Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

Bitte beachten Sie die Hinweise und Erklärungen auf der ThemenseiteÖffnet sich in einem neuen Fenster

Symbol - Feld leeren
Symbol - Feld leeren

240 Einträge

Ergebnisse 41 bis 50 auf Seite 5

Das Krü

Ludwigstraße 8

64283 Darmstadt

Belehrung Infektionsschutzgesetz
1. Es wurden Personen beschäftigt, für die die Dokumentation der Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 4 IfSG

Kennzeichnung
2. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV

Personalhygiene
3. Die Lagerung der Personal-/Schutzkleidung war unhygienisch. Es wurden gereinigte Hemden offen unterhalb verstaubten Rohrleitungen gelagert. Die zur Verfügung stehenden Spinde waren zum Teil offen. Private Kleidung, Schuhe und Taschen/Rucksäcke waren im Raum verteilt. Es war keine Struktur ersichtlich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VIII Nr. 1

Rückverfolgbarkeit
4. Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.
Rechtsgrundlage: Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002

Theke / Tresen
5. Mehrere Einrichtungsgegenstände/Thekenkomponenten waren beschädigt. Kantenumleimer im oberen und unteren Bereich waren beschädigt oder fehlten stellenweise vollständig. Die Verkleidung unterhalb der Gläserspülmaschine war beschädigt/durch Feuchtigkeit aufgeweicht und verschmutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Der Kondenswasserablauf der Kühltheke war mit rötlichen, schmierigen Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Die Türdichtungen der Kühltheke waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

8. Die Gläserspülmaschine war außen zum Teil durch Kalkablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen durch Altverschmutzungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Küche
10. Die Türdichtung der Saladette war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Mehrere Schneidebretter waren beschädigt, so dass diese nicht mehr leicht zu reinigen waren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

12. An/In mehreren Griffen von Geräten bzw. Maschinen war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

13. Am Handwaschbecken war die Küchenpapierrolle lose abgelegt, so dass eine hygienische Entnahme, wie aus einem Spender, nicht möglich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

14. Der Backofen war im Scharnierbereich der Tür verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


16. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurde eine Flasche Schnelldesinfektion zusammen mit Lebensmitteln (hier Gewürze) und Bedarfsgegenständen mit/für den Lebensmittelkontakt (hier verschiedenen Behälter) in einem Regal gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

Kühlraum UG
17. Es wurden nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen Lebensmitteln gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Trockelager beim Kühlhaus UG
18. Es wurde an verschiedenen Stellen Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Zusätzlich wurden Lebensmittel unverschlossen aufbewahrt. Diese waren der Gefahr der nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

19. Die Ordnung und Struktur des Raumes, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Es war zum Teil keine Struktur in der Lagerung der Lebensmittel und Gegenständen ersichtlich. In dem Bereich neben dem Kühlhaus wurden volle und leere Lebensmittelbehälter (Eimer und Kisten) zusammen mit Lebensmitteln (z. T. offen), Reinigungsmitteln und Bedarfsgegenständen bei einem Motor (vermutlich Motor des Kühlhauses) gelagert. Der Bereich war nicht leicht zugänglich und somit auch nicht leicht zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

20. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden staubige Verunreinigungen, Baustaub und Mäusekot in Bodenbereichen aber auch auf Oberflächen von Regalen und Behältern festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Getränkelager mit Tiefkühltruhen UG
21. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Die Türdichtung der Fasskühlbox war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Der Innenraum der Fasskühlbox war verunreinigt. Es wurden krümelig, staubige Ablagerungen am Boden und Anhaftungen an den Getränkeleitungen festgestellt. Die Fassbox wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle als Getränke- und Lebensmittelkühlung verwendet, da die Schankanlage nicht mehr genutzt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

24. Es wurde Mäusekot vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

25. Es wurden Lebensmittel (hier Gebäck) selbst eingefroren, ohne dieses vollständig zu umhüllen, so das Kontaminationen und Frostbrand nicht vermieden wurden. Zum Teil wurden geöffnete Beutel/Tüten mit Lebensmitteln in den Tiefkühltruhen vorgefunden, die nicht wieder verschlossen wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

26. Das Hängeregal im Eckbereich neben dem Durchgang zum Kühlhaus war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Bedarfsgegenständelager UG
27. Es wurde Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Leergutlager UG
28. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette UG
29. Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel und Lebensmittelkontaktmaterialien im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

30. Für das Handwaschbecken wurde ein Textiltuch, welches oberhalb der Toilette aufgehangen war, anstelle von Einmalhandtüchern verwendet. Eine hygienische Händetrocknung war daher nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

31. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Personal Umkleide UG
32. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


Anmerkung: Alle Mängel waren bei der Nachkontrolle am 07.03.2025 behoben.

Algesre Market

Rothenditmolder Str. 3

34117 kassel

Am 16. Dezember 2024 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Mängel können zu einer Kontamination der im Betrieb hergestellten und behandelten Lebensmittel führen, die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Trotz fehlender erforderlicher Fachkenntnisse für die Behandlung oder Inverkehrbringung von leicht verderblichen Lebensmitteln, wurde Geflügel und Frischfisch in den Verkehr gebracht oder behandelt.
Es wurden Lebensmittelsäcke mit Hülsenfrüchten oder Walnüssen nicht abgedeckt. Die Nüsse und Hülsenfrüchte waren bereits ohne Schale. Es besteht die Gefahr, dass jederzeit Fremdstoffe auf das Produkt durch die Luft oder durch Kontakt übertragen werden. Auch ein möglicher Verderb oder Zersetzung kann jederzeit stattfinden, da die Öffnung der Produkte nicht dokumentiert ist. Ein Verzehr durch den Menschen war nicht mehr zu erwarten. Es besteht die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln durch Verunreinigungen oder sonstige Beeinträchtigungen.
Die anfallenden Küchen- und Speiseabfälle (tierische Nebenprodukte) wurden nicht gesammelt und in angemessen gebauten Behältern gelagert. Es wurden Lebensmittel in nicht lebensmittelechten Kunststoffbehältern aufbewahrt. Es besteht das Risiko der Kontamination von Lebensmitteln durch austretende Fremdstoffe aus den Behältern die keine Lebensmittelzweckbestimmung haben. Eine Konformitätsbescheinigung oder ein Glas-Gabel Symbol lag nicht vor. Es besteht die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung durch sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln in Form von Fremdstoffen.
Der Verkauf von Fisch wurde eingestellt. Die erforderlichen Schulungen wurden vorgenommen. Die Mängel wurden beseitigt.

AM North South GmbH Kentucky Fried Chicken und Pizza Hut

Chinonplatz 6-12

65719 Hofheim

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde Schadnagerkot festgestellt.

2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, in diesem Fall die Milchshakemaschine, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten. Die Milchshakemaschine war am linken unteren Bereich schimmelähnlich verunreinigt.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel.


Mängebeseitigung festgestellt am 15.01.2025

Food Essay GmbH Fathers Korean

Feldstraße 10

65824 Schwalbach

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.

2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen (u. a. Reiskocher, Fritteuse, Gemüseschneidemaschine, Schneidebrett) behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.

3) Es wurden verdorbene und damit nicht sichere Lebensmittel, in diesem Fall Mais, welche nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet waren, in Verkehr gebracht wurden.

4) Lebensmittel wurden durch Personen behandelt und in Verkehr gebracht, die nicht nach den Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung sowie der Verordnung (EG) 852/2004 geschult wurden.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel.


Mängelbeseitigung festgestellt am 20.01.2025 (teilweise)

Gutsausschank Weingut Quink-Klein

Margarethenstr. 5

65239 Hochheim

Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel.

Milano

Im Steinigen Graben 26

63571 Gelnhausen

Mittlerweile sind die Hygienemängel vollständig behoben.

In mehreren Betriebsbereichen eine Vielzahl an zum Teil erheblichen hygienischen Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert.

So waren mehrere Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Küchenbereich verunreinigt. Zudem wurden eine Champignonrahmsoße mit einer stellenweise vertrocknete und dunkel verfärbten Oberfläche und Panna cotta-Gläser mit Schmutzpartikeln auf der Oberfläche vorgefunden, die nicht zum Verzehr geeignet waren. U. a. wurden Hähnchenbrustfilets, Lachsstücke, ein Fischfilet und eine Tintenfischtube unsachgemäß bei einer Temperatur gelagert, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte. Außerdem waren in mehreren Betriebsbereichen keine gute Lebensmittelhygiene und kein ordnungsgemäßer Reinigungszustand gewährleistet.

MMC GmbH

Frankfurter Str. 6-12

65830 Kriftel

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen (u. a. Fleischwolf, Schneidbretter, Knochenbandsäge) behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung in Verkehr gebracht, indem frisches Geflügelfleisch ohne Angabe des Verbrauchsdatums zum Verkauf vorrätig gehalten wurde.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel.


Mängelbeseitigung festgestellt am 24.01.2025 (größtenteils)

Nordsee GmbH

Main-Taunus-Zentrum Platz 74

65843 Sulzbach

Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.

U. a. befand sich Mäusekot unter der Ausziehschublade der SB-Salatbar und dem Bereich unter der Kassenschublade. Die Kunststoffleisten auf der Arbeitsfläche der Frischfischtheke waren schimmelähnlich verunreinigt.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.


Mängebeseitigung wurde mitgeteilt am 13.12.2024

Main Bäckerei

Berliner Straße 95-97

63071 Offenbach am Main

Gravierende Hygienemängel im Betrieb.

Speisegaststätte "Divan"

Schulstr. 18

35037 Marburg

Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebene arbeitstägliche Reinigung nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wurde. So waren Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften mit Rückständen verunreinigt. Der Küchenbereich war mit verschmutztem Geschirr zugestellt, so dass ein hygienisches Arbeiten nicht möglich war. Bei einem Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i.V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)