Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

Bitte beachten Sie die Hinweise und Erklärungen auf der ThemenseiteÖffnet sich in einem neuen Fenster

Symbol - Feld leeren
Symbol - Feld leeren

235 Einträge

Ergebnisse 1 bis 10 auf Seite 1

Mirac Markt

Am Hohen Weg 30

60488 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde der Betreiberin aufgrund von gravierenden hygienischen Mängeln inklusive Schädlingsbefall (Mäuse und Schaben) mit sofortiger Wirkung untersagt. Zudem wurde eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person sowie eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände angeordnet.

Fleisch- und Wurstabteilung: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender) und der Spender für Einmalhandtücher war leer. Es wurden zudem teilweise verunreinigte Messer im Unterschrank gelagert.

Kühlraum: Mehrere Fleischerkisten waren verunreinigt. Das Fleischwolfgehäuse war mit angetrockneten Fleischresten verunreinigt und wurde in einer verschmutzten Fleischerkiste gelagert. Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden zudem verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht. Einige Stücke Ingwer waren mit schimmelähnlichen Belägen behaftet.

Bäckereiabteilung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In den Unterbauten der Theken befand sich an mehreren Stellen Mäusekot. Es wurde zudem ein Schabenbefall festgestellt. In mehreren Schubladen befanden sich tote Schaben. Der Bereich war durch den Schädlingsbefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Einrichtungsgegenstände, Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Außerdem waren mehrere Bäckerkisten, in welchen verschiedene Backwaren gelagert wurden, verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Es fehlten am Handwaschbecken zudem Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender) und warmes Wasser war nicht vorhanden. Die Armatur des Handwaschbeckens war verunreinigt und verkalkt.

Obst- und Gemüseabteilung: Der Wandventilator war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Verkaufsraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In einer Vielzahl von Regalen und auf dem Fußboden wurden Mäusekot- und Urinspuren vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren zudem die Regalböden des Gewürzregals, die Wabengitter des SB-Kühlregals, die Innenflächen des SB-Kühlregals (stellenweise), die Wabengitter des SB-Kühlregals (Molkereiprodukte) und die Scannerleisten des SB-Kühlregals (Molkereiprodukte). Das SB-Kühlregal (Molkereiprodukte) war stellenweise schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenbereich des SB-Kühlregals, insbesondere die Ablaufrinne, war mit schleimigen Belägen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle vom 07.03.2025 zum Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Meena Bazar

Langstraße 46-48

63450 Hanau

Es wurden u.a. im Bereich der Frischfleischtheke wiederholt Lebensmittel entgegen einschlägiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften in den Verkehr gebracht. U.a. wurden kühlungsbedürftige leicht verderbliche Lebensmittel tierischen Ursprungs bei zu hohen Temperaturen in den Verkehr gebracht.

Restaurant Beo Ha Noi Cuisine

Körberstraße 6

60433 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

City Burger&Fritten

Rheinstr. 8

64283 Darmstadt

Theke / Tresen
1. Die Türschienen des Getränkekühlschrankes waren verunreinigt.
Die Schienen sind zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

2. Der Wandventilator zwischen Theke und Treppe war stark verunreinigt. Der Wandventilator ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

3. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren Schimmel ähnlich verunreinigt. Die Dichtungen der Kühleinrichtungen sind zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren beschädigt. Es waren Rissbildungen ersichtlich.
Die Dichtungen der Kühleinrichtungen sind instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Die Treppe war besonders in den Randbereichen durch dunkle Ablagerungen verunreinigt.
Die Treppe ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Vorbereitung - UG
6. Im Hängeschrank wurde im unteren Bereich eine Ansammlung von verschiedenen Gegenständen ohne
ersichtliche Struktur vorgefunden. Der Hängeschrank ist zu reinigen und zu strukturieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Es fehlte eine Geschirrspülmaschine. Die Reinigung der Bedarfsgegenstände wurde nur mittels Spülen mit der Hand durchgeführt. Anstatt der Spülmaschine wurde nun eine Waschmaschine vorgefunden. Eine Geschirrspülmaschine ist zu installieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

8. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigtes Textiltuch vorrätig gehalten. Zusätzlich wurde dieses Tuch unhygienisch in einem verunreinigtem Bereich (Wandbereich der Kühlzelle) aufbewahrt.
Das Textiltuch ist auszutauschen und der Bereich gründlich zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Behälter mit Lebensmitteln dürfen nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden. Es sind geeignete Untergestelle (Rolli, Regale, etc.) dafür einzusetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

10. Die Ordnung und Struktur des Lagerbereiches, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten
Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Es wurden Lebensmittel zusammen mit Reinigungsmitteln und Utensilien gelagert.
Die Ordnung und Struktur des Raums ist zu verbessern. Reinigungsmittel sind getrennt von Lebensmitteln und Lebensmittelkontaktmaterialen zu lagern.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

11. Die Decke war in den Randbereichen oberhalb der Arbeitsfläche Schimmel ähnlich verunreinigt.
Die Decke ist in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Das Schneidbrett ist instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b


13. Es wurde ein angerosteter Rühraufsatz vorgefunden. Das Rührgerät ist instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
Frist: unverzüglich

Kühlraum
14. Das Türblatt war im Innenbereich unterhalb der Klinke verunreinigt. Das Türblatt ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Der Lichtschalter des Kühlhauses und der umliegende Bereich waren Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt. Der Bereich ist zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Die Außenwand war im Bodenbereich links der Tür verunreinigt. Die Wand ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Der Fußboden war stark verunreinigt. Zum Teil stand in den Randbereichen eine bräunlich verfärbte Flüssigkeit. Der Fußboden ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt. Das Verdampferschutzgitter ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Die Beleuchtung und die darüber liegende Verteilerdose waren durch schimmelähnliche Ablagerungen verunreinigt. Die Beleuchtung und die Verteilerdose sind zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Die Deckenfugen waren Schimmel ähnlich verunreinigt. Die Deckenfugen sind in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Das an der Wand angebrachte Thermometer war Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt.
Das Thermometer ist zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Raum einschließlich aller Geräte und Oberflächen ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Tiefkühlraum
23. Die Tür war verunreinigt. Die Tür ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

24. Der Fußboden war durch starke, zum Teil gebrochene Eisansammlungen verunreinigt.
Der Fußboden ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Das Kondenswasser des Kühlaggregates wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Es wurde eine erhebliche Eisansammlung unterhalb des Kondenswasserrohres auf den Regalböden, an Kartons und am Boden vorgefunden.
Das Kondenswasser des Kühlaggregates ist in ein geschlossenes Abwassersystem abzuführen.
Die Vereisungen sind zu entfernen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 8

26. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Es wurde ein zum Teil gegarter Drehspieß ohne Umhüllung vorgefunden. Eine nachteilige Beeinflussung konnte nicht ausgeschlossen werden.
Bei der Lagerung von unverpackten Lebensmitteln ist auf eine ausreichende Trennung und/oder
Verpackung zu achten. Eine Kontamination/nachteilige Beeinflussung ist sicher auszuschließen.

27. Die Türdichtung war verunreinigt. Die Türdichtung ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager - Verpackungen
28. Der Fußboden war verunreinigt. Der Fußboden ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

29. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Ein Betreten des Raumes war durch die Raumfülle nicht möglich. Die Ordnung und Struktur des Raums ist zu verbessern.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Büro / Getränkelager
30. Die Decke war Schimmel ähnlich verunreinigt. Die Decke ist in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette
31. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Der Spender für Einmalhandtücher ist aufzufüllen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

32. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Der Spender für Einmalhandtücher ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

33. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Die Warmwasserzufuhr für das Handwaschbecken ist während der Betriebszeiten zeitnah zu
gewährleisten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

34. An der Personaltoilette fehlten Toilettendeckel und -brille. Der Toilettendeckel und die -brille sind anzubringen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Die Spültaste der Personaltoilette war durch dunkle Ablagerungen verunreinigt.
Die Spültaste ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

36. Das Toilettenbecken war verunreinigt. Das Toilettenbecken ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


Anmerkung: Alle Mängel waren zum 19.03.2025 behoben.

Biryagmur Supermarkt

Westerwaldstraße 92

65549 Limburg an der Lahn

schwerwiegende hygienische Mängel

City Markt Schlüchtern

Unter den Linden 11

36381 Schlüchtern

Es wurden wiederholt Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde wiederholt Obst und Gemüse ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung und zum Teil unter irreführenden Herkunftsangaben zum Verkauf angeboten.
Die Mängel wurden nachweislich behoben.

Philippis Backstube

Marktplatz 4

61130 Nidderau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war ein Großteil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt in verschiedenen Betriebsbereichen verunreinigt. Unter anderem wurden vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten nicht vor Kontamination geschützt. So lagerten im mit Schimmel verunreinigten Kühlraum/Konditorei unverpackte Lebensmittel wie Biskuitbodenabschnitte.

Bei der Nachkontrolle am 17.02.2025 waren die Mängel noch nicht vollständig aber großteils behoben. In der Zwischenzeit wurden alle Mängel behoben.

Ekecik Supermarkt

Hüttenstraße 12

65201 Wiesbaden

Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Fischabteilung: Die Innenflächen und die Wasserablaufrinnen der Fischkühltheke waren verunreinigt. Die in abtauendem Eis gekühlten Fischereierzeugnisse hatten Schmelzwasserberührung.

Produktion: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen) waren verunreinigt. Das Lüftungsgitter der Kühltheke war verunreinigt. Das Gewürzregal war verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Der Hocker war verunreinigt. Der Deckenanstrich direkt über der Fleischtheke löste sich stellenweise ab. Mehrere Kantenumleimer waren teilweise beschädigt. Die Flächen waren damit nicht glatt und abwaschbar gestaltet und demnach nicht leicht zu reinigen. An Geräten bzw. Maschinen war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt worden. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden. Die Fußbodenfliesen waren teilweise beschädigt. Der Hackblock war verunreinigt. Die Oberfläche des Hackblocks war nicht glatt und leicht zu reinigen. Der für Reinigungsarbeiten genutzte Wasserschlauch (Gartenschlauch) bestand nicht aus für Trinkwasser geeignetem Material. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. GN-Behälter wurden nass ineinander gestellt. Gereinigte Messer wurden in einem nassen Behälter aufbewahrt.

Kühlraum Rind/Lamm: Der Fußboden war verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten.

Kühlraum Hackfleisch: Mehrere Kabelkanäle waren verunreinigt.

Kühlraum Obst/Gemüse: Das Kühlaggregat war verunreinigt.

Verkauf: Der Lamellenvorhang im Durchgang zum Lager war verunreinigt.

China-Restaurant 'Sonnenblume' der East Esther GmbH

Varrentrappstraße 47

60486 Frankfurt am Main

Küche: Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren: Geschirr wurde in der Doppelspüle gereinigt (Wokpfanne) und unmittelbar daneben wurden verzehrfertige Lebensmittel, z. B. gegartes Gemüse gelagert. Schmutzgeschirr der Gäste wurde unmittelbar in der Doppelspüle neben verzehrfertigen Speisen gelagert (gekochte Nudeln). Das Essen der Mitarbeiter, das sie während des Arbeitens verzehrten, sowie deren Essstäbchen, wurden unmittelbar neben Lebensmitteln gelagert. Verunreinigt waren die Dehnungsfuge (Bereich Doppelspüle), die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, das Schneidebrett, der Gasherd, die Wände und mehrere Behälter für die Lagerung von Lebensmittel (Soßen, Gewürze). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurden außerdem Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte (Wokpfanne und Topf gelagert auf Eierhöckern unmittelbar auf stark verunreinigtem Fußboden). Ein Hackmesser wurde in einen Spalt der Arbeitsplatte gesteckt, der nicht angemessen gereinigt werden konnte, so dass eine Kontamination der Lebensmittel, die mit dem Hackbeil geschnitten werden, nicht sicher ausgeschlossen war. Des Weiteren wurden gefrorene Lebensmittel bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt (gebratene Ente gemessene Temperatur + 15.2 °C). Auch wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens + 60 °C aufwiesen (Gemessene Temperaturen frittierte Speisen + 53.1 °C; gekochte Nudeln + 11.9 °C; gekochtes Geflügel + 28.3°C; gekochter Reis, + 14.2 °C; frittierte Ente + 30.6 °C). Diese Speisen wurden teilweise direkt neben einer geöffneten Außentür gelagert. Dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Im Tiefkühlschrank wurden darüber hinaus unverpackte Lebensmittel (Teigwaren mit Garnelen) unabgedeckt gelagert und am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Das Handwaschbecken war zudem mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat somit keine Händereinigung stattgefunden. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen

Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Reiskocher und der Auslauf der Kaffeemaschine. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Handwaschbecken war defekt. Zudem fehlte für das Handwaschbecken die Warmwasserzufuhr und Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Eine funktionstüchtige Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände stand somit nicht zur Verfügung. Es wurden außerdem Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren; die Brille eines Mitarbeiters wurde auf der Arbeitsfläche gelagert. Auch wurden unverpackte Lebensmittel in den Verkehr gebracht, die mangels einer geeigneten Abtrennung (Hustenschutzvorrichtung) nicht vor einer nachteiligen Beeinflussung/Kontamination durch Kunden geschützt waren (Soßen). Weiterhin wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens + 60 °C aufwiesen (Diverse Soßen, gemessene Temperatur + 49.1 °C).

Lagerraum 1/Keller: Die Türdichtung des Tiefkühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Personaltoilette: Im Vorraum der Personaltoilette wurden Lebensmittel aufbewahrt bzw. gelagert. Am Handwaschbecken im Vorraum fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Das Handwaschbecken war zudem mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat somit keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 03.03.2025 waren die hygienischen Mängel zum Teil behoben.

Minka Grill und Steakhouse der Manti Time GmbH

Zeil 23

60313 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.