Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Gokio Bros.' der Gokio GmbH
Oeder Weg 26
60318 Frankfurt am Main
Betriebsstätte allgemein: Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse und Fruchtfliegen), wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Theke / Tresen: Die Wände wiesen teilweise Verunreinigungen auf. Die Türdichtungen der Kühlschränke, die Kühlschränke selbst, das grüne Kunststoffschneidebrett, das Waffeleisen, der Reiskocher, die Decke, sowie die Beleuchtung wiesen ebenfalls Verunreinigungen auf. Auch der Fußboden war verunreinigt, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Zusätzlich waren mehrere Elektroinstallationen wie Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen verschmutzt. Darüber hinaus wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Küche: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Insgesamt befand sich der Raum in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigungen wurden an den Türdichtungen des Kühltisches, im Innenraum des Kühltisches sowie an der Unterseite der Wärmebrücke der Speisenausgabe festgestellt. Teilweise waren auch die Wände und die Fugen der Wandfliesen verunreinigt. Die Hochdruckfritteuse, die Dunstabzugsanlage und die Fritteusen wiesen ebenfalls Verschmutzungen auf. Die Beleuchtung der Dunstabzugshaube war mit alten Fettrückständen verunreinigt. Das Handwaschbecken war verunreinigt, ebenso wie die Türrandbereiche, der Innenraum und der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine, welche mit alten Rückständen verunreinigt war. Das Abwasserrohr (Siphon) der Waschvorrichtung für Lebensmittel sowie die Ver- und Entsorgungsleitungen waren ebenfalls verschmutzt. Die Fußbodenfugen waren durch dunkle Ablagerungen verunreinigt, besonders der Fußboden war in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Türdichtung des Kühltisches zeigte schimmelähnliche Verunreinigungen. Für Reinigungsarbeiten wurde ein erheblich verunreinigter Besen verwendet, der zudem direkt in einem Bereich stand, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen, wie Einmalpapierhandtücher im Spender, sowie Mittel zum Händewaschen, zum Beispiel Flüssigseife im Spender. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, unter anderem Mäusekot und Urinspuren auf dem Fußboden. Dadurch waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Des Weiteren wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens +60 °C aufwiesen (panierte und frittierte Hühnchenteile, gemessen mit +24,2 °C bzw. +24,4 °C).
Flur- und Warenwege: Der Fußboden war verunreinigt, ebenso der Fußboden der Kellertreppe. Der Spender für Einmalhandtücher sowie das Abwasserrohr (Siphon) des Handwaschbeckens wiesen ebenfalls Verunreinigungen auf. Lebensmittelbehälter, unter anderem Kanister mit Frittieröl, wurden auf dem Boden gelagert, obwohl sie üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden sollten. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Der Bereich war nicht so gestaltet oder konzipiert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war. Zusätzlich wurde ein Mäusebefall festgestellt, erkennbar unter anderem an Mäusekot und Urinspuren in den Rand- und Eckbereichen des Fußbodens.
Kleines Lager gegenüber dem Handwaschbecken (Personaltoilette): Die Fensterbank und das Fenster waren verunreinigt. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt.
Keller – Vorbereitung: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Insgesamt befand sich der Raum in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigungen wurden am Fußboden, am Kühlschrank sowie teilweise an den Wänden festgestellt. Das Abluftrohr der Entlüftung war verstaubt bzw. verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten sowohl Mittel zum hygienischen Händetrocknen, wie Einmalpapierhandtücher im Spender, als auch Mittel zum Händewaschen, beispielsweise Flüssigseife im Spender. Zudem wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen sowie ein Mäusebefall festgestellt, erkennbar unter anderem an Mäusekot und Urinspuren in den Rand- und Eckbereichen des Fußbodens, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
Keller – Lagerbereich: Der Kühlschrank, der Fußboden und die Eiswürfelmaschine waren verunreinigt. Lebensmittelbehälter, darunter Eimer mit Salat-Mayonnaise und Tomatenketchup, wurden auf dem Boden gelagert, obwohl sie üblicherweise auf den Arbeitsflächen abgestellt werden sollten. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, erkennbar unter anderem an Mäusekot in den Ecken des Fußbodens. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren dadurch einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Des Weiteren wurden leicht verderbliche Lebensmittel in den Verkehr gebracht, deren Verbrauchsdatum überschritten war.
Toilettenvorraum – Umkleidebereich: Der Fußboden war verunreinigt, und Reinigungsgeräte wurden unmittelbar darauf abgestellt. Die verunreinigten Wischbezüge für den Bodenwischer wurden offen in Abfallbeuteln aufbewahrt, was Fruchtfliegen anzog. Private Sachen wurden offen gelagert, da eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit, wie Schränke oder Spinde, fehlte. Zudem wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen sowie ein Mäusebefall festgestellt.
Personaltoilette Damen / Herren: Die Schutzabdeckung der Beleuchtung, die Decke (stellenweise), der Abfallbehälter sowie der Fußboden waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 18.08.2025 waren die hygienischen Mängel behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.