Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
Restaurant 'Wunderling‘ der Wunderling Cooperation UG
Limescorso 8
60439 Frankfurt am Main
Gesamtbetrieb: Der Betrieb war aufgrund hygienischer Mängel einschließlich eines Schädlingsbefalls so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und eine Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich waren. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der festgestellten Mängel wurden eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden mit sofortiger Wirkung untersagt. Alle offenen und bearbeiteten Lebensmittel waren unschädlich zu beseitigen.
Theke: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In den Einrichtungen befanden sich Mäusekot und Urinspuren, stellenweise in direkter Nähe zu offenen Lebensmitteln, in direkter Nähe zu zur Verwendung bereitstehenden Tellern und neben und in verpackten und unverpackten Einwegverpackungen. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Bereich war durch den Schädlingsbefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und eine Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich waren. Verunreinigt waren die Arbeitsfläche unter der Kaffeemaschine, die Unterschränke im Innenbereich, das zur Verwendung bereitstehende Geschirr, der Innenraum des Mikrowellengerätes und die Türdichtungen des Kühltresens. Der Innenraum des vorderen Kühltresens war stark vereist. Es wurden zudem erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen (Suppe: +48,6°C und gegartes Geflügel in Soße: +42,4°C).
Vorbereitung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Es wurden Mäusekot in den Einrichtungen (auf den Regalen) und Fraßspuren an den Kartoffeln festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Raum war durch den Mäusebefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Verunreinigt waren das zur Verwendung bereitstehende Geschirr (GN-Behälter, Töpfe), die Gemüseschneidemaschine, die Eiswürfelmaschine im Innenraum insbesondere im Bereich der Kanten, der Türgriff des Kühlschrankes, die Deckeldichtung der Tiefkühltruhe, der Spender für Einmalhandtücher, ein Spender für Flüssigseife, teilweise die Wände, der Fußboden (verunreinigt an den Randbereichen), die Fettfilter der Dunstabzugsanlage (verunreinigt mit Fettrückständen), der Grillrost, die hinteren Belüftungsöffnungen am Herd im Innenbereich, der Innenraum der Haubenspülmaschine (verunreinigt mit alten Rückständen), die Geschirrspülbrause, die Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen und der Fußboden (verunreinigt unter und hinter der Haubenspülmaschine). Mehrere Gastronorm-Behälter wurden ineinander gestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren. Das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt. Im Kühlschrank wurden außerdem Lebensmittel mit beschädigter und korrodierter Alufolie abgedeckt. Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Es wurden zudem Lebensmittel vorgefunden, die nach fertiger Zubereitung nicht so schnell wie möglich auf eine angemessene Temperatur abgekühlt wurden (gekochter Reis, gemessene Temperatur +26,2°C, Lagerung auf der Arbeitsfläche).
Kühlraum: Verunreinigt war das Verdampferschutzgitter, der Verdampfer im Innenbereich, die Regalböden und die Decke.
Lager: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In den Regalen mit Lebensmitteln, auf dem Fußboden, auf der Lagerfläche mit Kartoffeln, Zwiebeln und Reissäcken sowie in den Kartons mit Reinigungsmitteln befanden sich Mäusekot sowie Urinspuren. Mehrere Kartoffeln waren zudem angefressen. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Raum war durch den Mäusebefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Personaltoilette: Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 30.03.2026 waren die hygienischen Mängel zum allergrößten Teil behoben.