In sämtlichen Betriebsräumen wurden ungenügende hygienische Zustände festgestellt. Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen unbedingt erforderlich war. Die Reinigungsmaßnahmen für die Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, waren mangelhaft. Aufgrund der schwerwiegenden Beanstandungspunkte wurden die Behandlung, Zubereitung und Abgabe von Lebensmitteln untersagt, bis eine Grundreinigung und Desinfektion von Betriebsräumen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten erfolgt ist.
Bei der Nachkontrolle am 31. August 2023 waren alle Mängel beseitigt.
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II VO (EG)