Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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Lebensmittelmarkt „Hayat Market“

Bahnhofstraße 19

64720 Michelstadt

• Erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften
• Erhebliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Meaza’s Place

Mainzer Landstraße 120

60327 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte und Oberflächen angeordnet. Die Kontrolle erfolgte aufgrund einer Verbraucherbeschwerde. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Café Restaurant Nostalgie

Schloßstraße 87

60486 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Vorbereitungsbereich/Küche-Lagerraum/Hof: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Es war nicht ausreichend Arbeitsfläche für hygienisch einwandfreie Arbeitsabläufe vorhanden (z.B. wurden aus Platzmangel rohe Eier und Kochutensilien auf der Fritteuse gelagert; Wurst- und Käsewaren wurden auf dem verunreinigten Deckel der Tiefkühltruhe bearbeitet). Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Es fehlte eine erforderliche Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen sowie für die Reinigung von Lebensmitteln. Es wurden gefrorene Lebensmittel bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt (Tiefkühlobst). Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Eine Pfanne wurde auf dem Fußboden gelagert. Eine andere Pfanne wurde im Unterschrank des Spülbeckens unmittelbar neben Reinigungsmitteln gelagert. Backbleche wurden auf dem Fußboden gelagert. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt [Unterschrank Spülbecken/Handwaschbecken: Schmierspuren-Schadnager und Schadnagerkot (Mäuse)]. Mehrere Geräte/Maschinen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren ebenfalls verunreinigt (z.B. Knochensäge, diese war mit Spinnweben verunreinigt). Der Backofen, der Kühltisch (ausgeschaltet) und die Fritteuse waren verunreinigt. Es fehlte eine angemessene natürliche oder künstliche Be- und Entlüftung. Es wurden zudem Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt (Olivenöl). Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt (z.B. Backformen, die Silikon-Backform war mit Motten verunreinigt). Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können (z.B. Öl). Die Tiefkühltruhe war stark vereist/verunreinigt (zum Teil auch mit Schimmelrasen). Tiefkühltruhe: Es wurden Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (z.B. TK-Buttercroissants, Fleisch- und/oder Geflügel, teilweise nicht zu erkennen, Fleisch-und/oder Geflügel mit Gefrierbrand). Der kleine Backofen und das Mikrowellengerät waren verunreinigt. Kühlschrank: Es wurden leichtverderbliche Lebensmittel gelagert, diese waren nicht ordnungsgemäß abgedeckt (z.B. Soßen).

Lagerraum/Hof: Die Tiefkühltruhen (2 x) waren stark vereist. Tiefkühltruhen (2 x): Es wurden leichtverderbliche Lebensmittel unabgedeckt gelagert (z.B. Kuchen, Torten etc.). Die Tiefkühltruhen waren verunreinigt (2 x). Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand (Eine Vielzahl an alten verunreinigten und beschädigten Geräten wurde gelagert).

Theke / Tresen: Der Kühlschrank war verunreinigt (Oberflächen, Dichtungen). Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Die Kaffeemaschine war verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z.B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Der Kühltisch war schimmelähnlich verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Geflügelhof Stuth

Habitzheimer Straße 24

64853 Otzberg

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel darstellen.
Die Schlachtung wurde behördlich am 08.03.2024 untersagt.

Hähnchengrillwagen "Zum Gockel"

Steinern Straße 25

55252 Mainz-Kastel

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Produktion: Der gesamte Imbisswagen war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Mehrere Reinigungsgeräte wie Wischmopp, Kehrbesen mit Kehrblech waren erheblich verunreinigt. Der Hähnchengrill war an den Drehknöpfen verunreinigt. Auch der Messerbecher war verunreinigt. Die Beschichtungen der Gitterroste des Geflügelkühlschrankes waren beschädigt. Die Gitterroste des Geflügelkühlschrankes waren verunreinigt. Die Armatur des Handwaschbeckens war beschädigt. Der Wasserkocher war von außen mit altem Schmutz verunreinigt. Die Decke war mit Fettrückständen verunreinigt. Die Wandverkleidung war mit einem altem Fett-Schmutzbelag verunreinigt. Der Lüfter im Getränkekühlschrank war schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenraum des Geflügel-Kühlschrankes war verunreinigt. Der Innenraum der Feinkostsalatkühlvitrine war verunreinigt. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände (Handtasche, Jacke, Polsterstuhl) aufbewahrt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Am Handwaschbecken stand kein warmes Wasser zur Verfügung. Der Warmwasserspeicher/Durchlauferhitzer war auf Grund des fehlenden Wasserhahnes nicht eingeschaltet. Der Fußboden war stellenweise beschädigt. An der Waschvorrichtung für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt fehlte eine ausreichende Wasserzufuhr. Warmes Wasser war ebenso nicht vorhanden. Die Hustenschutzvorrichtung des Grills war beschädigt. Die Hustenschutzvorrichtung des Grills war verunreinigt. Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Der gesamte Imbisswagen befand sich insgesamt in keinem angemessenen baulichen Zustand. Die Oberflächen und Einrichtungsgegenstände befanden sich allgemein in einem schlechten Zustand. Der Husten-Niesschutz war schadhaft. Die Oberflächen vom Kontaktgrill waren verunreinigt.

Personalschulung: Es wurden Personen beschäftigt, für die keine aktuelle Dokumentation der Teilnahme an einer Wiederholungsbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz vorlag. Es wurde Personal beschäftigt, das mit Lebensmitteln umgeht, aber nicht entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult war.

Icefresh GmbH

Union-Brauerei-Str. 4 D

64521 Groß-Gerau

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

YaHa Foods GmbH – Domino’s Pizza

Bahnhofstraße 36

65185 Wiesbaden

Kühlraum: Der Verdampfer war verunreinigt. Die Decke war verunreinigt.

Personaltoilette: Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lagerraum: Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.

Spülbereich: Mehrere Gastronorm-Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln waren durch Restfeuchte verunreinigt und wurden ineinander gestapelt, wodurch sie nicht trocknen konnten.

Küche: Der Teigkneter war, trotzdem er zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht benutzt wurde, verunreinigt.

Kühltheke Pizzavorbereitung: Es wurden unverpackte Lebensmittel wie Hackfleischsoße, gehackter Knoblauch in Öl etc. unabgedeckt vom Vortag gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Personalschulung: Es wurden wiederholt Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutz-gesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis im Betrieb einsehbar war.

Betriebsstätte allgemein: Es wurden Lebensmittel unter ekelerregenden Umständen gelagert: Tomatensoße in GN-Behältern mit angetrockneten Rändern.

Cig Köftem

Luisenplatz 5

64283 Darmstadt

1. Die Mitarbeiter konnten keine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz § 43 vorlegen. IFSG fehlt. Verstoß: IFSG (Infektionsschutzgesetz § $ 3 Abs. 1)

2. Die Betriebsstätte verfügt über kein fließend warmes und kaltes Wasser. Handwaschstelle defekt. Verstoß: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

3. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter den Einrichtungen durch ältere bereits angetrocknete Lebensmittelreste erheblich verunreinigt. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Das Abwasserrohr (Siphon) des Handwaschbeckens sowie ein Wasserkanister waren massiv verunreinigt. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Da Rita

Bachgasse 1

65719 Hofheim

Es wurden Lebensmittel ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht.

Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, die nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.

Reinigung- und Desinfektionsmittel wurden in Bereichen gelagert, in welchen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.

Lindenhof

Lindenhof

35638 Leun

Es wurden erhebliche hygienische und bauliche Mängel festgestellt, die gesamte Ordnung in dem Betrieb war mangelhaft. Die Zubereitungsräume und Gerätschaften waren stark verschmutzt, nicht instand gehaltene Möblierung wurde verwendet. Folglich waren Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt und wurden unter unhygienischen Zuständen in den Verkehr gebracht. Des Weiteren wurde ein Schadnagerbefall festgestellt.
Als Folge wurde der Betrieb bis zur Umsetzung einer Grundreinigung unverzüglich geschlossen.

Mängelbeseitigung:
Zum Zeitpunkt der durchgeführten Nachkontrolle am 15.03.2024 waren die Mängel weitestgehend beseitigt. Die teilweise Wiederaufnahme des Betriebs (hier: Packstelle) wurde wieder gestattet.