Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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290 Einträge

Ergebnisse 61 bis 70 auf Seite 7

Metzgerei Robert Müller

Frankfurter Str. 4

63065 Offenbach

Hochgradige hygienische und strukturelle Mängel, die mit dem aktuellen Lebensmittelrecht nicht vereinbar waren.

Ye Döner GmbH

Hermesstraße 4

63263 Neu-Isenburg

Es wurden ein starker Schabenbefall sowie ein Mäusebefall sowie erhebliche Verunreinigungen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr und nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Auf Grund der vorgefunden Hygienemängel und des augenscheinlichen Schädlingsbefalls wurden das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb mit sofortiger Wirkung vorübergehend untersagt.

Coffee Gallery

Hermesstraße 4

63263 Neu-Isenburg

Es wurden wiederholt Schadnagerbefall und erhebliche Verunreinigungen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Nutzung der Eiswürfelmaschine wurde mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt.

Pizzeria Leonardo

Gretenbachstr. 15

63619 Bad Orb

Es wurden wiederholt Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war durch diverse Verschmutzungen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet, verschiedene Kühlbereich für Lebensmittel verunreinigt bzw. in keinem einwandfreien Zustand gehalten (z.B. löste sich eine nicht entfernte Transportfolie ab), Gegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt und Lebensmittel wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Zugleich wurden in der Küche Umfeldproben zur Untersuchung auf das Vorkommen von Listerien an unterschiedlichen Stellen entnommen. Im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung wurden seitens des Hessischen Landeslabors (LHL) an zwei Stellen ohne direkten Lebensmittelkontakt (Spülbecken und Doppelkühlschrank innen) Listeria monocytogenes nachgewiesen.

Yildirim Brot GmbH Bäckerei Yildirim Filiale

Am Freiheitsplatz 1

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Verkaufsbereich und in der Küche) wiederholt und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Zugleich befand sich die unhygienische Tortenkühlung trotz bestehender Untersagung vom 12.05.2026 in Benutzung.

Sämtliche bereits in der Kontrolle am 12.05.2026 vorgefundenen Mängel wurden erneut festgestellt. So war u. a. eine mit Torten bestückte Kühlvitrine erheblich verschimmelt und verunreinigt, leicht verderbliche Lebensmittel wurden bei zu hohen Temperaturen aufbewahrt und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt. Darüber hinaus befand sich eine Unterbaukühlung in einem unhygienischen Zustand und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt.

Die Mängel wurden behoben.

Domicil - Seniorenpflegeheim Hammarskjöldring GmbH

Hammarskjöldring 73

60439 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurden Temperaturen nicht eingehalten und die maximal zulässigen Höchsttemperaturen für gelagerte Lebensmittel überschritten sowie Lebensmittel mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum vorgefunden.

Kaufland Vertrieb 292 GmbH & Co. KG

Weißkirchenweg 11

63571 Gelnhausen

Es wurden im Verkaufsraum sowie in der Obst- und Gemüseabteilung erhebliche Mängel im Umgang mit kühlungsbedürftigen Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Mehrere Milchprodukte (u. a. Joghurt, Kefir und Ayran), vorverpacktes rohes bzw. mariniertes Geflügelfleisch sowie kühlungsbedürftige Fertigprodukte (verzehrsfertiger Keksteig zum Löffeln, Käsekuchen-Snack) wurden bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 15.07.2026 waren die Mängel behoben.

La Pizza GmbH

Hermesstraße 4

63263 Neu-Isenburg

Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die Betriebsbereiche waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren wiederholt einer Kontaminationsgefahr und nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Auf Grund der vorgefunden Hygienemängel und des augenscheinlichen Schädlingsbefalls wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb mit sofortiger Wirkung vorübergehend untersagt.

Royal Lebanon

Westanlage 64

35390 Gießen

Im genannten Betrieb wurden in der Küche erhebliche hygienische Mängel festgestellt:
- In eingelegten Kichererbsen, angerührten Cremes und frittierten Teigstücken wurden Schaben gefunden. Somit waren die genannten Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet.

Zudem wurden in der Küche, dem Kühlhaus, der Vorbereitung und im Thekenbereich weitere erhebliche Hygienemängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:
- In der Küche war die Arbeitsfläche beschädigt und stellenweise ausgebrochen, sodass eine ordnungsgemäße Reinigung nicht möglich war. Das Frittierfett war aufgrund seiner sehr dunklen Farbe augenscheinlich verbraucht. Die Backöfen sowie die nicht in Funktion befindlichen Kühleinrichtungen unter der Arbeitsplatte, in denen Salat und Kräuter offen gelagert wurden, waren stark mit alten Ablagerungen verunreinigt. Die Plastikkiste, in der offene Brotchips gelagert wurden, war beschädigt und damit schlecht zu reinigen. Außerdem bestand die Gefahr des Übergangs von Fremdkörpern auf die darin befindlichen offenen Lebensmittel.
- Das Kühlaggregat im Kühlraum, in dem offenes rohes Gemüse, offene Kräuter und nicht vollständig abgedeckte rohe Fleischspieße gelagert wurden, war stark schimmelähnlich verunreinigt. Zudem wiesen die dort offen gelagerten Karotten, Gurken und Zucchini schimmelähnliche Anhaftungen auf.
- In der Vorbereitung, in der mit offenen Lebensmitteln umgegangen wurde, wurden auf dem Boden und an der Spülmaschine Schaben vorgefunden. Die Haubenspülmaschine war innen mit schwarzen, rosafarbenen und grünen Belägen stark verunreinigt, sodass keine hygienische Reinigung des Geschirrs mehr möglich war. Zudem schränkten die vor dem Handwaschbecken gestapelten Behälter dessen freie Nutzbarkeit stark ein, wodurch eine ordnungsgemäße Händehygiene nicht gewährleistet werden konnte.
- Auf dem Boden und auf der Einrichtung im Thekenbereich, in welchem mit offenen Speisen und Getränken umgegangen wurde, wurden Schaben vorgefunden. Das Gläserspülgerät war im Innenbereich sehr stark verunreinigt, sodass eine hygienische Reinigung der darin zu spülenden Gläser nicht mehr sichergestellt war.

- angeordnete Maßnahmen: Alle offenen und im Betrieb unter den vorgefundenen Bedingungen hergestellten Lebensmittel wurden sichergestellt und entsorgt. Das Herstellen, Behandeln und Abgeben von Lebensmitteln wurde untersagt und eine Grundreinigung aller Betriebsräume sowie eine professionelle Schädlingsbekämpfung angeordnet.
- Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 09.06.2026 waren die Mängel weitestgehend behoben, sodass die Anordnung vom 22.05.2026 aufgehoben wurde.

- Rechtsgrundlagen:
Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2b und 5 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a a) LFGB,
§ 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
Kap. IX Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Kap. IX Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Kap. II Nr 1f i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Buß-geldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Kap. II Nr. 1f i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Kap. IX Nr. 3 u. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Kap. I Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

'Palu Grill Grillhaus' der Sertkaya, Cengiz und Dogan, Recep GbR

Leipziger Straße 32

60487 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein)
Es wurde ein Rattenbefall sowie ein erhebliches Aufkommen an Fluginsekten festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In der Küche UG lief eine Ratte zum Zeitpunkt der Kontrolle. Im Lager befand sich eine weitere Ratte unter dem Regal hinter den Müllsäcken. Im Lebensmittellager lag auf dem Fußboden Rattenkot und auf dem Regal im Kühlraum lagen Fraßspuren von Schädlingen. Im gesamten Kellerbereich, insbesondere in der Küche, wurde ein sehr starker Befall von Fruchtfliegen und Stubenfliegen festgestellt an Wänden und Decken. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Ratten), wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Küche / UG: Verunreinigt waren mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen (Teigkisten ungereinigt, Gemüseschneider, Schneidebretter, Kochtopf, Stabmixer), teilweise Eimer zur Aufbewahrung von Gewürzen, die Tiefkühltruhe, die zudem stark vereist war, das Teigknetergehäuse im Bereich zwischen Kopf und Kessel sehr stark mit alten, Anhaftungen, der Fußboden stellenweise stark, die Decke, die Deckenbeleuchtungen und die Kabelkanäle an der Decke stark sowie die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen schimmelähnlich. Es wurden Gewürze in Eimern aufbewahrt, die nicht verschlossen waren. In der Tiefkühltruhe wurden nicht gefriergeeignete Verpackungsmaterialien verwendet und der Drehspieß lag unverpackt in der verunreinigten Tiefkühltruhe. Zudem wurden mehrere Gastronorm-Behälter ineinandergestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren, wodurch das mikrobiologische Wachstum begünstigt wurde.

Treppe/Wirtschaftswege / UG: Die Treppe war verunreinigt.

Kühlraum / UG: Verunreinigt waren unter anderem die Beleuchtung stark durch Insekten, das Verdampferschutzgitter, der Verdampfer im Inneren stark sowie die Wandfliesenfugen schimmelähnlich. Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Showküche: Verunreinigt waren die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, die Wände teilweise im Bodenbereich, die Füße der Einrichtungen, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), der Innenraum des Kühltisches stark sowie dessen Gitter mit alten Anhaftungen verkrustet, die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen, der Dönerschneider, mehrere Ausrüstungen (Dönergrill, Grill), mehrere Einrichtungen innen und außen sowie die Zwischenräume der Einrichtungen stark. Der Teekocher war innen sehr stark verkalkt, der Spülarm in der Geschirrspülmaschine war verkalkt, der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war schimmelähnlich verunreinigt und die Kühlvitrine zur Lagerung unverpackter Lebensmittel war innen schimmelähnlich verunreinigt, mit einem Biofilm belegt und stark altverschmutzt. Eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Mehrere Reinigungsgeräte standen direkt in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurden unverpackte Lebensmittel (z. B. rohes Hackfleischerzeugnis) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurden zudem leicht verderbliche Lebensmittel (Käse, Joghurtsoßen) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen (Käse +15,6 °C). Zudem wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen (Linsensuppe +47,6 °C).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 29.07.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.