Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Palu Grill Grillhaus' der Sertkaya, Cengiz und Dogan, Recep GbR
Leipziger Straße 32
60487 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein)
Es wurde ein Rattenbefall sowie ein erhebliches Aufkommen an Fluginsekten festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In der Küche UG lief eine Ratte zum Zeitpunkt der Kontrolle. Im Lager befand sich eine weitere Ratte unter dem Regal hinter den Müllsäcken. Im Lebensmittellager lag auf dem Fußboden Rattenkot und auf dem Regal im Kühlraum lagen Fraßspuren von Schädlingen. Im gesamten Kellerbereich, insbesondere in der Küche, wurde ein sehr starker Befall von Fruchtfliegen und Stubenfliegen festgestellt an Wänden und Decken. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Ratten), wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Küche / UG: Verunreinigt waren mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen (Teigkisten ungereinigt, Gemüseschneider, Schneidebretter, Kochtopf, Stabmixer), teilweise Eimer zur Aufbewahrung von Gewürzen, die Tiefkühltruhe, die zudem stark vereist war, das Teigknetergehäuse im Bereich zwischen Kopf und Kessel sehr stark mit alten, Anhaftungen, der Fußboden stellenweise stark, die Decke, die Deckenbeleuchtungen und die Kabelkanäle an der Decke stark sowie die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen schimmelähnlich. Es wurden Gewürze in Eimern aufbewahrt, die nicht verschlossen waren. In der Tiefkühltruhe wurden nicht gefriergeeignete Verpackungsmaterialien verwendet und der Drehspieß lag unverpackt in der verunreinigten Tiefkühltruhe. Zudem wurden mehrere Gastronorm-Behälter ineinandergestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren, wodurch das mikrobiologische Wachstum begünstigt wurde.
Treppe/Wirtschaftswege / UG: Die Treppe war verunreinigt.
Kühlraum / UG: Verunreinigt waren unter anderem die Beleuchtung stark durch Insekten, das Verdampferschutzgitter, der Verdampfer im Inneren stark sowie die Wandfliesenfugen schimmelähnlich. Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Showküche: Verunreinigt waren die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, die Wände teilweise im Bodenbereich, die Füße der Einrichtungen, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), der Innenraum des Kühltisches stark sowie dessen Gitter mit alten Anhaftungen verkrustet, die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen, der Dönerschneider, mehrere Ausrüstungen (Dönergrill, Grill), mehrere Einrichtungen innen und außen sowie die Zwischenräume der Einrichtungen stark. Der Teekocher war innen sehr stark verkalkt, der Spülarm in der Geschirrspülmaschine war verkalkt, der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war schimmelähnlich verunreinigt und die Kühlvitrine zur Lagerung unverpackter Lebensmittel war innen schimmelähnlich verunreinigt, mit einem Biofilm belegt und stark altverschmutzt. Eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Mehrere Reinigungsgeräte standen direkt in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurden unverpackte Lebensmittel (z. B. rohes Hackfleischerzeugnis) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurden zudem leicht verderbliche Lebensmittel (Käse, Joghurtsoßen) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen (Käse +15,6 °C). Zudem wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen (Linsensuppe +47,6 °C).
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 29.07.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.