Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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223 Einträge

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'China Restaurant Ling Dian Chuan Ba'

Münchener Straße 46

60329 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Zudem befanden sich die Räume ‚Lager‘ und ‚Personal‘ insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Getränkekühltresen und die Arbeitsfläche. Schimmelähnlich verunreinigt war die Silikonfuge am Handwaschbecken. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Küche: Verunreinigt waren das Hängeregal, die Saladette sowie teilweise die Wände. Schimmelähnlich verunreinigt war der Spender für Flüssigseife. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen, wie beispielsweise Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt; Mäusekot lag auf dem Fußboden und in Regalen. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Spülbereich: Die Haubenspülmaschine war verunreinigt.

Kühlraum: Der Fußboden war verunreinigt und das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt.

Tief-/Kühlung: Der Fußboden war verunreinigt. Außerdem wurden Lebensmittel mit ungeeignetem Material wie Abfallbeutel beziehungsweise Wertstoffsäcke abgedeckt, darunter u. a. Fleischerzeugnisse.

Lager: Das Treppengeländer und der Fußboden waren verunreinigt. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, erkennbar unter anderem auf und zwischen Europaletten. Mäusekot lag auf dem Fußboden sowie in Lebensmittelbehältnissen, die normalerweise mit Reis in Berührung kommen. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Personaltoilette: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 23.05.2025 waren sämtliche hygienische Mängel behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

'Oceans Restaurant Bar & Lounge'

Bockenheimer Landstr. 87

60325 Frankfurt am Main

Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Kühltisch, der Unterschrank des Handwaschbeckens, das zur Verwendung bereitstehende Geschirr, ebenso wie das Lüftungsgitter der Kühltheke. Die Geschirrspülmaschine zeigte Verschmutzungen sowohl im Innenraum als auch an den Türrandbereichen. Darüber hinaus war das Tropfgitter des Schanktisches beziehungsweise Schanktresens verunreinigt und bräunlich verfärbt. Das Gehäuse des Kühltisches und die Türdichtung wiesen schimmelähnliche Verunreinigungen auf.

Küche: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand, sodass Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene nicht möglich waren. Er war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich wurde. Verunreinigt waren unter anderem der Ofen, die Bain-Marie, die Wandfliesen sowie die Brotschneidemaschine. Zudem zeigten mehrere Rand- und Eckbereiche Verschmutzungen, ebenso wie die Küchenmaschine (KitchenAid) und das Abwasserrohr (Siphon) des Ofens. Mehrere Einrichtungsgegenstände und die Tür waren ebenfalls verunreinigt, ebenso die Oberfläche des Tiefkühlschrankes und der Kühltisch. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen stark verschmutzt. Der Grill war verkrustet, und die Dunstabzugsanlage stark verunreinigt. Außerdem war der Kühltisch stark vereist, und mehrere Behälter wiesen sehr starke Verunreinigungen auf. Im Betrieb wurde in mehreren Eckbereichen, unter anderem unter der Kochgruppe und dem Stikkenwagen, ein artfremder, unangenehmer Geruch wahrgenommen. Die Warenpflege der Lebensmittel war mangelhaft. Der Ablageort des Löffels war ungeeignet, wodurch eine Kontamination der Schaufel und somit der Garnelen nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Darüber hinaus wurden Lebensmittel, wie Brot, in nicht verschlossenen Beuteln aufbewahrt, und Lebensmittel wie Zwiebeln und Knoblauch lagerten unmittelbar auf verpackter Schokolade sowie Küchenutensilien wie Pürierstab und Trichter. Eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der unverpackten Lebensmittel durch die Verpackungen war daher nicht auszuschließen.

Spülküche: Verunreinigt waren der Kühlschrank, der Arbeitstisch und das Fenster. Zudem waren mehrere Einrichtungsgegenstände, die Wandfliesen und der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Abwasserrohr (Siphon) sowie der umliegende Bereich des Doppelspülbeckens und der Spender für Einmalhandtücher waren verunreinigt, der Spender war zudem nicht mit Einmalhandtüchern befüllt. Die Geschirrspülbrause war extrem stark verschmutzt. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt, und die Fensterbank war unter anderem mit toten Insekten verunreinigt. Darüber hinaus wurden Lebensmittel unmittelbar neben verunreinigtem Geschirr gelagert. Gefrorene Lebensmittel wurden so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte. Zudem erfolgte das Auftauen bei einer zu warmen Umgebungstemperatur (Raumtemperatur), wodurch das Risiko der Vermehrung pathogener Mikroorganismen und/oder der Bildung von Toxinen nicht ausreichend minimiert wurde. Des Weiteren wurden mehrere Bedarfsgegenstände – darunter Austernmesser – unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, sodass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.

Hofbereich/Entsorgung: Die Ordnung und Struktur des Bereiches war mangelhaft.

(UG) Lager ehemaliges Kühlhaus: Auf dem Fußboden befanden sich mehrere Tücher/Servietten, und eine Steckdosenleiste war schimmelähnlich verunreinigt.

(UG) Lager / Abstellraum vor dem ehemaligen Kühlhaus: Die Ordnung und Struktur des Raums war mangelhaft. Zudem befanden sich alte, verschmutzte, nicht mehr leicht zu reinigende Schuhe inklusive benutzter Socken in diesem Bereich. Außerdem wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt.

(UG) Personalumkleide: Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt.

(UG) Bar: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Die Ordnung und Struktur des Raumes war mangelhaft, sodass Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene nicht möglich waren. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Verunreinigt waren das Spülbecken sowie der Bereich unter der Kaffeemaschine. Außerdem war die Eiswürfelmaschine verkalkt und schwarzschimmelähnlich verunreinigt. Der Ablageort der Eisschaufel war zudem ungeeignet, sodass eine Kontamination – etwa durch Baustaub oder offen gelagertes Leergut – nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Personal in Räumlichkeiten, in denen mit Lebensmitteln sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen umgegangen bzw. diese gelagert wurden, rauchte.

(UG) Personaltoiletten: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Es wurde festgestellt, dass das Personal in den Räumlichkeiten der Personaltoilette rauchte. Die Herrentoilette wies erhebliche hygienische Mängel auf: Der Waschtisch war verunreinigt, und der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verschmutzt. Auch die Damentoilette zeigte Mängel: Die Silikonfuge am Handwaschbecken war schimmelähnlich verunreinigt. Zudem war das Toilettenbecken nicht sauber.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 22.05.2025 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben.

Gin Dee Yoo Dee, Thai Restaurant u. Cocktailbar

Krautgartenstraße 3

65205 Wiesbaden

Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Spülbereich: Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Die Waschvorrichtung für Lebensmittel war verunreinigt.

Tief-/Kühlung: Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Mehrere Kühleinrichtungen waren verunreinigt. Mehrere Kühleinrichtungen waren schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurde unter Anderem mariniertes Geflügel in verschmutzen GN Behältern ohne ausreichende Abdeckung offen in den Kühlmöbeln festgestellt. Ein genauer Herstellungszeitpunkt konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln war Frostbrand zu erkennen.

Kellerlager Bedarfsgegenstände: Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände im Zugang zu den Lagern aufbewahrt. Ebenso wurden Lebensmittel im Hausflur sowie Treppenhaus gelagert. Mehrere Tiefkühleinrichtungen waren stark vereist. Die Dichtungen von mehreren Tiefkühleinrichtungen waren schimmelähnlich verunreinigt. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln war Frostbrand zu erkennen.

Küche: Das Mikrowellengerät war schimmelähnlich verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Die Kochfeldgitter des Gasherdes waren mit älteren, verkrusteten Belägen verunreinigt. Der Fußboden war mit Pappkarton ausgelegt. Eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt (z.B. mit Soßen befüllte GN Einsätze, befüllte Kasserollen, Kochtopf, Reiskocher). Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Es tropfte altes braunes Fett aus den Fettfiltern der Dunstabzugsanlage direkt auf die Kochstellen und somit auf die zubereiteten Lebensmittel wie: Curry, Garnelen, Sprossen, Diverse Gemüse, Nudeln. Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen. Im gesamten Bereich wurden vorgegarte Rohstoffe, Soßen, frittierte Geflügelteile etc. ohne ausreichende Warmhaltung festgestellt.

Gesamtbetrieb: Der gesamte Betrieb war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in den Verkehr gebracht, wie beispielsweise rohes Geflügelfleisch in einer schleimigen Flüssigkeit aus Fleischsaft, Garnelen in einer milchigen Flüssigkeit aus Wasser und alten Eiweißpartikeln und verwelkter Salat. Es wurde unter Anderem Reis in der absolut verschmutzten Außentheke in einem Reiskocher gegart.

La Piazza - Pizza Pasta Café

Im Carree 4

64283 Darmstadt

Fingernägel künstlich/lackiert
1. Es wurde Personal beschäftigt, das beim Behandeln von Lebensmitteln künstliche und/oder lackierte Fingernägel trug. Dadurch waren die durch dieses Personal behandelten Lebensmittel einer
Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Surimi als Garnelen - Gaststätte
2. Es wurden Speisen mit der Zutat Meeresfrüchte in Verkehr gebracht ohne die Zutat Surimi zu kennzeichnen, obwohl ein aus Fischmuskeleiweiß geformtes Imitat (Surimi) verwendet wurde.
Weiterhin fehlte die entsprechende Zusatzstoffkennzeichnung.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a VO (EU) Nr. 1169/2011

Kennzeichnung
3. Bei der Bezeichnung der Lebensmittel in der Speise- und Getränkekarte bzw. im Preisverzeichnis fehlten die Hinweise auf die in den Fuß- oder Endnoten angegebenen Allergene und Zusatzstoffe, beziehungsweise waren diese nicht im ausreichenden Maße angegeben.
Weiterhin waren die Kennzeichnungselemente so klein deklariert, dass ein einfaches Lesen nicht möglich war.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV

Flur / Aufzug
4. Der Behälter für Lebensmittelabfall im Untergeschoss war verunreinigt.
Die Schutzfolie war noch vorhanden, so dass eine Reinigung und Desinfektion nicht im Ausreichenden Maße möglich war. Weiterhin war der Lagerbereich verunreinigt und die Kühlung war ausgeschaltet, so dass ein ausreichender Schutz vor Schädlingen nicht gegeben war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

6. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Außenlagerbereich
7. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass im Außenbereich Speiseöle in verschmutzten Ausguss Behältnissen vorrätig gehalten wurden ohne entsprechende Kontrolle oder Schutzvorrichtungen. Die Lebensmittel standen über eine Stunde im Außenbereich im Zugriffsbereich jeglicher Personen. Eine Kontamination durch Dritte kann dadurch nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Theke/Barbereich
8. Mehrere Ausgießer auf Spirituosenflaschen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

9. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

10. Die Türdichtung des Kühlschrankes war beschädigt.
Dieser Mangel wurde schon bei der letzten Kontrolle beanstandet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Der Sahnesiphon war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

12. Die für die Reinigung der Trinkgefäße verwendeten Spülbürsten des Gläserspülgerätes waren verschlissen, sodass eine Reinigung der Trinkgefäße nicht im erforderlichen Maße erfolgen konnte. Ein Kontaminationsrisiko für Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

13. Das Gläserspülgerät war mit gelblichen Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Pizzateig Produktion
14. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

15. Der Tischdosenöffner war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

16. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Trockenlager Pizzateig Produktion
17. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

18. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

19. In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln wurden Kartonagen gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

20. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Küche
21. Der Kühltisch im Bereich der Tür zur Spülküche war defekt. Es fehlte eine Abdeckung des Motors.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt.
Hier u.a. ein aus einer Getränkeflasche ausgeschnittener Trichter.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

24. Der Innenboden des Kühltisches war unter den Kühlschubladen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Der Fußboden war speziell unter dem Pizzabackofen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

26. Die Silikonfuge am Handwaschbecken beim Pizzaofen war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

27. Das Gewürzregal war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

28. Die Kunststoffschneidebretter waren beschädigt und daher nicht mehr leicht zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

29. Der Backofen war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

30. Weiterhin waren an den Wassersprenglern Staub- und Fettrückstände vorhanden.
festgestellt am 20.02.2025: Die Decke war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Kühlbereich Küche
31. Das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt.
Am Ablaufrohr tropfte Kondenswasser herab.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 8

Spülbereich
32. Der Spender für Flüssigseife war defekt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

33. Der Ablageort der Eisschaufel war ungeeignet. Eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises, kann nicht sicher ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Kühlraum Lebensmittel - UG
34. Der Fußboden war verunreinigt.
Dieser Mangel wurde schon bei der letzten Kontrolle beanstandet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Trockenlager - UG
35. Das Regal war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

36. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

37. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

TAZE Lebensmittel GmbH i.G.

Frankfurter Str. 68

64293 Darmstadt

Anlieferungsbereich
1. Die Ordnung und Struktur des Bereiches war mangelhaft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Personaltoilette
2. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Spülbereich/Umkleidebereich
3. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Es wurde ein verunreinigter Vogelkäfig im Spülbereich aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

6. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Obst- und Gemüseabteilung
7. Es wurden überlagertes Obst und Gemüse zum Verkauf angeboten.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

Verkaufsraum
8. Es wurden Lebensmittel abgegeben, ohne auf deren überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) hinzuweisen.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011

9. Es wurden Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Kühlraum
10. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Die Wände waren teilweise verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Der Fleischwolf war durch Fleischreste der Vortage verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

13. Das Regal war verunreinigt. Fleisch und Knochen wurden stellenweise unmittelbar auf den verunreinigten Regalflächen gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Fleisch- und Wurstabteilung
14. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Verbot des Inverkehrbringens / Verkaufsbeschränkung

15. Die Wände waren teilweise verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Es wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2

18. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen zubereitet wurden.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV

19. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

20. Das Wasch- sowie das Handwaschbecken waren stark verunreinigt. Aus dem Abfluss stiegen Fluginsekten empor.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Die Knochenbandsäge war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

23. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV

‚Ebbelwoi Jost‘

Schwanheimer Straße 70 A

60528 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren das Gläserspülgerät, mehrere Flächen der Inneneinrichtung und die Eiswürfelmaschine. Der Schanktisch/Schanktresen war von innen als auch von außen verunreinigt, der Ablauf der Tropfmulde des Schanktisches/Schanktresens war ebenso verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Am Handwaschbecken fehlten zudem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).

Flur: Der Fußboden und die Stufenleiter waren verunreinigt.

Küche: Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren mehrere Pfannen, die Ablagefläche unterhalb der Spüle, die Reinigungsvorrichtung der Arbeitsgeräte und Ausrüstungen, die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, der Salamander, die Türdichtung sowie das Lüftungsgitter der Saladette, der Fußbodenabfluss, die Schubladenschienen des Kühltisches sowie der Innenboden des Kühltisches (unter den Kühlschubladen), die Oberfläche mehrerer Einrichtungsgegenstände, die Rohrleitungen, die Wandfliesen, die Fläche auf dem Kühlschrank sowie mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt, der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt und der Innenraum des Backofens war mit Produkt- und Fettrückständen verunreinigt. Zudem wurde für Reinigungsarbeiten ein erheblich verunreinigter Abzieher (Wasserschieber) verwendet. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Am Handwaschbecken fehlten zudem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern) sowie die Warm- und Kaltwasserzufuhr. Des Weiteren wurden erhitzte Speisen (u. a. Sauce) bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens + 60 °C aufwiesen.

Fasskühlung (UG): Die Fasskühlbox und der Innenraum der Fasskühlbox waren verunreinigt.

Lagerraum (Garage): Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Die Innenräume des Kühlschrankes als auch des Tiefkühlschrankes waren verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Eis & More

Kirchstraße 2

65239 Hochheim

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden durch Personen behandelt und in Verkehr gebracht, die nicht nach den Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung sowie der Verordnung (EG) 852/2004 geschult wurden.
3) Die Lieferanten, von denen Lebensmittel bzw. Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, bezogen wurden, konnten nicht mitgeteilt werden.
4) Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.
5) Lebensmittel wurden nicht so gelagert, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wurde und Schutz vor Kontamination gewährleistet war.
6) Es wurden Lebensmittel (Eiswürfel und Scherbeneis) in Verkehr gebracht, die nachteiligen Beeinflussungen bei der Behandlung und Lagerung ausgesetzt waren.
7) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
8) Lebensmittel- und andere Abfälle wurden nicht in verschlossenen Behältern gelagert.
9) Reinigungsmittel wurden in Bereichen gelagert, in welchen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.

REWE Markt GmbH

Europa-Allee 118

60486 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Backshop wurde mit sofortiger Wirkung gesperrt und das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Die Räume waren zum Teil so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.

Anlieferungsbereich: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Lagerraum: Das Leergutlaufband und der Fußbodenabfluss waren verunreinigt. Der Fußboden war in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Reinigungsgerät war erheblich verunreinigt.

3.16.01TK Kühlraum: Verunreinigt waren der Streifenvorhang, ein Behälter und die Transportrollis. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Außerdem wurden Kisten mit unverpackten Lebensmittel (Backwaren) unabgedeckt in den Regalen sowie auch auf dem Fußboden gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Backshop: Die Backöfen waren verunreinigt. Der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, wies Schmierspuren und Kot von Schadnagern auf. Auch im Backwarenregal, vor allem auf den Oberflächen und Unterbauten, wurden entsprechende Verunreinigungen festgestellt. Zudem war das Gärfach der Backöfen mit Schadnagerkot kontaminiert. Aus diesem Grund wurde der Backshop mit sofortiger Wirkung gesperrt und das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

Theke-Verkauf Käse Wurst Fleisch: Die Trennscheiben/Spritzschutz an den Handwaschbecken waren verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (Schadnagerkot). Im Kühltresen wurde Frischgeflügelfleisch neben anderen, unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln ohne eine geeignete Trennscheibe zum Verkauf bereitgehalten. Eine Kontaminationsgefahr anderer in unmittelbarer Nähe gelagerter Lebensmittel war somit nicht ausgeschlossen (die vorhandene Trennscheibe war nicht ausreichend). Zudem wurde Fleisch derart aufbewahrt, dass es direkt im Fleischsaft lag. Heiße Theke: Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens + 60 °C aufwiesen (Leberkäse, gemessene Temperatur + 49.8 °C).

Vorbereitung/Fleisch: Der Kombidämpfer und der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Vorbereitung Obst-Gemüse-Salate: Der Vakuumierer und die Schranktür waren verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat somit keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Für das Handwaschbecken fehlte außerdem die Warmwasserzufuhr.

Verkaufsraum: Die SB-Speiseeistruhe war verunreinigt und die Regale waren zum Teil mit Schadnagerkot verunreinigt; Mäusekot befand sich im Regal unmittelbar an vorverpackten Brezeln sowie vorverpackten Nudeln. Die SB-Tiefkühleinrichtung war außerdem stark vereist (Bereich Speiseeis). In der verunreinigten Kühlinsel wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller auf der Packung angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde (‚Mixed Collection (Sushi)‘, gemessene Temperatur + 9.6 °C). In der SB-Tiefkühltruhe wurden ebenfalls Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller auf der Packung angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde (‚Snickers Ice Cream‘, gemessene Temperatur - 8.3 °C).

Getränkemarkt: Das Regal war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Leergutraum: Das Leergutband und der Leergutautomat waren verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 14.05.2025 waren die hygienischen Mängel beseitigt und der Backshop wurde wieder geöffnet.

‚Trattoria Dolce far niente‘

Schwanheimer Bahnstraße 108

60529 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. In der Küche wurde zudem ein erhebliches Aufkommen an Ameisen festgestellt und im Spülbereich wurde ein Rattenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person wurde angeordnet.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Innenraum des Schanktisches/Schanktresens, der Schanktisch/Schanktresen von außen sowie die Schubladendichtungen bzw. Türdichtungen des Schanktisches/Schanktresens. Das Reinigungsrädchen des Schanktisches/Schanktresens war mit dunklen Rückständen verunreinigt. Der Innenboden des Getränkekühltresens war unter den Kühlschubladen verunreinigt und die Arbeitsfläche war unterhalb der Siebträgermaschine verunreinigt. Die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine waren ebenso verunreinigt, zudem war die Gläserspülmaschine im Innenraum angerostet. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Inneneinrichtung der Theke war stellenweise durchnässt, sodass sich Holzreste aus der Einrichtung lösten. Die gelösten Holzreste befanden sich zusammen mit lebendigen Maden auf dem Fußboden. Am Handwaschbecken fehlten außerdem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).

Küche: Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Ameisen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren der Fußbodenabfluss, mehrere Einrichtungsgegenstände, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), die Fritteuse, der Tischdosenöffner, der Dunstabzugsanlage, der Kühltisch, die Schubladendichtungen des Kühltisches, der Innenboden des Kühltisches (unter den Kühlschubladen), das Mikrowellengerät, die Aufschnittmaschine (hinter der Messerabdeckung), die Schneidefläche, die Saladette und die Türdichtung der Saladette. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Zudem wurden Lebensmittel (Thunfisch und Salami) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch wurde die Kühlkette unterbrochen

Spülbereich: Es wurde ein Rattenbefall festgestellt. Rattenkot befand sich auf dem Fußboden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt.

Kühlraum: Der Verdampfer war von außen verunreinigt. Schimmelähnlich verunreinigt waren das Ventilatorschutzgitter des Verdampfers, die Wandfliesenfugen und stellenweise die Regale.

Lagerbereich: Verunreinigt waren die Türdichtung des Kühlschrankes, die Fasskühlbox, der Innenraum der Fasskühlbox und die Türdichtung der Fasskühlbox. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Zudem wurden tiefgefrorene Lebensmittel (rohes Fleisch) ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 23.06.2025 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben.

'Eat 'n' Art'

Marbachweg 357

60320 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Der Betrieb befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Die Räume ‚Theke/Tresen‘, ‚Küche‘, ‚Umkleidebereich‘, ‚Personaltoilette‘ und ‚Lager/Flur‘ waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurde ein akuter Schadnagerbefall (Mäusekot) in der gesamten Betriebsstätte festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren die Salz- und Pfefferstreuer, teilweise die Wände, mehrere Steckdosen, die Kühltheke sowie der Unterbauschrank des Doppelspülbeckens. Ebenso war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verschmutzt. Verunreinigt waren außerdem die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine und sowohl die Wände als auch die Einrichtungen wiesen teilweise Spinnengewebe auf. Die Geschirrspülmaschine selbst war schimmelähnlich verunreinigt. Das Schneidebrett war beschädigt, sodass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Darüber hinaus wurde ein Mäusebefall festgestellt, erkennbar unter anderem an Mäusekot in den Einrichtungen sowie auf dem Fußboden. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Küche: Verunreinigt waren mehrere Regale, mehrere Pfannen, die Backöfen sowie der Innenraum des Kühlschrankes der Kühl- und Gefrierkombination. Ebenso waren mehrere Bäckerkisten, teilweise die Wände, die Tür sowie mehrere Steckdosen und Lichtschalter verschmutzt. Die Dichtung des Kühlschrankes der Kühl- und Gefrierkombination wies ebenfalls Verunreinigungen auf, ebenso wie die Fensterrahmen, die Geschirrspülbrause und ein Mikrowellengerät. Der Kühltisch, der Stabmixer, der rote Einkaufskorb und der Stikkenwagen waren ebenfalls verunreinigt. Zudem waren die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine sowie das Abwasserrohr (Siphon) des Handwaschbeckens verschmutzt. Auch die Küchenmaschine zeigte Verunreinigungen, und die Dunstabzugsanlage war stellenweise mit dunklen Fettrückständen behaftet. Der Auslass der Sprühsahne war mit alten Sahneresten verklebt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verschmutzt. Die Fritteusen sowie deren umliegender Bereich waren ebenfalls verunreinigt. Der Kühltisch (außer Betrieb) war verunreinigt und wies einen artfremden Geruch auf. In einem verunreinigten Behälter wurde sauberes Geschirr gelagert. Der Rezeptordner und die Auffangschale des Grills waren stark verschmutzt. Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt, ebenso der Arbeitstisch und das Vakuumiergerät. Es wurden Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren, darunter Backwaren. Das Blech unterhalb der Kochgruppe war nicht ordnungsgemäß befestigt, wodurch sich darunter Wasser staute, das einen übel riechenden Geruch aufwies. Zudem wurden Coca-Cola- und Wasserflaschen zweckentfremdet zur Aufbewahrung von Saucen verwendet. Mehrere Gastronorm-Behälter wurden ineinander gestellt aufbewahrt, obwohl sie noch nicht vollständig abgetrocknet waren, was das mikrobiologische Wachstum begünstigte. Gleiches galt für weitere Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, die ebenfalls ineinander gestellt wurden, bevor sie vollständig getrocknet waren. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt, erkennbar unter anderem an Mäusekot im Kochtopf. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Umkleidebereich: Mangelhaft war die Ordnung und Struktur des Raums. Verunreinigt waren der Fußboden und der Kühlschrank. Die Tür des Toilettenvorraums war nicht geschlossen. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, erkennbar unter anderem an Mäusekot in den Rand- und Eckbereichen des Fußbodens. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Personaltoilette: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Insgesamt befand sich der Raum in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren das Toilettenbecken, der Fußboden, der Heizkörper, teilweise die Wände, das Handwaschbecken sowie der Warmwasserspeicher/Durchlauferhitzer für das Handwaschbecken. Die Wände waren dabei teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt. Darüber hinaus wurde ein Mäusebefall festgestellt, unter anderem durch Mäusekot im Putzeimer. Aufgrund dieser Umstände waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lager / Flur: Verunreinigt waren das Regal, die Küchenmaschine und die Tür. Reinigungsgeräte wurden unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, erkennbar unter anderem an Mäusekot im KitchenAid-Kessel. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

UG – Kühlraum: Verunreinigt waren das Regal, die Beleuchtung und die Tür. Schimmelähnlich verunreinigt waren der Verdampfer und der Türrahmen. Lebensmittelbehälter wurden auf dem Boden gelagert. Außerdem wurden Lebensmittel in beschädigten Behältern aufbewahrt.

UG – Getränkelager: Verunreinigt waren der Fußboden und der Fasskühler. Schimmelähnlich verunreinigt war das Kühlaggregat des Fasskühlers. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, erkennbar unter anderem an Mäusekot auf dem Heizungsgerät und auf dem Fußboden. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

UG – Lagerraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 30.05.2025 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.