Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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275 Einträge

Ergebnisse 71 bis 80 auf Seite 8

Salloura Sweets

Bahnhofstr. 92

35390 Gießen

In der Küche sowie im Verkaufs-, Lager-, und Personalbereich des genannten Betriebes wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:

- In der Küche waren Ausrüstungsgegenstände (Aufbewahrungskisten aus Kunststoff, Metallsieb), welche mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen, schadhaft und teilweise ausgebrochen. Lebensmittelbehälter, in denen offene Backzutaten vorrätig gehalten wurden, waren verunreinigt und bestanden teilweise aus nicht für die Aufbewahrung von Lebensmitteln geeignetem Kunststoff. Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr der Verschleppung von Keimen auf die im Betrieb hergestellten und verarbeiteten Lebensmittel. Der Teigkneter war insbesondere im Bereich des Knetarms und der Knetschüssel erheblich mit Teigresten altverschmutzt. Zudem wurde Butter ungekühlt gelagert, so dass diese die zulässige Höchsttemperatur überschritt. Insgesamt war die Ordnung und Struktur der Küche derart mangelhaft, dass Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmitthygiene nicht möglich waren.

- In der Küche sowie im Verkaufsbereich wurde ein erheblicher Befall mit Lebensmittelmotten festgestellt. Zusätzlich war im Verkaufsbereich ein hohes Aufkommen von Stubenfliegen zu verzeichnen.

- Im Verkaufsbereich wurde offenes Gebäck in beschädigten Behältern aufbewahrt. Die Fugen der Arbeitsfläche waren mit Klebeband abgeklebt, so dass die Arbeitsfläche nicht mehr leicht zu reinigen bzw. bereits verunreinigt war. Der Innenraum der Kühlvitrine, in welcher offene Kuchen und Törtchen zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, war schimmelähnlich verunreinigt. Zudem war eine vollständige Entfernung der Transportschutzfolie im Innenbereich der vor-genannten Vitrine nicht erfolgt, so dass eine leichte Reinigung des Innenbereiches nicht gewährleistet werden konnte. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war abgestellt, so dass eine ordnungsgemäße Händehygiene nicht sichergestellt war.

- Im Lager wurden im Kühlschrank offene Teige sowie in der Tiefkühltruhe offene Backwaren und Torten in direkter Nähe zu Pappkartonagen gelagert. In der Tiefkühltruhe lagen zudem verunreinigte Kisten unmittelbar auf den vorgenannten Backwaren.

- Im Vorraum der Personaltoilette fehlte die Tür, so dass der Küchen- und Lagerbereich von dort aus frei zugänglich war. Zudem wurden im Toilettenvorraum Torten- und Pralinenpappbehälter in Kartonagen gelagert. Hierdurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf die im Betrieb hergestellten und verarbeiteten Lebensmittel übertragen. Auf den vorgenannten Kartonagen befand sich ein nicht abgedecktes Blech mit verschimmelten Backwaren.

- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine Grundreinigung des Betriebes angeordnet und das Behandeln, Herstellen und Abgeben von Lebensmitteln untersagt. Alle offenen und vor Ort behandelten Lebensmittel wurden sichergestellt und unschädlich beseitigt.
- Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 11.06.2026 waren die Mängel weitestgehend behoben, so dass die Untersagungsanordnung aufgehoben werden konnte.
- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
- Kap. II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Buß-geldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 3 u. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 2a und 2b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. X Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Restaurant Market

Markt 11

35037 Marburg

Im Rahmen der Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass Lebensmittel nicht sachgerecht aufbewahrt wurden. So stand eine Kiste mit Tomaten (unverpackt) und eine Kiste mit Rucola (in Folie verpackt) im Vorbereitungsraum auf dem Fußboden. Des Weiteren wurden hygienische Abweichungen auf dem Fußboden, insbesondere im Rand- und Eckbereich und unter Einrichtungsgegenständen (Getränkekühlschrank) festgestellt.
Bei der Nachkontrolle am 11.06.2026 waren alle Punkte behoben.

Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

„Asia Wok + Sushi“

Rheinstr. 37- 39

63225 Langen

In Ihrem Betrieb waren erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden.
Die Küche war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Schubladen waren dabei derart verunreinigt, dass bereits pelzartige Schimmelbeläge sichtbar waren. Der Bereich war nicht so gestaltet / konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereich möglich war. Die Gefahr einer Kontamination zwischen und während der Arbeitsgänge wurde somit nicht vermieden. Gefrorene Lebensmittel wurden so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte.

„Heusenstammer Supermarkt“

Frankfurter Straße 26

63150 Heusenstamm

Es wurden wiederholte Mängel in der Kennzeichnung festgestellt.

Lidl Vertriebs GmbH & Co.KG, Lidl

Kurt-Schumacher-Platz 7

63452 Hanau

Die Mängel sind mittlerweile behoben.
In der Bake-Off-Abteilung wurde an diversen Stellen Schadnagerkot vorgefunden.

Fried 90’s GmbH

Moritzstraße 8

65185 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche/Speisenausgabe: Am Handwaschbecken fehlten wiederholt Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Die Quetschflasche war mit älteren angetrockneten Soßenrückständen verunreinigt. Die Oberfläche des Schneidebretts war beschädigt, so dass dieses nicht mehr leicht zu reinigen war. Es wurden Lebensmittel (gekochte Nudeln) in beschädigten Behältern aufbewahrt.

Vorbereitung hinterer Bereich: Es wurde ein erheblich verschmutzter sowie stark muffig riechender Abfallbehälter für Fett ohne Abdeckung vorgefunden, obwohl in dem Raum mit offenen Lebensmitteln umgegangen wurde. Die Oberfläche mehrerer Einrichtungsgegenstände waren durch Fettrückstände und Mehlstaub verunreinigt. Die Armatur der Waschvorrichtung für Lebensmittel war schimmelähnlich verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurde ein beschädigter Edelstahltopfreiniger verwendet, von dem sich Teile ablösten. Die Schubladen des Arbeitstisches waren im Innenbereich durch ältere Lebensmittelrückständen verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet. Mehrere Mehlbehälter waren durch schmierige Fett- und Staubrückstände verunreinigt. Der Abfallbehälter war nicht verschließbar. Eine hygienische Lagerung der Abfälle war nicht gewährleistet. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, wurden in-einander gestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren. Das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In den Fußbodeneckbereichen wurden Kot- und Urinrückstände von Mäusen festgestellt.

Kühlraum: Der Fußboden war durch fettig, schmierige Rückstände verunreinigt. Der Behälter mit vorbereiteter Soße war an den Rändern mit älteren angetrockneten Soßenrückständen verunreinigt.

Personaltoilette: Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.

Lagerbereiche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Hinter und unter den Kühleinrichtungen sowie unter den Einrichtungen wurde eine Vielzahl von Kot- und Urinrückstände von Mäusen festgestellt.

Abfallsammelstelle: Es wurden Lebensmittel unter unhygienischen Bedingungen gelagert. Mehrere Kisten mit Softgetränken wurden im Außenbereich, in unmittelbarer Nähe zu den Abfallbehältern, gelagert.

'Arche Nova'

Kasseler Straße 1a

60486 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Theke / Tresen EG: Der Innenraum der Gläserspülmaschine war verkalkt. Der Bereich unter der Kaffeemaschine war verunreinigt. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Der Kabelkanal war mit Schmierspuren von Schadnagern verunreinigt. Der Innenraum des Getränkekühltresens war verunreinigt.

Küche: Die Schneidebretter waren verunreinigt. Das Mikrowellengerät war verunreinigt. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt (u. a. mit verstreuten Gewürzen). Unterbauten: es wurden Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Gewürze). Das Einlegeschneidebrett der Saladette war verunreinigt. Saladette: Mehrere Behälter für die Lagerung von Lebensmittel waren verunreinigt (z. B. Soßenbehälter). Saladette: Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen (z. B. geraspelte Karotten, gemessene Temperatur + 14.8 °C). Der Fußbodensockel (Herdgruppe) war verunreinigt. Der Unterbau des Gasherdes war verunreinigt, auch mit Schadnagerkot. Die Drehknöpfe waren verunreinigt. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Der Kühlschrank war verunreinigt. Kühlschrank: Der Behälter war beschädigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt.

Pizzabereich: Die Silikondichtung der Spüle war verunreinigt. Die Einrichtung war mit Schadnagerkot verunreinigt (Unterbauten, Oberflächen, Bereich Pizzaofen). Das Abwasserrohr (Siphon) des Spülbeckens war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (Schadnagerkot sowie Fraßspuren von Schadnagern). Der Teigkneter war verunreinigt (Schadnagerkot und Schmierspuren von Schadnagern). Der Pizzaofen war verunreinigt. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Der Kombidämpfer war verunreinigt. Mehrere Backbleche waren verunreinigt.
Spülbereich/Küche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurde auch Schadangerkot vorgefunden (Bereich Handwaschbecken). Der Sahnebläser war beschädigt (Aufsatztülle). Der Sahnebläser war verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Der Deckel des Abfallbehälters fehlte. Die Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Der Unterbau der Einrichtung war verunreinigt. Die Geschirrspülbrause war verunreinigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Mehrere Körbe der Haubenspülmaschine waren beschädigt.

Lagerraum/Küche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (Schadnagerkot). Das Regal war verunreinigt (Schadnagerkot). Die Tiefkühltruhe war stark vereist.

Kühlraum 1/Küche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Ein verunreinigter Behälter wurde im Kühlraum gelagert. Es wurden diverse unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen (geschnittenes Gemüse etc.).

Kühlraum 2/Küche: Das Kondenswasser des Kühlaggregates wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Das Regal war verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Ein verunreinigter Behälter wurden im Kühlraum gelagert. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen (Fleischwaren, gekochter Reis). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Kühlraum/Getränke (EG): Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt.

Theke / Tresen (OG): Der Behälter für das Abwasser der Kaffeemaschine war verunreinigt, zudem fehlte der Deckel. Der Zwischenraum der Einrichtung war verunreinigt (Einrichtung - Wand).

Lagerraum/Hausflur: Die Tiefkühltruhe war stark vereist und verunreinigt.

Lagerraum 1/Hausflur: Die Tiefkühltruhe war stark vereist und verunreinigt.

Personaltoilette: Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr. Die Wände waren teilweise verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 10.06.2026 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

'GO by Steffen Henssler Frankfurt' der FW TRUST GmbH

Frankenallee 32

60327 Frankfurt am Main

Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse), wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Beschwerdekontrolle: Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für das gelagerte Sushi wurde überschritten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte folgendes festgestellt werden: teilweise waren Kühlakkus in den Transportboxen vorhanden, aber nicht in jeder Box und die gemessene Temperatur von Sushi betrug +22 °C.

Routinekontrolle:
Betriebsstätte (allgemein): Die Betriebsstätte war stark verunreinigt, sodass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. In der gesamten Betriebsstätte wurde zudem ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren der Fußboden sowie Einrichtungen und Ausrüstungen durch Mäusekot und Urinspuren. Mäusekot befand sich u. a. im Bereich „Auslieferung/Personal“, in Rand- und Eckbereichen des Lagers „Küche und Büro“, im Lager auf dem Lebensmittelregal und auf dem Fußboden, auf dem Fußboden der Küche und der Umkleide sowie in der Spülküche in der Kiste zur Lagerung von Küchentüchern und in der Einrichtung zur Lagerung von Geschirr.

Auslieferung/Personal: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Lagerbereich Küche und Büro: Der Fußboden in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, die als Sichtschutz verwendeten Vorhänge und die Lebensmittel- und Geschirregale waren verunreinigt. Auf den Regalen lag zudem Mäusekot. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Im Regal befand sich eine verdorbene und artfremd riechende Soße. Diese war somit ein nicht sicheres und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignetes Lebensmittel. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, sodass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Eine Silikonspritze wurde zusammen mit Stabmixern und leeren Sprühsahneflaschen gelagert. In der Aufbewahrungsbox befanden sich zudem mehrere tote Insekten.

Küche: Verunreinigt waren der Fußboden, die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen, mehrere Ausrüstungen, mehrere mit Lebensmitteln in Berührung kommende Ausrüstungen, darunter ein Schneidebrett, ein Vakuumiergerät, der Ständer für Schneidebretter sowie ein Folienabroller und der Abdeckrost und der Schmutzkorb des Fußbodenabflusses, welche stark verunreinigt waren. Es wurden private sowie betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt, darunter Desinfektionsmittel und Salbe. Zudem wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.

Vorraum Kühlraum: Verunreinigt waren der Fußboden und die Verdampferschutzgitter und Lüftungsgitter, die zusätzlich verstaubt waren. Die Tiefkühltruhe war stark vereist.

Kühlraum: Der Fußboden war verunreinigt. Außerdem wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Eine Warentrennung der Lebensmittel war nicht vorhanden.

Tiefkühlraum: Die Griffmulde des Türgriffs war stark verunreinigt.

Umkleideraum: Der Fußboden war unter und zwischen den Spinden verunreinigt und mit Mäusekot verschmutzt.

Spülküche: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren die Einrichtungen (teilweise stark verunreinigt und mit einem Biofilm belegt, insbesondere das Untergestell der Spüleinrichtung sowie die Einrichtung zur Geschirrlagerung), der Fußboden (insbesondere in den Rand- und Eckbereichen stark verschmutzt) sowie das Insektengitter und der Fensterrahmen des Fensters, welche sehr stark verunreinigt waren. Die Küchentextilien wurden in stark verunreinigten Kisten gelagert, sodass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Das Handwaschbecken war zudem auch nicht angeschlossen. Eine funktionstüchtige Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände stand nicht zur Verfügung.

Lager Verpackungen: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen verunreinigt und es lag Mäusekot auf dem Fußboden.

Flur zur Toilette: Der Fußboden war stark verunreinigt und bei beiden Türschwellen waren die Rand- und Eckbereiche sehr stark verschmutzt.

Personaltoilette: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).

Lager Keller: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand (besenreiner Zustand).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 10.06.2026 waren die hygienischen Mängel vollständig behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Drive In Backshop

Fritzlarer Str. 1

34537 Bad Wildungen

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel und Speisen nicht ausschließen.

Göbel´s Hotel Aquavita

Haupstr. 4

34537 Bad Wildungen

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel und Speisen nicht ausschließen.