Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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347 Einträge

Ergebnisse 341 bis 347 auf Seite 35

Ton-Bul-Döner-Grill-Kebab-Haus

Töngesgasse 4

60311 Frankfurt am Main

Showküche: Es wurden Lebensmittel (u.a. Gurken, Chilischoten) offen auf einem Tisch auf der Straße angeboten. Es bestand die Gefahr einer Kontamination. Das Schneidebrett war schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenraum des Getränkekühlschrankes, insbesondere die Führungsschienen waren verunreinigt. Die Saladette war weit über der maximalen Füllhöhe befüllt. Des Weiteren war der Spuckschutz nicht geschlossen, so dass die Lebensmittel (u.a. Salat) von außen nicht vor Zugriff anderer Personen geschützt waren. Die Lebensmittel waren somit nicht vor einer nachteiligen Beeinflussung geschützt. Das Mikrowellengerät war innen und außen stark verunreinigt. Auf einem Glasregal über Arbeitsfläche lagerte ein Aschenbecher mit einer Zigarre. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten. Der Lüfter im Getränkekühlschrank war schimmelähnlich verunreinigt.
Vorbereitung EG: Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel verunreinigt. Es wurde eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, so dass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war. Der Innenraum sowie die Randbereiche der Geschirrspülmaschine waren verschmutzt mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war schimmelähnlich verunreinigt.
Vorbereitung Keller: Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen und ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Zudem wurde eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, so dass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war.
Kühlraum: Die Dönerspieße lagerten auf dem Fußboden, während der Kühlraum geputzt wurde. Die Spieße waren einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Ein Mäusebefall wurde auch im Lager, im Getränkelager und im Anlieferungsbereich festgestellt.
Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 29.09.2023 waren die Mängel größtenteils behoben.

„Restaurant Isoletta“ der Isoletta PMP Molto GmbH & Co. KG

Mainzer Landstraße 176

60327 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall in sämtlichen Betriebsbereichen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. An allen Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender) und teilweise die Seife. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Gastraum: Auf dem Fußboden unter mehreren Sitzbänken wurden Schadnagerausscheidungen bzw. Mäusespuren festgestellt.
Theke / Tresen: Mäusekot und Urinspuren befanden sich auf dem Fußboden neben der Kühlvitrine und im Unterschrank der Doppelspüle. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Küche EG: Mäusekot befand sich unter dem Pizzaofen, auf dem Arbeitstisch, auf dem Fußboden und Mäusekot sowie Fraßspuren befanden sich im Unterschrank der Fritteuse. Klimaanlage: Das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt und das Ablaufrohr war innen schimmelartig verunreinigt. Der Tischdosenöffner war stark verunreinigt. Die Einrichtungen, insbesondere die Kocheinrichtungen (Gasherd, Pastakocher, Fritteuse) waren sehr stark verschmutzt. Der Fußboden war in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, insbesondere unter der Kochgruppe.
Lager/Flur/Rampe zum UG: Mäusekot befand sich im und auf dem Lebensmittelregal, im Kessel einer defekten Teigmaschine sowie auf der Versorgungsleitung.
Teigherstellung UG: Mäusekot befand sich im Mehlschrank. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt. Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel sehr stark mit alten Teigresten verunreinigt und angerostet. Der Transportunterbau aus Holz war beschädigt und stark verunreinigt. Mehrere Gegenstände, insbesondere die Mehlbehälter, waren beschädigt.
Käseherstellung UG: Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden keine Lebensmittel produziert. Nach Aussage eines Mitarbeiters wurde der Produktionsraum am Vortag zum Arbeitsende gereinigt. Die Durchführung einer gründlichen Reinigung zu Betriebsende war jedoch nicht zu erkennen. Die Maschinen und Arbeitsgeräte waren augenscheinlich nicht hygienisch gereinigt.
Getränkekühlung UG: Der Innenboden der Fasskühlbox war verunreinigt. Die Fasskühlbox war zudem von außen stark verunreinigt, die Oberseite mit einem schleimigen Biofilm belegt und es befanden sich vermehrt tote Insekten auf dem Fasskühler.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die Mängel waren bei der Nachkontrolle vom 04.10.2023 teilweise behoben.

Baba Sanfour

Kaiserstr. 83

61169 Friedberg

Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Mängel im Eigenkontrollkonzept nebst Dokumentation hierzu; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln.

Bäckerei Bubenheim

Hauptstr. 39

35288 Wohratal-Halsdorf

Erhebliche hygienische Mängel in den Betriebsräumen, an Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften wurden festgestellt. Außerdem lag ein Schadnagerbefall vor. Eine nachteilige Beeinflussung der in den Räumen hergestellten Lebensmittel war gegeben.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

Deli Dojo

Weiherwiese 2

65510 Idstein

In sämtlichen Betriebsräumen wurden ungenügende hygienische Zustände festgestellt. Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen unbedingt erforderlich war. Die Reinigungsmaßnahmen für die Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, waren mangelhaft. Aufgrund der schwerwiegenden Beanstandungspunkte wurden die Behandlung, Zubereitung und Abgabe von Lebensmitteln untersagt, bis eine Grundreinigung und Desinfektion von Betriebsräumen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten erfolgt ist.

Bei der Nachkontrolle am 31. August 2023 waren alle Mängel beseitigt.

Phi Long Asia Express

Am Ziegelturm 1

63571 Gelnhausen

Es wurden wiederholt zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln und in der gesamten Betriebshygiene festgestellt und dokumentiert. Beispielsweise wurde wiederholt Fleisch bei zu hohen Temperaturen gelagert und mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt. Darüber hinaus wurde ein Schabenbefall festgestellt.

Die Mängel wurden in der Zwischenzeit vollständig beseitigt.

Pizza Istanbul

Niederkleiner Str. 16 a

35260 Stadtallendorf

Eine Vielzahl von erheblichen hygienischen Mängeln in den Betriebsräumen, an Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften wurden festgestellt, die auch bei der Nachkontrolle noch nicht behoben waren. Eine nachteilige Beeinflussung der in den Räumen hergestellten Lebensmittel war gegeben.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)