Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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267 Einträge

Ergebnisse 81 bis 90 auf Seite 9

'Diyar's Döner & Pizzahaus'

Eckenheimer Landstraße 341

60435 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke/Zubereitung: Verunreinigt waren die Türdichtung des Kühltisches, die Decke mit Fettrückständen, die Zwischenräume im Bereich der Dunstabzugsanlage, der Fensterrahmen der Schaufenster, eine gelagerte Kartonage, die Dönergrills, der Kontaktgrill, die Wände teilweise, mehrere Stromkabel unter der Kühleinrichtung sowie der Monitor für die elektronische Speisetafel. Unmittelbar unter dem verunreinigten und verstaubten Monitor wurden offene Lebensmittel gelagert (Kühltheke mit Salat und Soßen). Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (Einmalpapierhandtücher im Spender). Zudem wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei nicht angemessener Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen (Joghurtsoße +13,6 °C; geschnittenes Kraut +24,8 °C).

Pizzabereich: Der Innenraum des Kühltisches und der Bereich unter dem Pizzaofen waren verunreinigt.

Vorbereitungsraum/Keller: Verunreinigt waren das Schneidebrett, die Einsatzscheiben des Gemüsehobels, der Gemüsehobel mit angetrockneten Lebensmittelresten, der Heizkörper, der Unterbau des Herdes sowie der Fußboden teilweise in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen im Bereich des Teigkneters. Im Umgang mit Lebensmitteln wurden Materialien verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren (Waschschüsseln aus Kunststoff).

Spülbereich/Keller: Verunreinigt waren die Geschirrspülbrause. Schimmelähnlich verunreinigt waren der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine, die Geschirrspülmaschine sowie die Silikonfuge am Handwaschbecken. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden dadurch der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt.

Lager/Keller: Die Regale waren mit verunreinigten und beschädigten Kartonagen ausgelegt und es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.

Kühlraum/Keller: Verunreinigt waren die Tür, die Tiefkühltruhe (Oberflächen, Innenraum) sowie die Türdichtung schimmelähnlich. Auf den verrosteten Regalflächen wurden Lebensmittel gelagert (z. B. Karotten). Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Darüber hinaus wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war (geschnittener Kohl).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 05.05.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Bäckerei Yildirim

Am Freiheitsplatz 1

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Verkaufsbereich und in der Küche) zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war beispielsweise eine mit Torten bestückte Kühlvitrine erheblich verschimmelt und verunreinigt, leicht verderbliche Lebensmittel wurden bei zu hohen Temperaturen aufbewahrt und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt. Darüber hinaus befand sich eine Unterbaukühlung in einem unhygienischen Zustand und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt.

Die hygienischen Mängel im Bereich der Tortenkühlung waren so gravierend, dass Ihnen das Inverkehrbringen der Torten und die Nutzung dieser Kühlung mit sofortiger Wirkung mündlich untersagt werden musste.

Bäckerei Yildirim

Möhnestraße 21

63452 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Verkaufsbereich, im Lager, in der Backstube, in der Konditorei etc.) wiederholt zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So waren beispielsweise mehrere Betriebsbereiche wiederholt in einem verunreinigten Zustand, das Kühlhaus in der Backstube war verunreinigt und verschimmelt. Zudem wurden Backzutaten sowie fertige Backwaren bei Lagerung u.a. in verunreinigten Bäckerkisten gelagert.

Die Mängel wurden umgehend beseitigt.

Maki & Tea

Frankfurter Straße 22

35392 Gießen

In der Küche des genannten Betriebs wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:

- Das Mikrowellengerät war insbesondere im Innenbereich beschädigt, verrostet, verbrannt und altverschmutzt. Zudem löste sich die Farbe im Innenbereich ab.

- Der Fritteusenkorb war mit angebrannten Resten altverschmutzt und verunreinigt.

- Der Innenraum der Gläserspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt, so dass eine hygienische Reinigung der Gläser beim Spülvorgang nicht sichergestellt werden konnte.

- Das Spülbecken, in dem Salat und Gemüse gewaschen wurde, war verschmutzt und die Brause mit Klebeband repariert. Zudem war die Armatur des Spülbeckens beschädigt.

- Das Handwaschbecken wurde durch eine sich darin befindende und mit Alufolie abgedeckten Schüssel Wasabicreme blockiert, wodurch es nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar war. Eine ordnungsgemäße Händereinigung konnte demnach nicht gewährleistet werden.

- Reinigungsmittel wurden auf einem Regal über offenen Soßen gelagert, so dass die Gefahr der Kontamination der Soßen mit Putzmitteln bestand.

- Der Wanddurchbruch über der Arbeitsfläche wurde nicht verschlossen und der Anstrich der Fensterlaibung war verbraucht und Bausubstanz oder Farbe konnte auf das darunter liegende unbedeckte Geflügelfleisch fallen. Dieses wurde ungekühlt vorrätig gehalten, wodurch die zulässige Höchsttemperatur nachweislich überschritten wurde.

- Im gesamten Küchenbereich war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit alten Lebensmittelresten verunreinigt.

- Es wurde eine Schere in einer unhygienischen altverschmutzten Korbschublade und ein Sparschäler auf einer altverschmutzten Sockelfliese gelagert, wodurch eine Kontamination der mit diesen Bedarfsgegenständen in Berührung kommenden Lebensmitteln nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.

- Der Innenraum des Kühltisches, in dem sich nicht abgedecktes rohes Hähnchenfleisch, Nudeln, Teiglinge und rohes Entenfleisch befanden, war verunreinigt.

- Die für die Reinigung verwendeten Besen waren verschmutzt. Abzieher sowie Wischer standen in einem Eimer mit altem Brauchwasser, so dass die Gefahr einer Ausbreitung von Keimen durch Aerosole auf die in der Küche zubereiteten offenen Lebensmittel bestand.

- Salz und Zucker wurden in für die Lagerung ungeeigneten Kunststoffbehältern aufbewahrt, so dass eine Kontaminationsgefahr durch das Plastik bestand.

- Mehrere Behälter, in denen Reis und Orangensaft vorrätig gehalten wurden, waren verunreinigt und mit eingetrockneten Flüssigkeitsresten altverschmutzt.

- Die Antihaftbeschichtung des Reiskochkessels im Reiskochers war beschädigt und so weit zerstört, dass sie sich ablöste. Es bestand die Gefahr, dass sich Teile davon im Reis befanden.

- Schneidebretter, die zum Schneiden von Gemüse, Salat und Hähnchen verwendet wurden, waren verunreinigt und wiesen tiefe Furchen und Gebrauchsrinnen auf, was eine ordnungsgemäße Reinigung der Schneidebretter nicht mehr möglich machte.

- angeordnete Maßnahmen: Das Behandeln, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde untersagt.
- Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am Folgetag waren die hygienischen Mängel weitestgehend behoben und die Untersagungsanordnung konnte aufgehoben werden.

- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
- Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. XI Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 10 i.V.m. § 2 Nr. 2 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1d i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1a i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

AMU Food GmbH

Benzstraße 47-49

63303 Dreieich

Es wurden ein Schadnagerbefall sowie mehrere Tauben im Betrieb festgestellt. Zudem gab es weitere hygienische Mängel. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Asia Bistro

Hospitalstraße 21

65549 Limburg an der Lahn

Wiederholte hygienische Mängel

Josef's Bio

Sandwiesenstraße 16-18

64665 Alsbach-Hähnlein

Es wurden wiederholt hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der hergestellten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel (hier: Fleisch- und Wurstwaren) darstellen.

Lus's Burger

Langstraße 59 - 61

63450 Hanau

Es wurden in der Betriebsstätte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren im Thekenbereich mehrere Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem war u. a. die Unterbaukühlung im Thekenbereich in einem äußerst unhygienischen Zustand.

Lus's Sugar Buns

Langstraße 57

63450 Hanau

Es wurden in der Betriebsstätte erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war zum Kontrollzeitpunkt an sämtlichen Handwaschbecken in der Betriebsstätte keine Warmwasserversorgung vorhanden. Aufgrund dieser Feststellung wurde mit sofortiger Wirkung das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von offenen Lebensmitteln in dieser Betriebsstätte untersagt.
Inzwischen wurden die Mängel vollständig behoben.

Hong Ngoc

Kaiserstr. 37

61169 Friedberg

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.