Eine Vielzahl von erheblichen hygienischen Mängeln in den Betriebsräumen, an Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften wurden festgestellt, die auch bei der Nachkontrolle noch nicht behoben waren. Eine nachteilige Beeinflussung der in den Räumen hergestellten Lebensmittel war gegeben.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)