Zuständigkeitsbereich
Gießen
KIM PHAT GmbH
Lindenplatz 4
35390 Gießen
Es wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:
- In der Reisküche waren der Reiskocher, die Reismischmaschine und die Reiswaschmaschine verunreinigt. Ein Stromkabel führte direkt durch das Handwaschbecken. Somit war das Handwaschbecken nicht nutzbar und eine ordnungsgemäße Händehygiene während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln nicht gegeben. Der Fußboden in der Reisküche war hinter und unter den Einrichtungen verunreinigt, die Wände waren teilweise verunreinigt.
- Im Kühlraum wurden Lebensmittel und Lebensmittelbehälter unsachgemäß gelagert. Zum Beispiel wurden Garnelen in einem offenen, direkt auf dem Fußboden stehenden Eimer, unmittelbar neben erdbehaftetem Gemüse aufbewahrt. Gebackene Hähnchenteile wurden offen in einer Gitterkunststoffkiste, nur durch ein durchgeweichtes Küchenpapier getrennt, unmittelbar auf Eierkartontagen gelagert.
- In der Sushistation waren die Sushiformmaschinen stellenweise beschädigt, so dass eine ordnungsgemäße Reinigung der Maschinen nicht möglich war.
- In der Küche waren der Innenbereich der Mikrowelle, der Kühltisch im Bereich unter den Kühlschubladen, die Griffbereiche bei mehreren Kühleinrichtungen sowie der Deckenlüfter verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. In der Küche waren die Wandfliesen sowie die Fugen hinter dem Gasbrenner verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigter und muffig riechender Edelstahltopfreiniger verwendet. Des Weiteren wurden Lebensmittel unsachgemäß gelagert. Zum Beispiel wurden Sushirollen direkt neben rohem Geflügelfleisch aufbewahrt. Unmittelbar neben einem offenen, gefüllten Müllsack befanden sich offene Lebensmittel zum Panieren. Zudem wurde fertig zubereitete Soße in einem stark altverkrusteten Behälter vorrätig gehalten.
- In der Spülküche waren mehrere Einrichtungsgegenstände (Kühleinrichtungen im Innen- und Außenbereich, Spüle sowie Arbeitsflächen) verunreinigt. Im verunreinigten Spülbereich wurden rohe Fische für die Sushiproduktion grob zerlegt. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Die Metalleinsätze in der Haubenspülmaschine waren stellenweise beschädigt und teilweise mit Plastikschnüren zusammengebunden. Eine effektive Reinigung von Geschirr und Bedarfsgegenständen war somit nicht gewährleistet. Die Kunststoffeinsätze des Kühlschrankes waren beschädigt und teilweise mit Plastikschnüren fixiert, sodass diese nicht mehr leicht zu reinigen waren. Stellenweise waren die Einsätze verunreinigt. In den vorgenannten Kunststoffeinsätzen wurde umhüllter, roher Fisch aufbewahrt.
- Der Getränkekühltresen im Thekenbereich war innen und außen verunreinigt und an der Schubladenschließe befanden sich schimmelähnliche Verunreinigungen. Im Bereich der
Theke bzw. des Tresens wurde die Transportschutzfolie an der Einrichtung teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt, so dass eine angemessene Reinigung nicht möglich war.
- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine unverzügliche Grundreinigung der Betriebsstätte angeordnet.
- Bemerkung: Bei einer Nachkontrolle am 24.03.2026 waren die Mängel teilweise und bei der Nachkontrolle am 21.04.2026 zum größten Teil behoben.
- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10 i.V.m. § 2 Nr. 2 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB