Zuständigkeitsbereich
Gießen
Maki & Tea
Frankfurter Straße 22
35392 Gießen
In der Küche des genannten Betriebs wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:
- Das Mikrowellengerät war insbesondere im Innenbereich beschädigt, verrostet, verbrannt und altverschmutzt. Zudem löste sich die Farbe im Innenbereich ab.
- Der Fritteusenkorb war mit angebrannten Resten altverschmutzt und verunreinigt.
- Der Innenraum der Gläserspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt, so dass eine hygienische Reinigung der Gläser beim Spülvorgang nicht sichergestellt werden konnte.
- Das Spülbecken, in dem Salat und Gemüse gewaschen wurde, war verschmutzt und die Brause mit Klebeband repariert. Zudem war die Armatur des Spülbeckens beschädigt.
- Das Handwaschbecken wurde durch eine sich darin befindende und mit Alufolie abgedeckten Schüssel Wasabicreme blockiert, wodurch es nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar war. Eine ordnungsgemäße Händereinigung konnte demnach nicht gewährleistet werden.
- Reinigungsmittel wurden auf einem Regal über offenen Soßen gelagert, so dass die Gefahr der Kontamination der Soßen mit Putzmitteln bestand.
- Der Wanddurchbruch über der Arbeitsfläche wurde nicht verschlossen und der Anstrich der Fensterlaibung war verbraucht und Bausubstanz oder Farbe konnte auf das darunter liegende unbedeckte Geflügelfleisch fallen. Dieses wurde ungekühlt vorrätig gehalten, wodurch die zulässige Höchsttemperatur nachweislich überschritten wurde.
- Im gesamten Küchenbereich war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit alten Lebensmittelresten verunreinigt.
- Es wurde eine Schere in einer unhygienischen altverschmutzten Korbschublade und ein Sparschäler auf einer altverschmutzten Sockelfliese gelagert, wodurch eine Kontamination der mit diesen Bedarfsgegenständen in Berührung kommenden Lebensmitteln nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
- Der Innenraum des Kühltisches, in dem sich nicht abgedecktes rohes Hähnchenfleisch, Nudeln, Teiglinge und rohes Entenfleisch befanden, war verunreinigt.
- Die für die Reinigung verwendeten Besen waren verschmutzt. Abzieher sowie Wischer standen in einem Eimer mit altem Brauchwasser, so dass die Gefahr einer Ausbreitung von Keimen durch Aerosole auf die in der Küche zubereiteten offenen Lebensmittel bestand.
- Salz und Zucker wurden in für die Lagerung ungeeigneten Kunststoffbehältern aufbewahrt, so dass eine Kontaminationsgefahr durch das Plastik bestand.
- Mehrere Behälter, in denen Reis und Orangensaft vorrätig gehalten wurden, waren verunreinigt und mit eingetrockneten Flüssigkeitsresten altverschmutzt.
- Die Antihaftbeschichtung des Reiskochkessels im Reiskochers war beschädigt und so weit zerstört, dass sie sich ablöste. Es bestand die Gefahr, dass sich Teile davon im Reis befanden.
- Schneidebretter, die zum Schneiden von Gemüse, Salat und Hähnchen verwendet wurden, waren verunreinigt und wiesen tiefe Furchen und Gebrauchsrinnen auf, was eine ordnungsgemäße Reinigung der Schneidebretter nicht mehr möglich machte.
- angeordnete Maßnahmen: Das Behandeln, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde untersagt.
- Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am Folgetag waren die hygienischen Mängel weitestgehend behoben und die Untersagungsanordnung konnte aufgehoben werden.
- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
- Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. XI Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 10 i.V.m. § 2 Nr. 2 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1d i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1a i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB