Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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261 Einträge

Ergebnisse 61 bis 70 auf Seite 7

Mais-Zeiten GmbH

An der Gernsbach 8

35708 Haiger

Eigenkontrolle HACCP/Leitlinien

1. Es wurden keine ständigen Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, eingerichtet, durchgeführt und aufrechtgehalten. HACCP-Grundsätze sind:

1. Ermittlung gesundheitlicher Gefahren im Prozessablauf, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen,
2. Bestimmung der für den Prozessablauf kritischen Kontrollpunkte,
3. Festlegung von Grenzwerten,
4. Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,
5. Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist,
6. Anwendung eines regelmäßiges Verifizierungsverfahrens, 7. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen.

Eigenkontrolle Basishygiene

2. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu entnehmen sind.
3. Eine ausreichende Wareneingangskontrolle wurde nicht durchgeführt.

Belehrung Infektionsschutzgesetz

4. Es wurden Personen beschäftigt, für die keine Dokumentation der Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit vorlag.

Personalschulung

5. Es wurde Personal beschäftigt, das mit Lebensmitteln umgeht, aber nicht entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult war.

Firmengelände

6. Auf dem Firmengelände werden im Freien auf dem Schotter und auf der Wiese E2 Behälter sowie Transportwagen gereinigt.

Kühlfahrzeug 1

7. Der Fußboden war nicht so gestaltet, dass dieser leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren war.
8. In den Wänden befanden sich nicht verschlossene Dübellöcher.

Kühlfahrzeug 2

9. Der Fußboden war verunreinigt.

Lagerbereich vor Gefrierraum

10. Auf dem Stahlträger war ein Vogelnest.
11. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.

Personaltoilette

12. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.

Gefrierraum neu

13. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
14. Die H1 Palette, in der die Spieße gelagert werden, war verunreinigt.
15. Die Dehnungsfuge am Fußbodenrand im Türbereich war nicht verfüllt.

Gefrierraum alt (näher an Straße)

16. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
17. Es wurden verunreinigte H1 Paletten im Kühlhaus gelagert.
18. Es wurde eine Temperaturabweichung im Kühlhaus festgestellt. Die Raumtemperatur lag bei ca. -10°C. Ein gemessener Dönerspieß hatte in Kernnähe gemessen nur -10.2°C. Dadurch wurde die Kühlkette der Produkte verletzt. Die Temperaturmessungen wurden mit einem geeichten Thermometer durchgeführt.

Lebensmittel wurden demnach unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt.

Datum der Feststellung: 15.04.2026

Bei einer Nachkontrolle am 22.04.2026 wurde festgestellt, dass die unter Ziffer 9. bis Ziffer 18. aufgeführten Mängel inzwischen behoben worden sind.

Datum der Feststellung: 22.04.2026

VietThaifood (Bistro)

Dieburger Straße 79

63322 Rödermark

Im Betrieb waren erhebliche hygienische Mängel, zum Teil wiederholt, festgestellt worden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Gasthaus Ginnheimer Höhe

Diebsgrundweg o. Nr.

60487 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten.

Gorilla Boys

Bei St. Jost 17

35039 Marburg

Im Rahmen einer Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass erhebliche hygienische Mängel in der Küche des Betriebs vorlagen. Die vorgeschriebene arbeitstägliche Reinigung wurde nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt, so dass sich an und unter verschiedenen Einrichtungsgegenständen und -geräten Altschmutz und ein Fettfilm gebildet hatte. Eine Bodenablaufrinne war mit Lebensmittelresten verunreinigt. Außerdem wurde mit Lebensmitteln nicht sachgerecht umgegangen bzw. wurden sie nicht sachgerecht vorrätig gehalten.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

YAZ Mega Center

Äppelallee 27 b

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Personalküche: Es war ein mit Zigaretten und Asche gefüllter Aschenbecher bzw. ein als Aschenbecher benutztes Gefäß abgestellt. Der Raum wird genutzt, um Wassermelonen für den Verkauf aufzuschneiden.

Anlieferungsbereich und Trockenlager: Stellenweise wurde auf Paletten, auf denen Lebensmittel lagerten, Mäusekot festgestellt (bereits festgestellt am 06.03.2026 und 24.03.2026: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt).

Verkaufsraum: Es lagerte teils Yufka Teig, welcher laut Hersteller kühlpflichtig ist (Soll: +2°C bis +7°C) bei +10,5°C außerhalb der Kühlung im Gangbereich des Verkaufsraums. Diverse Produkte oberhalb der Markierung waren von der Temperatur abweichend (-12,3 bis -13°C) (bereits festgestellt am 06.03.2026 und teilweise am 24.03.2026: Die markierte Füllhöhe der SB-Tiefkühltruhe wurde überschritten). Es wurde im Verkaufsbereich Obst und Gemüse festgestellt, welches augenscheinlich verdorben war (dunkle Stellen mit teils Öffnungen und schimmelartigen Belägen).

Bäckerei Heck

Carl-Zeiss-Straße 10

65520 Bad Camberg

Schwerwiegende hygienische Mängel

Frischfleischabteilung Yaz-Gülü-Supermarkt

Jacques-Offenbach-Str. 6

63069 Offenbach

Die Betriebskontrolle vom 07.01.2026 offenbarte hygienische und organisatorische Mängel im Bereich der Fleischverarbeitung. Sowohl die Fleischtheke, die Spülküche und der Kühlraum befanden sich in einem stark verunreinigten Zustand, der eine umfassende Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich macht. Ausrüstungsgegenstände und Türgriffe waren verschmutzt, beschädigt oder unsachgemäß repariert, sodass eine ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion nicht gewährleistet war. Zudem bestanden konkrete Risiken für Kreuzkontaminationen, da eine Trennung zwischen reinen und unreinen Arbeitsbereichen nicht eindeutig war. Weitere gravierende Mängel betrafen die Nichteinhaltung der Kühlkette sowie unzureichende Voraussetzungen für die Personalhygiene, insbesondere das Fehlen von Warmwasser und Seife am Handwaschbecken. Da es sich um deutliche Verstöße gegen grundlegende lebensmittelhygienische Vorschriften handelte, bestand eine potenzielle Gefährdung der Lebensmittelsicherheit

Ristorante Riviera

Beckstr. 2

64287 Darmstadt

Personalschulung
1. Das Personal, das leicht verderbliche Lebensmittel herstellte oder behandelte oder diese in den Verkehr brachte, konnte die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nicht nachweisen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr. 3 ; § 4 Abs. 1 LMHV (VO (EG) Nr. 852/2004)

2. Es wurde Personal beschäftigt, das mit Lebensmitteln umgeht, aber nicht entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr.1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Eigenkontrolle Basishygiene
3. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b (VO (EG) Nr. 852/2004)

4. Es wurden keine regelmäßigen Kontrollen der Kühltemperaturen durchgeführt. Arbeitsanweisungen und/oder Listen zur Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette waren nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 3c u. d VO (EG) Nr. 852/2004 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Küche/Zwischenraum
5. Das Insektengitter des Fensters war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Lagerbereich (Kühlschränke)/Teigproduktion
6. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

7. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

8. Die Außentür war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d (VO (EG) Nr. 852/2004)

9. Der Fußboden war insbesondere durch Schadnagerkot verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

10. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblichen Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 (VO (EG) Nr. 852/2004)

11. Der Teigkneter war durch alte Teigreste verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

12. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Küche
13. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 (VO (EG) Nr. 852/2004)

14. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die im Kühlschrank gelagerten Lebensmittel wurde überschritten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 (VO (EG) Nr. 852/2004)

15. Die Türdichtung des Kühlschrankes war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

16. Die Türdichtung des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

17. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

18. Die Rohrleitung der Waschbecken war augenscheinlich verstopft.
Das vorhandene Wasser konnte nicht ablaufen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

19. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte die Geschirrspülmaschine nicht eingeschaltet werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

20. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

21. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV (LFGB)

22. In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln wurden mikrobiologisch problematische Produkte gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

23. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

24. Der im Kühlschrank gelagerte Fisch lag im Schmelzwasser.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

25. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Unterhalb der Kücheneinrichtung wurde eine Schadnagerklebefalle vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

26. Unterhalb der Teigausrollmaschine war Mäusekot vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

27. Der Fußboden war unter anderem durch Mäusekot verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

28. Der Fußboden war unter und hinter den Einrichtungen stellenweise durch verweste Schadnagerkadaver verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Trockenlager
29. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

30. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

31. Mehrere Regalflächen waren durch Mäusekot verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

32. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV (LFGB)

33. Es wurden stark verschimmelte Lebensmittel in den Regalen gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5 (VO (EG) Nr. 178/2002)

Leergut/Getränke
34. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Personaltoilette
35. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 (VO (EG) Nr. 852/2004)


Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 08.05.2026 größtenteils behoben.

AWO Seniorendienst Südhessen gGmbH, AWO Sozialzentrum Heusenstamm, Horst-Schmidt-Haus“

Herderstraße 85-89

63150 Heusenstamm

In der Einrichtung war eine Vielzahl an hygienischen Mängeln festgestellt worden, ein Teil der Mängel bereits zum wiederholten Mal.

Blue Oceans Seafood

Bahnhofstr. 191

61184 Karben

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.