwaschbecken war mit nicht frischen Staub- und Schmutzablagerungen verschmutzt.
c. Die Toilettenschüssel war schmutzig.
d. Die im Raum befindliche Dusche war erheblich mit diversen grauen Flecken und augenscheinlichen Versporungen verunreinigt.

Die im Anbau befindlichen sanitären Anlagen für die Mitarbeiter befanden sich in einem sehr schlechten hygienischen zustand. Hierzu wurde u.a. Folgendes festgestellt:
Der Fußboden und die Wände waren stellenweise unsauber. Der Wandbereich über den Fliesen war nicht unerheblich mit augenscheinlichen Schimmelflecken verunreinigt.

6.)
Sie haben Lebensmittel ohne ausreichende Kennzeichnung (Einfrierdatum) in den Verkehr gebracht.

Gefrierraum:
Im Gefrierraum wurden verschieden selbst eingefrorene Fleisch und Fischteile vorgefunden, die ohne ein Einfrierdatum eingefroren wurden.

7.)
Lebensmittel wurden unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht.

In der Speisekarte wurden Gerichte mit Hinterschinken angeboten. Im Kühlraum wurde jedoch ein Erzeugnis aus 93 % Schweinefleisch vorgefunden.

8.)
Für die im Betrieb angebotenen Speisen fehlte eine ordnungsgemäße Allergenkennzeichnung.

Auf der ausgelegten Speiskarte "Pfifferlinge und weitere Empfehlungen" wurden keine Angaben zu enthaltenen Allergenen gemacht.

9.)
Für die im Betrieb angebotenen Speisen fehlte eine ordnungsgemäße Zusatzstoff-kennzeichnung.

Auf der Ausgelegten Speiskarte "Pfifferlinge und weitere Empfehlungen" wurden keine Angaben zu enthaltenen Zusatzstoffen gemacht.

In der Speisekarte wurden Gerichte mit Hinterschinken angeboten. Im Kühlraum wurde jedoch ein Erzeugnis aus 93 % Schweinefleisch vorgefunden. Die in diesem Produkt enthaltenen Zusatzstoffe wie Phosphat und Antioxidationsmittel wurden nicht gekennzeichnet.

Die hygienischen Mängel wurden mittlerweile vollständig behoben.

Zu Nr. 1):
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VIII Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 14 Bst. c i.V.m. § 4 Abs.1 Satz 1 Lebensmit-telinformations-Durchführungsverordnung i.V.m. § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. Artikel 10 Abs.1 i.V.m. Anhang III Nr. 6.1 (VO) EG Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 8.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) i.Vm. Art. 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 9.)
§ 60 Abs.1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs.1 Nr. 21 a LFGB i.V.m. § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. Abs. 4 ZZulV.

Veröffentlichungsdatum: 11.12.2023

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