Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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269 Einträge

Ergebnisse 31 bis 40 auf Seite 4

Bestway Pizza Lieferservice

Lise-Meitner-Straße 5-7

64823 Groß-Umstadt

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Darüber hinaus wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt.

Da Kuldip

Industriestraße 40

64807 Dieburg

Es wurden durch verschiedene Probenahmen (hier: Verdachtsproben) nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Miran Supermarket

Am Obereichen 1

64832 Babenhausen

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel darstellen.

Asian Vietnam Japan

Rathausstr. 18

63579 Freigericht

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren eine Vielzahl an Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt.

Soul Tikka

Schloßplatz 5

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde im Bereich der Küche ein erheblicher Befall mit Küchenschaben festgestellt.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 11.06.2026 wurden nur noch vereinzelt lebende Schaben vorgefunden.

'Pattaya Imbiss'

Taunusstraße 17a

60329 Frankfurt am Main

Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Schaben), wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke / Tresen: Der Fußboden war verunreinigt und am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Des Weiteren war das Handwaschbecken mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hatte keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Es wurde zudem ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Küche: Verunreinigt waren die Wände teilweise, der Fußboden, mehrere Lichtschalter, die Beleuchtung der Dunstabzugsanlage mit alten Fettrückständen und die Fettfilter der Dunstabzugsanlage ebenfalls mit Fettrückständen. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.

Hof: Verunreinigt waren der Fußboden und die Decke.

Lager: Verunreinigt waren der Fußboden sowie der Heizkörper. Es wurden zudem Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden (u. a. Speiseölkanister, Eimer mit Karotten). Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Personaltoilette: Das Toilettenbecken war verunreinigt und am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 18.06.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

'Main Nizza' der Main Nizza GmbH

Untermainkai 17

60329 Frankfurt am Main

Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse), kam es zu einer Teilschließung für den Bereich ‚Keller/Sommergarten‘ und dem Betreiber wurde das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen in diesem Bereich untersagt.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Fußboden, der Kühlschrank, der Unterschrank und die Eiswürfelmaschine im Innenraum, insbesondere im Bereich der Kanten. Zudem fehlten am Handwaschbecken Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Außerdem war das Handwaschbecken mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt.

Servicestation: Der Besteckkasten war verunreinigt.

Hauptküche: Verunreinigt waren die Armatur des Handwaschbeckens, das Hängeregal, die Filter des Lüftungssystems, die Wände teilweise und die Silikonfuge am Handwaschbecken schimmelähnlich. Das auf dem Boden im Kühltisch angesammelte Kondenswasser konnte nicht abfließen und die Insektenklebefalle war mit zahlreichen toten Insekten nahezu vollständig besetzt und nicht mehr ausreichend funktionstüchtig. Weiterhin war das Handwaschbecken mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt.

Kalte Küche: Das Hängeregal war verunreinigt und die Silikonfuge am Handwaschbecken war schimmelähnlich verunreinigt.

Lagerbereich am Eingang: Der Fußboden war verunreinigt.

Spülküche: Verunreinigt waren das Hängeregal und die Geschirrspülbrause. Es wurden zudem Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.

Lager hinter Spülküche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot in Rand- und Eckbereichen des Fußbodens). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Küche Veranstaltung: Verunreinigt waren die Arbeitsfläche und der Fußboden.

Küche Vorbereitung: Verunreinigt waren der Tiefkühlschrank, die Decke, die Aufschnittmaschine, der Arbeitstisch und der Unterschrank. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Außerdem wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot in Rand- und Eckbereichen des Fußbodens). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Tief-/Kühlung: Der Fußboden war verunreinigt.

Lager Restaurantbedarf: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot u. a. auf Regalbrettern und in Rand- und Eckbereichen des Fußbodens). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Ausgabe Sommergarten: Der Fußboden war verunreinigt. Es wurde zudem ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot u. a. auf Einwegverpackungen für Lebensmittel). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 16.06.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Bull & Bear

Schillerstraße 11

60313 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Caféhaus Bormuth Georgios Droukas (gehört nicht zu den Bäckerei-Bormuth Filialen)

Marktplatz 5

64283 Darmstadt

Kennzeichnung
1. Es wurde wiederholt festgestellt, dass Lebensmittel, die unter Verwendung von Vanillearoma hergestellt wurden, ohne ausreichende Informationen in den Verkehr gebracht werden. In der Speisekarte wurde mit einer Vanillesoße geworben obwohl Vanillasoße (Aroma) verwendet wurde.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011
Maßnahme: Strafverfahren

2. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Schalenfrüchte, welche Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, namentlich anzugeben.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

3. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne das glutenhaltige Getreide, welches Allergien und Unverträglichkeiten auslöst, namentlich anzugeben.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

4. Es wurden über die Wochenkarte Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Allergene anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

Schädlingskontrolle
5. Eine aktuelle Dokumentation der Schädlingsbekämpfung konnte nicht eingesehen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Belehrung Infektionsschutzgesetz
6. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 5 IfSG

Personalschulung
7. Aktuelle Nachweise, dass eine Schulung/Unterweisung im Bereich der Lebensmittelhygiene durchgeführt wurde, konnte nicht für das Personal, das mit Lebensmitteln umgeht, eingesehen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr.1

Eigenkontrolle Basishygiene
8. Listen zur Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel wurden der Behörde vorgelegt, diese waren jedoch nicht glaubwürdig ausgefüllt. Es wurden für die Monate Januar und Mai Kontrolllisten vorgelegt die über den gesamten Monat hinweg von ein und der selben Person unterschrieben wurden (Küchenchefin), die notierten Temperaturen waren genauso über den gesamten Monat hinweg exakt gleichbleibend (TK -20°C, Kühlräume 4°C), Schwankungen der Temperatur fanden angeblich nicht statt. Aus diesem Grund wird die Echtheit der Eigenkontrollmessungen angezweifelt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 3c u. d VO (EG) Nr. 852/2004

Theke / Tresen
9. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (Sahnetorte) bei einer nicht angemessenen Temperatur (+11°C) vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

10. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Es wurde Mäusekot an mehreren Stellen der Theke vorgefunden. Im Bereich unter der Theke innerhalb der Öffnung mit der Elektroinstallation sowie links daneben auf den Regalflächen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

11. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Die aktuelle Vorrichtung zur Entnahme der Papiertücher gewährleistet keine hygienisch einwandfreie Entnahme.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

Küche
12. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Die aktuelle Vorrichtung zur Entnahme der Papiertücher gewährleistet keine hygienisch einwandfreie Entnahme.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

13. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde Mäusekot an diversen Stellen vorgefunden. Z.B. am Eingang aus der Theke kommend rechts zwischen Wand und defekter Saladette, am Eingang aus der Theke kommend links auf dem Fußboden unter der Brotschneidestation (Inklusive massiver Verfärbungen durch Laufwege der Schadnager),
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

14. Die Kassettendecken, sowie der obere Wandbereich waren fettig verfärbt und verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Der Auslass der Deckenlüftung, im Bereich über der defekten Saladette, war erheblich staubig verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Die provisorische Saladette aus einem mit Eis und Wasser gefüllten GNBlech kühlte die darin gelagerten Lebensmittel nicht auf die produktspezifische Solltemperatur herunter. (u.a. Dressing 12,7°C)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

17. Der Innenraum des Kühltresens hinter und unter den Schubladen war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurde ein schon eingetrocknetes aufgeschlagenes Ei, auf dem Boden, in dem Zwischenraum zwischen Wand und Arbeitsfläche, gegenüber der defekten Saladette vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Das Schneidebrett, welches aktuell in Nutzung war, war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

20. Das Untergestell des Arbeitstisches unter dem Grill war erheblich mit alten Fettrückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Trockenlager / Vorbereitung
21. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

22. Die Armatur der Waschvorrichtung für Lebensmittel war beschädigt, sie war locker und hing nach vorne, ein Reparaturauftrag soll beauftragt sein.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde Mäusekot in dem Bereich des Fußbodens unter dem Trockenlagerregal sowie zwischen diesem und dem Lastenaufzug vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

24. Es wurden Reinigungsmittel auf dem Doppelspülbecken gelagert, obwohl sich darunter gekochte Kartoffeln im Spülbecken befanden, außerdem wurde unter dem Doppelspülbecken Reinigungsmittel neben sowie an Zwiebeln gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

Spülküche
25. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde Mäusekot, im Bereich des Regals für Töpfe, auf dem Fußboden vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

26. Der Bereich der Scharniere der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

27. Die Geschirrspülmaschine war an der linken Außenseite im Bereich unter der Arbeitsfläche verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Kühlraum OG
28. Das Kondenswasser des Kühlaggregates wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Es wurde ein tiefes GN-Blech unter das Aggregat gestellt welches tropfendes Wasser auffing, dabei Spritzte das
Kondenswasser jedoch auch aus dem GN-Blech heraus. Eine Kontamination von Lebensmitteln konnte nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 8

Flur OG
29. Die Decke war im Bereich über der Tür zum Kühlhaus Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

30. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden große mengen an Mäusekot in dem gesamten Raum festgestellt, dieser befand sich teilweise auf dem Fußboden aber auch auf Lagerregalen in unmittelbarer Nähe zu verpackten Lebensmitteln.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

31. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Ein E-Fahrrad stand in dem raum in dem Lebensmittel gelagert wurden.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

32. Es wurde eine tote, vermutlich orientalische Schabe sowie Mäusekot in einem Sahnebehälter eines defekten Sahneautomaten vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Tiefkühlraum EG
33. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

34. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Der Türgriff war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Tiefkühlraum Service EG
36. Der Türgriff war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

37. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

38. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Küche für Terrasse EG

39. Die Eiswürfelmaschine war im Innenraum, insbesondere im Bereich der Kanten, verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. Kap. VII Nr. 4

40. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine sind aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

41. Der Standventilator war erheblich durch Staubablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

42. Die beiden Schneidebretter waren beschädigt, so dass sie nicht mehr leicht zu reinigen waren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

43. Es wurde eine Eisschaufel zwischen Eiswürfeln in dem Sammelbehälter der Eismaschine vorgefunden. Der Ablageort der Eisschaufel war ungeeignet. Eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises, kann nicht sicher ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3


Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 02.07.2026 vollständig behoben.

REWE Ibrahim Özmentekin oHG

Marie-Curie-Str. 1

65468 Trebur

Kühltheke SB
- Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
- Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller auf der Packung angegebenen Höchsttemperaturen überschritten wurde.
- Bei der Aufbewahrung von leicht verderblichen Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.