Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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256 Einträge

Ergebnisse 71 bis 80 auf Seite 8

Pizzeria Amelia

Friedrichstr. 65

63505 Langenselbold

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war ein Großteil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Küchenbereich verunreinigt und vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt. Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 31.07.2025 waren die Mängel behoben.

'Chicking'

Elbestraße 14

60329 Frankfurt am Main

Betrieb allgemein: Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse, Ratten und Stubenfliegen) wurde das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke / Tresen: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand, sodass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Verunreinigt waren unter anderem die Räder des Abräumwagens, der Innenraum des Getränkekühltresens sowie die Türfallhaken der Getränkekühltresen. Zudem waren mehrere Elektroinstallationen wie Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und Leitungen betroffen. Auch der Deckenlüfter, die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine und der Unterbau der Doppelspüle wiesen Verunreinigungen auf. Darüber hinaus war der Ablageort der Eisschaufel ungeeignet, sodass eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Zusätzlich wurde ein Schadnagerbefall festgestellt, unter anderem durch Schadnagerkot im Unterbau der Spüle, wodurch die hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Ebenso wurde ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen beobachtet, was ebenfalls das Risiko einer Kontamination der Lebensmittel erhöhte.

Küche: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand und war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Verunreinigt waren das Handwaschbecken inklusive der Armatur sowie das Abwasserrohr (Siphon) des Handwaschbeckens. Auch die Regale, die Waage, die Türdichtungen der Kühltische und die Fritteusen zeigten deutliche Verschmutzungen. Mehrere Elektroinstallationen wie Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und Leitungen sowie die Gasrohre waren ebenfalls betroffen. Weiterhin waren der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Fußbodenabfluss, der Deckenlüfter und der Feuerlöscher verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verschmutzt und standen direkt in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurde bei der Lebensmittelherstellung ein Wasserschlauch eingesetzt, welcher nicht aus lebensmittelechtem Material bestand. Zudem wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht ausreichend heiß gehalten, sodass sie an allen Stellen die Mindesttemperatur von 60 °C nicht erreichten (zum Beispiel gekochter Reis mit +27,6 °C sowie panierte, frittierte Hähnchenteile mit +24,5 °C und +25,4 °C). Ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen wurde ebenfalls festgestellt, wodurch die hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Lagerbereich: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Vorbereitung: Die Wandfliesen waren stellenweise verunreinigt, ebenso wie die Armatur des Handwaschbeckens und das Abwasserrohr (Siphon) der Waschvorrichtung für Lebensmittel. Der Fußboden zeigte insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen Verunreinigungen. Mehrere Elektroinstallationen wie Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und Leitungen waren ebenfalls betroffen. Am Handwaschbecken fehlten sowohl Mittel zum hygienischen Händetrocknen, beispielsweise Einmalpapierhandtücher im Spender, als auch Mittel zum Händewaschen, wie Flüssigseife im Spender. Zudem wurde Straßenkleidung offen im Raum aufbewahrt, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird. Bei der Lagerung leicht verderblicher Lebensmittel wurde die vom Hersteller vorgegebene Höchsttemperatur überschritten, etwa bei rohen Hähnchenteilen, die mit +13,6 °C und +9,4 °C gemessen wurden. Zusätzlich wurde ein Schadnagerbefall festgestellt, unter anderem durch Schadnagerkot auf Verpackungen, zwischen und neben Toilettenreinigerflaschen sowie auf den Einrichtungen. Dadurch waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer erheblichen Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Getränklagerbereich: Die Türschwellen, der Fußbodenabfluss sowie die Leiter waren verunreinigt. Der Fußboden insgesamt zeigte Verunreinigungen, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Zudem wurden Wartungswerkzeuge offen im Raum aufbewahrt, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird. Darüber hinaus wurde ein Rattenbefall festgestellt, unter anderem durch Rattenkot in den Rand- und Eckbereichen des Fußbodens. Dadurch waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer erheblichen Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Kellertreppe: Der Fußboden war verunreinigt.

Keller – Lagerbereich: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand und war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden sowie der Fußbodenabfluss waren verunreinigt. Auch der Spender für Einmalhandtücher war betroffen und war zudem leer. Die Waschmaschine, die zum Waschen der Hygienekleidung beziehungsweise der Geschirrtücher genutzt wird, wies schimmelähnliche Verunreinigungen auf. Außerdem wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände, unter anderem ein Fahrrad, aufbewahrt. Ein Schadnagerbefall wurde festgestellt, sichtbar unter anderem durch Schadnagerkot auf Regalbrettern. Zusätzlich wurde ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen festgestellt. Aufgrund all dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer erheblichen Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Keller – Kühlraum: Die Türdichtung sowie das Verdampferschutzgitter waren verunreinigt. Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, obwohl sie üblicherweise während des Arbeitsprozesses auf den Arbeitsflächen abgestellt werden sollten. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf die Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Keller - Personaltoilette Damen / Herren: Das Toilettenbecken, das Handwaschbecken sowie der Fußboden waren verunreinigt. Am Handwaschbecken wurde anstelle von Einmalhandtüchern ein verunreinigtes Textiltuch verwendet, sodass eine hygienische Händetrocknung nicht möglich war. Zudem fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen, wie beispielsweise Einmalpapierhandtücher im Spender. Zusätzlich wurde ein Schadnagerbefall festgestellt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle vom 14.08.2025 größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

'Mai Vien'

Schloßstraße 92

60486 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Schadnagerbefall sowie ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse und Stubenfliegen) wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke / Tresen: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft, sodass Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene nicht möglich waren. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und somit nicht nutzbar. Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt wurden. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen, wie Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern. Zudem wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände, beispielsweise ein Hundenapf, aufbewahrt.

Küche: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft, sodass Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene nicht möglich waren. Der Reiskocher, Eimer und Gastrobehälter sowie das Schneidebrett waren verunreinigt. Ebenso wiesen die Wände im Bereich der Unterbau-Doppelspüle, der Korb und die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine Verunreinigungen auf. Ein verunreinigter Reinigungslappen wurde auf dem Fußboden vorgefunden, während die Ver- und Entsorgungsleitungen, das Ventilatorschutzgitter des Kühlschranks, die Türdichtung des Tiefkühlschranks sowie die Wandverkleidung ebenfalls verschmutzt waren. Mehrere Steckdosen, die Fritteuse, der Doppelstecker, der Lüfter, der Backofen, der Grill und der Unterbau des Gasherdes zeigten ebenso Verunreinigungen. Die Silikonfugen an der Kochgruppe bzw. am Gasherd waren verunreinigt, und im Unterbau des Grills wurden stark verschmutzte Gegenstände gelagert. Verunreinigte Tücher wurden auf der Einrichtung vorgefunden, während unter der Einrichtung (Kühlschrank) undefinierbare stark verschmutzte Gegenstände lagen. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verschmutzt. Der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, war verunreinigt, unter anderem mit Schadnagerkot. Auch der Hocker sowie das Unterbauregal waren mit Schadnagerkot und Schmierspuren von Schadnagern verschmutzt. Kartonagen wurden zum Abstützen der Einrichtung verwendet. Am Handwaschbecken fehlten wichtige Mittel zum Händewaschen, wie zum Beispiel Flüssigseife im Spender. Das Besteck vom Vortag wurde in schmutzigem Spülwasser aufbewahrt, in dem zudem eine tote Fliege schwamm. Mehrere Bedarfsgegenstände wurden unter unhygienischen Bedingungen gelagert, sodass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. So wurden Pfannen auf verschmutztem, nicht lebensmittelechtem Zeitungspapier auf dem Fußboden gelagert. Leicht verderbliche Lebensmittel, wie Sprossen (bei +17,1 °C) und gestiftete Karotten (bei +21,5 °C), wurden bei nicht angemessener Temperatur vorrätig gehalten, wodurch die Kühlkette unterbrochen wurde. Im Kühlschrank auf der linken Seite wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt, da diese unabgedeckt und zudem nicht nach Warengruppen getrennt gelagert wurden, beispielsweise frittiertes Geflügel, Ananas, Sellerie und Salat. Tiefgefrorene Lebensmittel wurden ohne Bezeichnung sowie ohne Angabe des Einfrierungszeitpunkts und der Herkunft aufbewahrt, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei bestimmt werden konnten.

Lagerraum/Keller: Die Ordnung und Struktur war mangelhaft. Die Wände waren teilweise verunreinigt, ebenso waren die Fenster und mehrere Elektroinstallationen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verschmutzt. Die Holzbretter wiesen Schimmel auf. Das Kondenswasser des Kühlmotors tropfte in einen verunreinigten Behälter, wodurch ein sehr muffiger Geruch wahrnehmbar war.

Kühlraum/Keller: Die Styroporkisten, das Regal und das Verdampferschutzgitter wiesen Verunreinigungen auf. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verschmutzt. Die Türdichtung war zudem schimmelähnlich verunreinigt.

Personaltoilette: Das Handwaschbecken und die Armatur waren verunreinigt, ebenso der Abfallbehälter. Die Decke war mit Spinnengewebe verschmutzt. Der Spender für Einmalhandtücher war leer. In der Personaltoilette wurden Reinigungslappen und -geräte aufbewahrt bzw. gelagert, die in Räumen verwendet wurden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der dritten Nachkontrolle am 30.07.2025 waren die hygienische Mängel zum großen Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Landmetzgerei Völker

Gässengärten 3

34628 Willingshausen

Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden.
Gemäß Art 14 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist.
Nach Art 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten
Gem. § 12 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
Nach § 3 S. 1 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.08.2025 wurden erhebliche Hygienemängel in mehreren Bereichen des Betriebes vorgefunden.

Die Beseitigung der Mängel wurden dem Unternehmer aufgegeben.

‚Indigo Indisches Restaurant‘

Homburger Landstraße 641

60437 Frankfurt am Main

Küche: Die Küche war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt. Verunreinigt waren insbesondere die Dunstabzugsanlage, der Tischdosenöffner sowie mehrere Arbeitsgeräte, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, teilweise waren auch die Wände und Fliesenfugen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Mehrere Oberflächen von Einrichtungsgegenständen waren stark altverschmutzt.

Spülbereich: Die Geschirrspülbrause war verunreinigt und der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.

Tief-/Kühlung: Diverse Kühlschranke waren innen und außen verunreinigt.

Personaltoilette: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Für das Handwaschbecken wurde ein Textiltuch anstelle von Einmalhandtüchern verwendet. Eine hygienische Händetrocknung war daher nicht möglich.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle vom 22.07.2025 größtenteils beseitigt und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

'Metro Frankfurt-Rödelheim' der Metro Deutschland GmbH

Guerickestraße 8

60488 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein):

Im Betrieb wurden erhebliche hygienische Mängel inklusive eines Mäusebefalls festgestellt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel konnte nicht ausgeschlossen werden. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in den Gängen 10, 14 und 15 wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Es wurde zudem eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller vom Mäusebefall betroffenen Bereiche angeordnet.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 16.07.2025 waren die hygienischen Mängel zum Teil behoben. Die Teilschließung wurde wieder aufgehoben; die Gänge 10, 14 und 15 wurden wieder freigegeben. Am 17.07.2025 waren die hygienischen Mängel vollständig beseitigt.

Palazzo Beera UG

Oberdorfelder Straße 2

61138 Niederdorfelden

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurden nicht zum Verzehr Lebensmittel (Kirschnektar mit verschimmeltem Getränkeinhalt und ein angeschnittener Käselaib, der an einer Ecke augenscheinlich verschimmelt war) vorgefunden. U. a. wurden im Kühlraum offen auf Regalböden gelagerte Zutaten nicht vor Kontamination geschützt. Mehrere Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Inzwischen wurden die Mängel behoben.

Sushi Yummy

Lambertusgasse 2a

63571 Gelnhausen

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war offener roher Thunfisch in einer verschmutzen Kühlung gelagert und Gegenstände wie Messer und Schneidebretter, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, verschmutzt.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 12.08.2025 waren die Mängel behoben.

Asia Khan

Lampertheimer Straße 21

68642 Bürstadt

Bei einer Kontrolle am 16.07.2025 wurden mehrere z.T. erhebliche hygieni-sche Mängel im gesamten Betrieb festgestellt. Eine nachteilige Beeinflus-sung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.:

Mehrere in der Betriebsstätte vorgefundene Ausrüstungsgegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, waren erheblich verunreinigt.

Unter anderem die Eiswürfelmaschine (Küche), der Tischdosenöffner (Küche), mehrere Schneidbretter (Küche, Grilltheke), mehrere Sparschäler, Schneideinsätze und Haube des Gemüseschneidegerätes (Küche), mehrere Lebensmittelbehälter in denen Lebensmittel bereitgehalten wurden sowie Einwegbehälter (Küche, Lagerraum Wareneingang, Kühlhaus, Grillthekenbereich), Steaker (Lagerraum Wareneingang), Siebmaschine (Lagerraum Wareneingang), Schaber/Paletten (Grilltheke).
Im Kühlhaus wurden unverpackte Lebensmittel (u.a. vorgeschnittenes Gemüse, rohes Fleisch, vorgekochte Nudeln) unabgedeckt gelagert. Die Verdampferschutzgitter beider Kühlaggregate sowie der Ablaufschlauch des hinteren Aggregates waren mit schimmelähnlichen Belägen verunreinigt. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Lebensmittel wurden mit Gegenständen hergestellt, die nicht für den Kontakt mit Lebensmittel geeignet sind (handwerkliche Arbeitsutensilien wie Mörtelrührer, Mörtelwanne, Malerpinsel, Eimer.

AWO Seniorenheim Südhessen gGmbH

Eifelstraße 21-25

64625 Bensheim

Während einer Plankontrolle wurden Mängel bei der Betriebshygiene festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen.
In der Betriebsstätte mussten folgende nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt werden:
Räume, in denen mit Lebensmittel umgegangen wurde (Spülküche und Kochküche), befanden sich in keinem guten hygienischen Zustand. In der Spülküche war die Decke stark schimmelähnlich verunreinigt.
Ausrüstungs- sowie Einrichtungsgegenstände wiesen Reinigungsmängel auf. Gerätschaften und Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen (Aufbewahrungsbehälter, mehrere Dosenöffner, Aufschnittmaschine, Isolierkannen), wiesen Reinigungsmängel auf.
Sofortige Reinigungsmaßnahmen wurden mündlich angeordnet. Die Nutzung der Spülküche wurde bis zur Vollendung der Reinigungsmaßnahme untersagt.