Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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274 Einträge

Ergebnisse 31 bis 40 auf Seite 4

Bar Selam Eritres Bistro

Kalterer Straße 4

64646 Heppenheim

In Räume in denen mit Lebensmittel umgegangen bzw. gelagert werden, wur-den Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigung festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen. (Konkret: Küche und Schankraum).
In der Küche waren der Abdeckrost und die Ablaufrinne verunreinigt. Der Herd war mit eingetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt. Arbeitsgegenstände (Zangen, Becher, Gewürzdosen und Töpfe) waren altverschmutzt. Die Löffel wurden in einem unsauberen Becher vorrätig gehalten.
Der Schankraum war im Bereich des Fußbodens insbesondere Rand- und Eckbereichs, unter und hinter Einrichtungen verunreinigt.

FKK-Club-Sharks

Otto-Röhm-Straße 72

64293 Darmstadt

Theke:
Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).
Es wurden offene Rollen Küchenpapier verwendet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Außengrillbereich:
Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine sind aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

Küche:
Es wurde eine tote Schabe festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Trockenlager im ehemaligem Autohaus:
Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Boden war in den Rand und Eckbereichen, insbesondere unter und hinter Einrichtungsgegenständen verunreinigt. Die Regale waren durch staubige Ablagerungen verunreinigt. Die Türbereiche der Tiefkühltruhen waren verunreinigt und es wurde ein benutzter Aschenbecher vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


Anmerkung: Alle aufgeführten Mängel wurden nachweislich behoben.

Nazar Restaurant GmbH

Kasinostraße 38

64293 Darmstadt

Kennzeichnung:
Es wurde ein Hähnchendrehspieß angeboten, ohne die Zugabe von Wasser, die laut Herstelleretikett stattfindet, anzugeben.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011

Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Allergene vollständig anzugeben.
Es wurde festgestellt, das nicht alle Allergenen Stoffe des Hähnchen-Drehspießes mit Wasserzugabe, in der Speisekarte angegeben wurden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

Personalschulung:
Das Personal, das leicht verderbliche Lebensmittel herstellte oder behandelte oder diese in den Verkehr brachte, konnte die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nicht nachweisen (Schulung nach § 4 LMHV)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr. 3 ; § 4 Abs. 1 LMHV

Theke mit Spülbereich und Küche / Gastraum:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Mehrere Behälter, hier To go Behälter für den Außer-Haus Verkauf waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Die Joghurtsaucen in der Theke wiesen eine Temperatur von 14° C auf. Die vorbereiten Fleisch-, Hackfleisch- und Innereien-Spieße wiesen eine Temperatur von bis zu 16° C auf.
Der Betreiber gab an, das die Kühlmöbel immer wieder ausfallen (Vermutung von Ihm: Kondenswasser führt dazu, das der Schutzschalter/FI-Schalter "rausfliegt")
Eine Verräumung der Waren in die Kühlhäuser der Vorbereitung wurde angeordnet, bis die Problematik gelöst wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen.
Die gemessene Temperatur der in der Ausgabe befindlichen Speisen belief sich auf 49° C.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt..
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Die Dunstabzugsanlage oberhalb des Grillbereichs war verunreinigt. Die entstandene Rußschicht löste sich stellenweise ab.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Die Laufschienen der Tiefkühltruhendeckel waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Die Oberfläche mehrerer Einrichtungsgegenstände war durch staubige und fettige Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Mehrere Kühleinrichtungen waren verunreinigt. Es wurden Altverschmutzungen im Innenbereich, in und unter Schubladen und an den Türanschlägen festgestellt. Zum Teil wiesen die Kühleinheiten Vereisungen auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Tages - Kühlraum:
Das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Wandflächen, Boden und Regale waren verschmutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde überschritten.
Gemessen wurden bis zu 15° C unmittelbar an den Produkten. Hierzu zählten verschiedene Milchprodukte und vorbereitet Lebensmittel für den Tagesbedarf, so das eine Temperatur bis zu 7° eingehalten werden müsste.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Getränke Theke:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Der Auslauf des Warmwasserspenders des Tee/Chai Kochers war durch Kalkablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Mehrere Dösen des oberen Spülarms in der Gläserspülmaschine waren verstopft, so das die Spülleistung negativ beeinflusst wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Verarbeitungsraum/Vorbereitung Fleisch:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Der Fleischwolfeinfüllstutzen war durch Altablagerungen verunreinigt. Die Verwendung des Fleischwolfes wurde bis zur ordnungsgemäßen Reinigung untersagt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Kühlraum MoPro:
Die Türdichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Die als Unterlage dienenden leeren Getränkekisten waren schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Fleisch - Kühlraum:
Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern/Eimern aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a


Anmerkung: Der Großteil der aufgeführten Mängel war bei der Nachkontrolle am 10.09.2024 behoben.

Pizza Roma

Bonsweiherer Straße 6

69509 Mörlenbach

In Räumen in denen mit Lebensmitteln umgegangen werden, wurden Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigung festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen.
Konkret: Die Wandfließen und der Fußboden in der Küche sowie der Innenraum des Kühlschranks waren teils stark verunreinigt. Der Hackblock und der Stip-penroller waren verunreinigt. Der Hackblock wies zudem Fugen und Risse auf, wodurch er nicht mehr leicht zu reinigen ist. An der Beleuchtung der Dunsthabzugshaube waren alte Fettrückstände zu finden. In der Küche und im Flur war ein erhöhtes Aufkommen von Stubenfliegen vorhanden, wodurch Lebensmittel einer erhöhten Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
Es wurden Lebensmittelbehälter unmittelbar auf dem verunreinigten Fußboden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Bhai Bhai Sweets

Alexander Str. 33

64283 Darmstadt

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer
nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen
Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und unsachgemäße Herstellungsräume).

Kennzeichnung

Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung im Verkaufsraum angeboten, ohne die Allergene anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

Es wurden vorverpackte Lebensmittel mit einer unvollständigen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums abgegeben. Auf mehreren Verpackungen war die Angabe des Jahres nicht deutlich erkennbar.
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 f VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Art. 24 Abs. 2

Küche

Die elektrischen Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren funktionslos, die Batterien waren entladen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Die an den Außenfenstern angebrachten Ventilatoren waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Spülküche

Es wurden zwei Rühraufsätze vorgefunden. An einem hafteten Altverschmutzungen, bei dem rechten waren Beschädigungen der Beschichtung ersichtlich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Mehrere Ver-/Entsorgungsleitungen an den Decken und Wänden waren schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Das Handwaschbecken war defekt. Eine funktionstüchtige Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände stand nicht zur Verfügung.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

Die Decke war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Herstellungsraum für Bällchenware bei der Spülküche.
Die Wände waren teilweise verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Lagerraum Bedarfsgegenstände bei der Spülküche
Die Decke und der nicht mehr verwendete Kühlaggregat waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte
hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Der Innenbereich der Gemüseschneidemaschine war altverschmutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Verpackungsraum

Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Lager/Warenannhame/Kommisionierung

Die Decke warstellenweise schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln wurden Kartonagen gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurden frittierte Backwaren unmittelbar in einem Pappkarton gelagert, ohne die Ware vor dem Kontakt mit der Kartonage zu schützen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Mülllager

Der Bereich wurde zur Produktion von gefüllten Teigwaren genutzt.
In unmittelbarer Nähe zu dem Arbeitsbereich standen verschmutzte Abfallsammelbehälter.
Eine Gefahr der Kontamination der Lebensmittel durch verschiedene Kontaminationsmöglichkeiten wurde festgestellt.
Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Es wurden Lebensmittel mit ungeeignetem Material (Abfallbeutel/Wertstoffsack) abgedeckt/auf diesen gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1

Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Der Bereich in dem die Geräte gelagert wurden, war altverschmutzt. Die Geräte standen unmittelbar neben verschmutzen Abfallsammelbehältern. Eine nachteilige Beeinflussung der Reinigungsgeräte durch die genannten Punkte wurde als wahrscheinlich eingestuft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 30.08.2024 behoben.

IsenBurger Imbiss

Schleussner Straße 56a

63263 Neu-Isenburg

Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden im Betrieb offene Lebensmittel (unter anderem Würstchen, Pommes, Hamburger, Salate und Soßen) behandelt, hergestellt und in Verkehr gebracht.
Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte.
Die vorgefundenen Verhältnisse machten deutlich, dass im gesamten Betrieb bei der derzeitigen Nutzung eine gute Lebensmittelhygienepraxis nicht gewährleistet ist.

Durch den Schädlingsbefall waren die in Verkehr gebrachten Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt. Aufgrund der erheblichen Hygienemängel sowie des festgestellten massiven Schädlingsbefalls durch Mäuse wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Ihrem Betrieb vorübergehend untersagt.

Ristorante Paninoteca

Bleidenstraße 13

60311 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall und ein Schabenbefall festgestellt. Es wurde zudem ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Betriebsräume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde, waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Oberflächen und Geräten nötig war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

(EG) Theke / Tresen: Die Einrichtung war stark verunreinigt, insbesondere in den unteren Bereichen vom Thekenmobiliar und mit Mäusekot und Altverschmutzungen behaftet. Die Eiswürfelmaschine war schimmelähnlich verunreinigt.

(EG) Nebenraum Küchenpass: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Auf dem Küchenpass stand ein Gastronormblech mit frischen Fischereiprodukten, daneben lief eine Schabe daher. Im Unterbau zum Spültisch war ebenso ein Schabenbefall festzustellen. Der Sicherungskasten war mit Ausscheidungen von Schadnagern verunreinigt (Mäusekot- und Urinausscheidungen).

(EG) Spülbereich: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (u. a. im Kabelkanal hinter dem Spültisch). Das Abwasserrohr (Siphon) der Reinigungsvorrichtung der Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Die Silikonfuge der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt.

(EG) Küche: Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht; weißer und pelziger Schimmel wurde an geschnittener rötlicher Wurst festgestellt. Es wurden zudem Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden (Silberfisch in Paniermehl, Lagerung von Kartoffelspalten in einem Gastronormblech neben Reinigungsmittelkanistern und einem stark verunreinigten Konvektomatengestell mit Mäusekotverunreinigungen). Außerdem wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen (getrockneter Schinken, Käsestücke, mehrere Gastronormeinschübe mit u. a. Champignons, geriebener Käse). Auch wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die in der Aufsatzkühleinrichtung gelagerten Lebensmittel überschritten (geschnittene Wurst gemessen bei +19,8 °C, geschnittene Kirschtomaten gemessen bei +20,1 °C). Darüber hinaus wurde ein Schabenbefall festgestellt. Verunreinigt waren mehrere Einrichtungsgegenstände (Küchenpass, Untergestell Pizzaofen mit Mäusekot und Schmierspuren, Untergestell vom Handwaschbecken mit massiven Verunreinigungen) sowie die Untergestelle von Arbeits- und Beistelltischen, die Kassettendecke, die Wandfliesen, der Innenraum des Kühltisches, die Aufsatzkühleinrichtung, die Wandfliesen, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), der Spender für Einmalhandtücher und die Armatur des Handwaschbeckens. Zudem war der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken leer. Pizzaofen: Die Dunstabzugsanlage war außen mit einem Belag aus Staub und Ruß verunreinigt. Die Kochinsel (Mitte des Raums) war an mehreren Stellen stark verunreinigt (u. a. Zwischenbereiche, Ofen, Drehregler, Edelstahlflächen). Die Dunstabzugsanlage war an mehreren Stellen mit alten Fettrückständen verunreinigt und der Fußbodenabfluss war massiv verunreinigt.

(UG) Vorbereitungsraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Verunreinigt waren die Treppe, die Wandfliesen, das Abwasserrohr (Siphon) der Waschvorrichtung für Lebensmittel, mehrere Einrichtungsgegenstände, der Tischdosenöffner, die Schutzabdeckung der Beleuchtung und die Belüftungsanlage. Die Decke war punktuell mit Ausscheidungen von Fluginsekten verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).

(UG) Bierkeller: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot in den Rand- und Eckbereichen vom Fußboden) und mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen) waren verunreinigt. Der Innenboden des Fasskühlers und die Türdichtungen waren ebenso verunreinigt.

(UG) Kühlraum Molkereiprodukte (links): Es wurden unverpackte Lebensmittel (zugeschnittene Käselaibe) unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Das Türblatt war stark verunreinigt. Die Decke vor dem Verdampfer und mehrere Elektroinstallationen (Kabel und/oder Leitungen) waren schimmelähnlich verunreinigt. Auch die Regalflächen waren mit pelzigen Schimmelanhaftungen verunreinigt, ebenso die Wand- und Deckeninstallationen.

(UG) Kühlraum Gemüse/Obst (rechts): Es wurden Lebensmittel (geriebener Käse) mit ungeeignetem Material (Abfallbeutel/Wertstoffsack) abgedeckt. Verunreinigt waren das Türblatt und die Türschwelle. Die Decke vor dem Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt. Die Regalflächen waren punktuell mit einem pelzigen Schimmelbelag behaftet. Der Verdampfer war mit Staub und schimmelartigen Anhaftungen verunreinigt, insbesondere am Ventilatorengitter.

(UG) Trockenlager: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot und Urinspuren). Trotz des Schadnagerbefalls wurden hier Nudelpackungen geöffnet gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Zudem war die Decke mit Spinnengewebe verunreinigt.

Anmerkung: Ein Großteil der Mängel war bei der Nachkontrolle am 16.09.2024 behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Tacet – Pizza Vera

Luisenplatz 5

64283 Darmstadt

Belehrung Infektionsschutzgesetz
Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorlag.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 IfSG

Kennzeichnung
Es wurden Speisen mit Schafskäse in Verkehr gebracht, obwohl statt Schafskäse ein Käse aus Kuhmilch verwendet wurde.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011

Personalschulung
Das Personal, das leicht verderbliche Lebensmittel herstellte oder behandelte oder diese in den Verkehr brachte, konnte die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nicht nachweisen. Eine Schulung für den Umgang mit sensiblen Lebensmitteln konnte für das Fleischverarbeitende Personal nicht vorgelegt werden. (Schulung nach LMHV)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr. 3; § 4 Abs. 1 LMHV

Theke / Tresen
Mehrere Kühleinrichtungen waren verunreinigt. Es wurden Verunreinigungen an Türen, Innenbereichen und Einlegeböden vorgefunden und Flüssigkeitsansammlungen festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel, hier verschiedene (Joghurt-) Saucen bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
Gemessene Temperatur 10°C.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Der Brötchen-Toaster war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Pizzastation
Es wurde ein Messer mit beschädigten und mit bereits beschädigtem Klebeband repariertem Griff vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Das Schneidbrett ist instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
Frist: unverzüglich

Kühlraum EG
Das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Küche
Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3


Anmerkung: Alle aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 23.10.2024 behoben.

Café Roseli

Weißadlergasse 9

60311 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke / Tresen: Die Kühlvitrine wurde nicht belüftet und roch stark artfremd. Verunreinigt waren der Standmixer, die Milchkännchen (verunreinigt von innen), der Unterschrank (verunreinigt u.a. mit Mäusekot und -Urin), die Ver-/Entsorgungsleitungen, der Schrank der Eismaschine (mit Mäusekot und -Urin verunreinigt), die Unterschränke (stellenweise mit Mäusekot und –Urin verunreinigt), das Lüftungsgitter der Kühltheke, der Innenboden des Getränkekühltresens (unter den Kühlschubladen schimmelartig verunreinigt) und der Kühlkompressor des Getränkekühltresens. Der Tiefkühlschrank war stark vereist. An der Kaffeemaschine war außerdem die Beschichtung der Kunststoffabdeckungen (Chrom über Siebträger) beschädigt und blätterte teilweise ab (Fremdkörpergefahr).

Lagerbereich (hinter Theke): Verunreinigt waren die Regale (verunreinigt u.a. mit Mäusekot und –Urin), der Fußboden (insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen stark verunreinigt mit Mäusekot), die Innendecke des Mikrowellengerätes und der Transportwagen (verunreinigt u.a. mit Mäusekot und -Urin).

Küche: Verunreinigt waren der Besteckschubladeneinsatz (mit Mäusekot und –Urin verunreinigt), der Bereich um den Abfallbehälter, der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine, die Unterschränke (teilweise stark mit Mäusekot, -Urin und Fraßspuren verunreinigt), der Spender für Flüssigseife, die Arbeitsfläche (stellenweise verunreinigt u.a. mit Mäusekot), der Standventilator, das Ventilatorschutzgitter des Kühltisches, der Innenraum des Kühltisches (stark verunreinigt), der Pizzaofen, der Backofen und das Gefrier-/Tiefkühlfach der Kühl- und Gefrierkombination. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, vermehrt mit Mäusekot und -Urin.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 16.09.2024 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

RAMA V GmbH

Vilbeler Straße 32

60313 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde freiwillig eingestellt (freiwillige Schließung).

Theke / Tresen: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren der Unterschrank, mehrere für den Ausschank bereitgehaltenen Gläser/Trinkgefäße, das Untergestell der Spülmaschine (stark verunreinigt mit Mäusekot), der Fußboden (insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen), der Innenraum der Gläserspülmaschine (mit alten Rückständen verunreinigt), der Getränkekühltresen (außen im Bereich der Türfanghaken verunreinigt), das Lüftungsgitter des Getränkekühltresens, die Kühllamellen des Kühlmotors des Getränkekühltresens (stark verunreinigt), der Unterschrank und der Innenraum des Getränkekühltresens.

Küche: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender) und es fehlte die Warmwasserzufuhr, zudem war das Handwaschbecken nicht frei zugänglich bzw. nicht ungehindert nutzbar; während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden; die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Verunreinigt waren der Innenboden des Kühltisches (unter den Kühlschubladen verunreinigt), die Arbeitsfläche (verunreinigt u.a. mit Mäusekot), die Ablagefläche unter dem Arbeitstisch (stark verunreinigt u.a. durch Mäusekot und -Urin), mehrere Reinigungsgeräte (erheblich verunreinigt), der Arbeitstisch, eine Bratpfanne, die Wokstationen (mit älteren, verkrusteten Belägen verunreinigt), der Unterschrank (Doppelspüle), die Armatur der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen, die Geschirrspülbrause und die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine. Außerdem wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Hähnchenspieße überschritten.

Vorbereitungsküche (Keller): Verunreinigt waren die Küchenmaschine, der Türrahmen, das Gefrier/Tiefkühlfach der Kühl- und Gefrierkombination, der Hocker und der Bar/Cocktail-Mixer. Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Außerdem wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel (Hähnchenbrustfilets) überschritten.

Lagerraum Vorbereitungsküche (Keller): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Kühlraum Getränke (Keller): Das Kondenswasser des Kühlaggregates wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt und der Wandanstrich löste sich stellenweise ab. Der Ablaufschlauch des Verdampfers war zudem verunreinigt / verstopft, das Kondenswasser konnte nicht ablaufen.

Kühlraum Gemüse (Keller): Der Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt und es wurden nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen offenen Lebensmitteln gelagert.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 18.09.2024 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.