Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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Zum Engel

Groß-Umstädter-Str. 2

64739 Höchst

Erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften.

Backwarenhandel ‚Snack’n Coffee‘ der Wiener Feinbäckerei Heberer des Franchisenehmers Herrn Titu Hakim

Hauptbahnhof A-Ebene

60329 Frankfurt am Main

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel inklusive eines Mäuse- und Schabenbefalls festgestellt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden mit sofortiger Wirkung untersagt. Zudem wurde eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person sowie eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände angeordnet.

Theke / Tresen: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot in der Einrichtung). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Fußboden und der Warmwasserspeicher/Durchlauferhitzer für das Handwaschbecken waren verunreinigt. Die Kühlvitrine war schimmelähnlich verunreinigt.

Küche: Es wurde ein Schabenbefall (Schaben in der Einrichtung und auf dem Eckbereich des Fußbodens) und ein Mäusebefall (Mäusekot unterhalb der Einrichtung) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 10.06.2026 komplett behoben.

Metzgerei Brinkmann Filiale Lollar

Rothweg 4

35457 Lollar

In der Warmhaltetheke des genannten Betriebs wurden wiederholt verzehrfertige Speisen bei Temperaturen vorrätig gehalten, die das Wachstum von Mikroorganismen begünstigen können. Dies ist der Fall, wenn die Lebensmitteltemperatur zwischen 10°C und 60°C beträgt. Hierdurch könne einer Gesundheitsgefährdung Vorschub geleistet werden, sodass die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Speisen bestand.

Bei der Kontrolle am 09.06.2026 war die Warmhaltetheke nicht in Betrieb, sodass die sich darin befindenden Speisen wie Bratwurst, Schnitzel, Gulasch, Nudeln, Hackbraten sowie verschiedene Soßen außerhalb der geeigneten Temperaturbereiche zum Verkauf vorrätig gehalten wurden. Die Kerntemperaturmessung in verschieden Lebensmitteln betrug zwischen 22,4°C und 36,4°C.
Bereits bei einer Kontrolle am 04.12.2025 war die Warmhaltetheke nicht in Betrieb, wodurch die sich darin befindenden Speisen wie Schnitzel, Reis und Kartoffelgratin bei Raumtemperatur zum Verkauf vorrätig gehalten wurden. Die gemessenen Temperaturen der Lebensmittel betrugen an verschiedenen Stellen zwischen 12°C und 45°C. Bei einer weiteren Kontrolle am 05.01.2026 war die Warmhaltetheke erneut nicht in Betrieb, sodass die sich darin befindenden Speisen wie Schnitzel, Kartoffelgratin und Bratwürstchen erneut außerhalb der geeigneten Temperaturen zum Verkauf vorrätig gehalten wurden.

- angeordnete Maßnahmen: Bei der Kontrolle am 09.06.2026 wurden alle in der Warmhaltetheke befindlichen Speisen sichergestellt und unschädlich beseitigt.
- Bemerkung: Nach der Kontrolle am 09.06.2026 wurde die Warmhaltetheke angeschaltet und mit frischer Ware neubestückt.

- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Salloura Sweets

Bahnhofstr. 92

35390 Gießen

In der Küche sowie im Verkaufs-, Lager-, und Personalbereich des genannten Betriebes wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:

- In der Küche waren Ausrüstungsgegenstände (Aufbewahrungskisten aus Kunststoff, Metallsieb), welche mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen, schadhaft und teilweise ausgebrochen. Lebensmittelbehälter, in denen offene Backzutaten vorrätig gehalten wurden, waren verunreinigt und bestanden teilweise aus nicht für die Aufbewahrung von Lebensmitteln geeignetem Kunststoff. Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr der Verschleppung von Keimen auf die im Betrieb hergestellten und verarbeiteten Lebensmittel. Der Teigkneter war insbesondere im Bereich des Knetarms und der Knetschüssel erheblich mit Teigresten altverschmutzt. Zudem wurde Butter ungekühlt gelagert, so dass diese die zulässige Höchsttemperatur überschritt. Insgesamt war die Ordnung und Struktur der Küche derart mangelhaft, dass Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmitthygiene nicht möglich waren.

- In der Küche sowie im Verkaufsbereich wurde ein erheblicher Befall mit Lebensmittelmotten festgestellt. Zusätzlich war im Verkaufsbereich ein hohes Aufkommen von Stubenfliegen zu verzeichnen.

- Im Verkaufsbereich wurde offenes Gebäck in beschädigten Behältern aufbewahrt. Die Fugen der Arbeitsfläche waren mit Klebeband abgeklebt, so dass die Arbeitsfläche nicht mehr leicht zu reinigen bzw. bereits verunreinigt war. Der Innenraum der Kühlvitrine, in welcher offene Kuchen und Törtchen zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, war schimmelähnlich verunreinigt. Zudem war eine vollständige Entfernung der Transportschutzfolie im Innenbereich der vor-genannten Vitrine nicht erfolgt, so dass eine leichte Reinigung des Innenbereiches nicht gewährleistet werden konnte. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war abgestellt, so dass eine ordnungsgemäße Händehygiene nicht sichergestellt war.

- Im Lager wurden im Kühlschrank offene Teige sowie in der Tiefkühltruhe offene Backwaren und Torten in direkter Nähe zu Pappkartonagen gelagert. In der Tiefkühltruhe lagen zudem verunreinigte Kisten unmittelbar auf den vorgenannten Backwaren.

- Im Vorraum der Personaltoilette fehlte die Tür, so dass der Küchen- und Lagerbereich von dort aus frei zugänglich war. Zudem wurden im Toilettenvorraum Torten- und Pralinenpappbehälter in Kartonagen gelagert. Hierdurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf die im Betrieb hergestellten und verarbeiteten Lebensmittel übertragen. Auf den vorgenannten Kartonagen befand sich ein nicht abgedecktes Blech mit verschimmelten Backwaren.

- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine Grundreinigung des Betriebes angeordnet und das Behandeln, Herstellen und Abgeben von Lebensmitteln untersagt. Alle offenen und vor Ort behandelten Lebensmittel wurden sichergestellt und unschädlich beseitigt.
- Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 11.06.2026 waren die Mängel weitestgehend behoben, so dass die Untersagungsanordnung aufgehoben werden konnte.
- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
- Kap. II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Buß-geldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 3 u. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 2a und 2b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. X Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Restaurant Market

Markt 11

35037 Marburg

Im Rahmen der Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass Lebensmittel nicht sachgerecht aufbewahrt wurden. So stand eine Kiste mit Tomaten (unverpackt) und eine Kiste mit Rucola (in Folie verpackt) im Vorbereitungsraum auf dem Fußboden. Des Weiteren wurden hygienische Abweichungen auf dem Fußboden, insbesondere im Rand- und Eckbereich und unter Einrichtungsgegenständen (Getränkekühlschrank) festgestellt.
Bei der Nachkontrolle am 11.06.2026 waren alle Punkte behoben.

Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

„Asia Wok + Sushi“

Rheinstr. 37- 39

63225 Langen

In Ihrem Betrieb waren erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden.
Die Küche war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Schubladen waren dabei derart verunreinigt, dass bereits pelzartige Schimmelbeläge sichtbar waren. Der Bereich war nicht so gestaltet / konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereich möglich war. Die Gefahr einer Kontamination zwischen und während der Arbeitsgänge wurde somit nicht vermieden. Gefrorene Lebensmittel wurden so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte.

„Heusenstammer Supermarkt“

Frankfurter Straße 26

63150 Heusenstamm

Es wurden wiederholte Mängel in der Kennzeichnung festgestellt.

Lidl Vertriebs GmbH & Co.KG, Lidl

Kurt-Schumacher-Platz 7

63452 Hanau

Die Mängel sind mittlerweile behoben.
In der Bake-Off-Abteilung wurde an diversen Stellen Schadnagerkot vorgefunden.

Fried 90’s GmbH

Moritzstraße 8

65185 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche/Speisenausgabe: Am Handwaschbecken fehlten wiederholt Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Die Quetschflasche war mit älteren angetrockneten Soßenrückständen verunreinigt. Die Oberfläche des Schneidebretts war beschädigt, so dass dieses nicht mehr leicht zu reinigen war. Es wurden Lebensmittel (gekochte Nudeln) in beschädigten Behältern aufbewahrt.

Vorbereitung hinterer Bereich: Es wurde ein erheblich verschmutzter sowie stark muffig riechender Abfallbehälter für Fett ohne Abdeckung vorgefunden, obwohl in dem Raum mit offenen Lebensmitteln umgegangen wurde. Die Oberfläche mehrerer Einrichtungsgegenstände waren durch Fettrückstände und Mehlstaub verunreinigt. Die Armatur der Waschvorrichtung für Lebensmittel war schimmelähnlich verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurde ein beschädigter Edelstahltopfreiniger verwendet, von dem sich Teile ablösten. Die Schubladen des Arbeitstisches waren im Innenbereich durch ältere Lebensmittelrückständen verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet. Mehrere Mehlbehälter waren durch schmierige Fett- und Staubrückstände verunreinigt. Der Abfallbehälter war nicht verschließbar. Eine hygienische Lagerung der Abfälle war nicht gewährleistet. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, wurden in-einander gestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren. Das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In den Fußbodeneckbereichen wurden Kot- und Urinrückstände von Mäusen festgestellt.

Kühlraum: Der Fußboden war durch fettig, schmierige Rückstände verunreinigt. Der Behälter mit vorbereiteter Soße war an den Rändern mit älteren angetrockneten Soßenrückständen verunreinigt.

Personaltoilette: Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.

Lagerbereiche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Hinter und unter den Kühleinrichtungen sowie unter den Einrichtungen wurde eine Vielzahl von Kot- und Urinrückstände von Mäusen festgestellt.

Abfallsammelstelle: Es wurden Lebensmittel unter unhygienischen Bedingungen gelagert. Mehrere Kisten mit Softgetränken wurden im Außenbereich, in unmittelbarer Nähe zu den Abfallbehältern, gelagert.

'Arche Nova'

Kasseler Straße 1a

60486 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Theke / Tresen EG: Der Innenraum der Gläserspülmaschine war verkalkt. Der Bereich unter der Kaffeemaschine war verunreinigt. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Der Kabelkanal war mit Schmierspuren von Schadnagern verunreinigt. Der Innenraum des Getränkekühltresens war verunreinigt.

Küche: Die Schneidebretter waren verunreinigt. Das Mikrowellengerät war verunreinigt. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt (u. a. mit verstreuten Gewürzen). Unterbauten: es wurden Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Gewürze). Das Einlegeschneidebrett der Saladette war verunreinigt. Saladette: Mehrere Behälter für die Lagerung von Lebensmittel waren verunreinigt (z. B. Soßenbehälter). Saladette: Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen (z. B. geraspelte Karotten, gemessene Temperatur + 14.8 °C). Der Fußbodensockel (Herdgruppe) war verunreinigt. Der Unterbau des Gasherdes war verunreinigt, auch mit Schadnagerkot. Die Drehknöpfe waren verunreinigt. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Der Kühlschrank war verunreinigt. Kühlschrank: Der Behälter war beschädigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt.

Pizzabereich: Die Silikondichtung der Spüle war verunreinigt. Die Einrichtung war mit Schadnagerkot verunreinigt (Unterbauten, Oberflächen, Bereich Pizzaofen). Das Abwasserrohr (Siphon) des Spülbeckens war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (Schadnagerkot sowie Fraßspuren von Schadnagern). Der Teigkneter war verunreinigt (Schadnagerkot und Schmierspuren von Schadnagern). Der Pizzaofen war verunreinigt. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Der Kombidämpfer war verunreinigt. Mehrere Backbleche waren verunreinigt.
Spülbereich/Küche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurde auch Schadangerkot vorgefunden (Bereich Handwaschbecken). Der Sahnebläser war beschädigt (Aufsatztülle). Der Sahnebläser war verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Der Deckel des Abfallbehälters fehlte. Die Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Der Unterbau der Einrichtung war verunreinigt. Die Geschirrspülbrause war verunreinigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Mehrere Körbe der Haubenspülmaschine waren beschädigt.

Lagerraum/Küche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (Schadnagerkot). Das Regal war verunreinigt (Schadnagerkot). Die Tiefkühltruhe war stark vereist.

Kühlraum 1/Küche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Ein verunreinigter Behälter wurde im Kühlraum gelagert. Es wurden diverse unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen (geschnittenes Gemüse etc.).

Kühlraum 2/Küche: Das Kondenswasser des Kühlaggregates wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Das Regal war verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Ein verunreinigter Behälter wurden im Kühlraum gelagert. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen (Fleischwaren, gekochter Reis). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Kühlraum/Getränke (EG): Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt.

Theke / Tresen (OG): Der Behälter für das Abwasser der Kaffeemaschine war verunreinigt, zudem fehlte der Deckel. Der Zwischenraum der Einrichtung war verunreinigt (Einrichtung - Wand).

Lagerraum/Hausflur: Die Tiefkühltruhe war stark vereist und verunreinigt.

Lagerraum 1/Hausflur: Die Tiefkühltruhe war stark vereist und verunreinigt.

Personaltoilette: Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr. Die Wände waren teilweise verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 10.06.2026 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.