Erhebliche hygienische Mängel in den Betriebsräumen, an Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften wurden festgestellt. Außerdem lag ein Schadnagerbefall vor. Eine nachteilige Beeinflussung der in den Räumen hergestellten Lebensmittel war gegeben.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).