Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Sanmaru Restaurant' der KIMGA UG
Ginnheimer Landstraße 183
60431 Frankfurt am Main
Theke / Tresen: In dem Thekenunterbau befand sich eine Hundeleine, eine Decke und ein gefüllter Futternapf. Verunreinigt waren mehrere Besteckkästen, der Innenraum des Getränkekühltresens (im Bereich des Verdampfers), der Innenbereich des Gläserspülgerätes, der Unterbau des Doppelspülbeckens, der Unterschrank und das Geschirrregal mit Gläsern. Die Decke war stellenweise mit Spinnengewebe verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Küche: Verunreinigt waren das Türblatt und der Türrahmen, die Fußbodenfugen (durch dunkle Ablagerungen), mehrere Pfannen, der Fußbodenabfluss, die Unterseite des Hängeschranks über der Arbeitsfläche, ein Reiskocher (am Deckel mit dunklen Ablagerungen), die Dichtflächen des Kühltisches, der Innenboden des Kühltisches (unter den Kühlschubladen), sämtliche Gegenstände auf der Arbeitsfläche (Gewürzbehälter, GN-Behälter, Tabletts usw.), mehrere Schubladen mit Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen, der Gemüsehobel (mit dunklen Ablagerungen) und die Türdichtung der Saladette. Ein Eimer mit Salz war außen mit dunklen Belägen behaftet. Der Deckenanstrich löste sich stellenweise ab. Es wurden zudem Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde überschritten (gemessene Temperaturen: Geflügelwürstchen +21,6°C außerhalb der Kühlung, Omelett mit Garnelen +21,9°C, Kimchi +16,8°C außerhalb der Kühlung, Kimchi +13,1°C in der Saladette, Geflügelwürstchen +11,6°C in der Saladette). Die maximal zulässige Höchsttemperatur von 2 °C für gekochte Garnelen, gekochte Krebs- bzw. Weichtiererzeugnisse wurde ebenfalls überschritten, eine Aufbewahrung unter schmelzendem Eis erfolgte nicht (gemessene Temperatur Meeresfrüchte Mix +10,2°C). Auf einem Schneidbrett, auf welchem gerade Weißkohl geschnitten wurde, wurden zudem zeitgleich eine Schüssel mit rohem Geflügel und ein Putzlappen gelagert.
Spülbereich: Verunreinigt waren der Innenraum der Haubenspülmaschine (mit einem rötlichen Belag), der Geschirrkorb der Haubenspülmaschine (ebenso mit rötlichen Belägen), die Decke (stellenweise schimmelähnlich), die Silikonfugen am Fenster (schimmelähnlich), mehrere Reinigungsgeräte (Spülbürsten, Abflussgitter usw.), die Wände (teilweise) und der Fußboden (stellenweise). Das verschmutzte und gereinigte Geschirr wurde nicht getrennt voneinander aufbewahrt. Für Reinigungsarbeiten wurde außerdem ein beschädigter Edelstahltopfreiniger verwendet, von dem sich Teile ablösten.
Kühlraum: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung erforderlich war. Verunreinigt waren die Türdichtung (schimmelähnlich), das Verdampferschutzgitter, der Ablaufschlauch des Verdampfers, die Flasche mit "Goma Dressing" (am Deckel schimmelähnlich) und die Regale (schimmelähnlich). Direkt unter den schimmelähnlich verunreinigten Regalböden wurde unverpacktes Rindfleisch gelagert. Mehrere graue Kisten mit verpackten Zwiebeln waren außen ebenfalls schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden zudem Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Personaltoilette / 1. Stock: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender) und es wurde eine rissige und verschmutzte Stückseife statt Flüssigseife verwendet. Damit war eine hygienische Händereinigung mit diesem Händereinigungsmittel nicht möglich. Das Toilettenbecken und das Handwaschbecken waren zudem verunreinigt.
Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 25.04.2024 wurde der Betrieb geschlossen, da die hygienischen Mängel vom 18.04.2024 nicht abgestellt waren. Die hygienischen Mängel waren anschließend am 26.04.2024 abgestellt und der Betrieb wurde wieder geöffnet.