Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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277 Einträge

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'Havanda' der Urbanart Food GmbH

Liebfrauenstraße 1 – 3

60313 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Bei der Kontrolle wurde ein starker Befall durch Schädlinge (Mäuse und Schaben) festgestellt. Tote als auch lebendige Schaben wurden mehrfach auf den Fußböden der verschiedenen Betriebsbereiche festgestellt. Mäuseurin als auch Mäusekot wurden ebenfalls mehrfach auf den Fußböden festgestellt. Aufgrund der festgestellten hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt. Zudem wurde eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Firma sowie eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände angeordnet.

Anlieferungsbereich EG / Verpackungslager: Der Fußbodenabfluss war verunreinigt, der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, u. a. mit Mäusespuren (Kotspuren). Der Fußboden des Aufzugs sowie der Türrahmen waren ebenso verunreinigt. Einige Messer waren in einen Spalt der Arbeitsplatte gesteckt worden, der nicht angemessen gereinigt werden konnte, sodass eine Kontamination der Lebensmittel, die mit diesen Messern geschnitten wurden, nicht sicher ausgeschlossen war.

Show Küche / Verkauf (EG): Verunreinigt waren das Lüftungsgitter des Kühlschrankes, der Kontaktgrill sowie die Schubladendichtungen des Kühltisches. Der Kühltisch war schimmelähnlich verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die in der Aufsatzkühlung gelagerten Lebensmittel war zudem überschritten (beispielsweise geschnittener Salat: +20,2 °C) und Lebensmittelbehälter (mit Mayonnaise) waren unabgedeckt gelagert worden. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Das Frittierfett der Fritteuse war außerdem verbraucht (merkliche Rauchentwicklung, unangenehmer Geruch, Temperatur deutlich über +175 °C) und somit nicht mehr zum Frittieren geeignet und Schneidebretter aus offenporigem und rissigem Holz waren für die Behandlung von Lebensmitteln benutzt worden.

Vorbereitungsküche (1. OG): Verunreinigt waren der Abfallbehälter, der Fußbodenabfluss und die Türdichtung des Kühlschrankes. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten zudem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).

Lagerbereich Café (1. OG): Der Innenraum des Konvektomaten war mit Produkt- und Fettrückständen und der Fußboden u. a. mit Mäusespuren (Kotspuren) verunreinigt.

Warenanlieferung / Entsorgung (Keller): Der Fußboden war verunreinigt, u. a. durch Mäusespuren (Kot- und Urinspuren).

Trockenlager / ehemaliger Bierkühlraum (Keller): Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Sockelleisten waren ebenso verunreinigt, u. a. durch Mäusespuren (Mäusekot).

Molkerei Kühlraum (Keller): Der Verdampfer war verunreinigt.

Tiefkühlraum (Keller): Der Fußboden war vereist und verunreinigt; das Kondenswasser des Verdampfers war nicht in ein geschlossenes System abgeführt worden. Die Decke vor dem Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt.

Warenwege / Lagerbereich (Keller): Der Fußboden und der Fußbodenabfluss waren verunreinigt. Der Fußboden am Wandübergang war u. a. mit Mäusespuren (Kotspuren) verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren außerdem erheblich verunreinigt.

Dönerproduktion (Keller): Verunreinigt waren der Fußbodenabfluss, mehrere Schneidebretter, die Geschirrspülbrause und teilweise die Wände. Die Decke war u. a. stark durch Fluginsektenkot verunreinigt. Zudem war der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken leer.

Kühlraum Dönerproduktion (Keller): Verunreinigt waren die Türdichtung, die Regale und der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen.

Vorbereitungsküche (4. OG): Es waren verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel behandelt worden (angeschimmelte Paprika und Pilzrasen im Lebensmittelbehälter). Verunreinigt waren die Geschirrspülbrause, die Salatschleuder, der Mixer, das Messer der Küchenmaschine und der Fleischwolfeinfüllstutzen. Das Schneidebrett war stark verunreinigt und der „kleine“ Fleischwolf war im Schneckengehäuse mit alten Ablagerungen verunreinigt. Außerdem war der Kühlschrank innen schimmelähnlich verunreinigt. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer, zudem war das Handwaschbecken mit Gegenständen belegt und somit nicht nutzbar. Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln hatte folglich keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt gewesen.

Waschküche/-raum (4. OG): Verunreinigt waren die zum Waschen der Hygienekleidung bzw. der Geschirrtücher genutzte Waschmaschine, der Standventilator, der Tischdosenöffner und mehrere Gastronorm-Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln.

Personaltoilette Herren (4. OG): Die Decke in der Dusche war schimmelähnlich verunreinigt gewesen.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 17.07.2026 waren die Mängel teilweise behoben.

Aarappar

Mergenthalerallee 14-24

65760 Eschborn

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt und waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Lebensmittel wurden nicht so gelagert, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wurde und Schutz vor Kontamination gewährleistet war, indem erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten wurden, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 Grad aufwiesen.

Die Mängel waren derart gravierend, dass das Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt werden musste.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.


Mängelbeseitigung festgestellt am 17.02.2026

Dastan Market

Südring 1 a) - 3 d)

65795 Hattersheim

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden nicht so gelagert, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wurde und Schutz vor Kontamination gewährleistet war, indem die maximal zulässige Höchsttemperatur für gelagerte Lebensmittel (z. B. Käse, Wurstwaren und Joghurt) überschritten wurde.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten offenen Fleischwaren sowie zu warm gelagerte Wurst-, Käse und Joghurtwaren.


Mängelbeseitigung festgestellt am 11.05.2026

Gourmet Feinkost T / S GmbH Gourmet Feinkost/Royal Donuts Shop F03

Main-Taunus-Zentrum

65843 Sulzbach

1) Es wurde vorverpackte Lebensmittel ohne deutsche Kennzeichnung in Verkehr gebracht.
2) Nicht vorverpackte Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung der Allergene in Verkehr gebracht.
3) Nicht vorverpackte Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung der Zusatzstoffe in Verkehr gebracht.
4) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
5) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.

Pasta La Vista

Marktplatz 25

65824 Schwalbach

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel- und andere Abfälle wurden nicht in verschlossenen Behältern gelagert.
3) Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung der Allergene in Verkehr gebracht.
4) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
5) Lebensmittel wurden nicht so gelagert, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wurde und Schutz vor Kontamination gewährleistet war, indem Lebensmittel in Beutel gelagert waren, welche nicht verschlossen waren. Auch wurde bei der Lagerung von leicht verderblichen Lebensmitteln die Höchsttemperatur überschritten.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel.

Perle der Meere

Dresdner Ring 1

65239 Hochheim

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Es wurden vorverpackte Lebensmittel in Verkehr gebracht, die eine fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung aufwiesen, indem kein Verbrauchsdatum angegeben war.
4) Lebensmittel wurden durch Personen behandelt und in Verkehr gebracht, die nicht nach den Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung sowie der Verordnung (EG) 852/2004 geschult wurden.
5) Die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel bzw. Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, war nicht in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sichergestellt.
6) Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.
7) Es wurde vorverpackte Lebensmittel ohne deutsche Kennzeichnung in Verkehr gebracht.

Die Mängel waren derart gravierend, dass das Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt werden musste.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.


Mängelbeseitigung festgestellt am 25.03.2026

Toni Amico

Bahnhofstr. 24

65439 Flörsheim

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren. Das Handwaschbecken war nicht angeschlossen.
2) Es wurde vorverpackte Lebensmittel ohne deutsche Kennzeichnung in Verkehr gebracht.
3) Die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel bzw. Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, war nicht in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sichergestellt.

Die Mängel waren derart gravierend, dass das Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt werden musste.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.


Mängelbeseitigung festgestellt am 24.02.2026

Vitaminstation

Am Hauptbahnhof 20

64293 Darmstadt

Schädlingskontrolle
1. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen. Es wurden vor Ort in einem Ordner die Bescheinigungen des Schädlingsbekämpfers vorgefunden, die teilweise viel zu lange Intervalle verzeichneten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

2. Es wurden vorverpackte Lebensmittel angeboten, bei denen das Zutatenverzeichnis fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1b VO (EU) Nr. 1169/2011

Betriebsstätte (allgemein)
3. Die Eingangs Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Vorbereitung
4. Der Innenraum des Backofens war mit Produkt- und Fettrückständen stark verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Der Standventilator war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Mehrere Kabelkanäle waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Es wurden Schneidebretter aus offenporigem und rissigem Holz für die Behandlung von Lebensmitteln benutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b VO (EG) Nr. 852/2004

8. An der Einrichtung wurde die Transportschutzfolie nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

9. Der Kabelkanal verfügte nicht über eine Abdeckung. Eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a, b und c

10. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

11. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

12. Die Bohnenbehälter der beiden Kaffeemühlen waren innen durch braune Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

13. Das Abtropfblech unter der Kühlvitrine war durch grüne und schleimige Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

14. Die Lamellen von dem Kondensator waren stark durch Staub verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Der Unterschrank mit den beiden Abfallschächten für den Entsafter sowie die umliegenden Innenflächen waren stark verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Der Entsafter war am Auslass sowie an den innenliegenden Flächen durch bräunliche Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

17. Es wurden Lebensmittel (z.B. Remoulade) geöffnet ohne Kühlung im Schrank in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller auf der Packung angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004

18. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

19. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere Lebensmittel (z.B. Orangen/ Granatäpfel/ Paprika/ Gurken) und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

20. Der Kühlschrank war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Die Decke war an mehreren Stellen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Spülbereich
23. Der Reiskocher war an dem Griff beschädigt. Es lösten sich Materialteile ab. Zusätzlich wurde festgestellt, dass sich die Beschichtung an vielen Stellen abgelöst hat.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

Verkauf
24. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

25. Das Lüftungsgitter der Kühlvitrine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

26. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln (z.B. belegte Brötchen mit Hähnchenfleisch gegart, Käse, Salat und Sucuk) wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten. Bei einer Oberflächentemperaturmessung lag die Temperatur bei über 18°C.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004

Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 10.08.2026 weitgehendst behoben.

Curry & Pizza Erbach

Bahnstraße 24

64711 Erbach

• erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften und
• erhebliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Fantasia 3 GmbH

Wingertstr. 1

63073 Offenbach

Hochgradige hygienische und strukturelle Mängel, die mit dem aktuellen Lebensmittelrecht nicht vereinbar waren.