Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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240 Einträge

Ergebnisse 201 bis 210 auf Seite 21

TLG Handels- und Transport - Frischmarkt Hain UG / Frischmarkt Hain / Gastronomie Zur alten Scheune

Krotzenburger Straße 3

63457 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren eine Getränkekühlung und eine Tiefkühltruhe verunreinigt und verschimmelt. Zudem befand sich ein Kühlarbeitstisch in einen unhygienischen Zustand. Mehrere Fußbodenbereiche in der Betriebsstätte waren erheblich verunreinigt.

Die Mängel wurden behoben.

Bäckereifiliale Moos

Ringstr. 28

63505 Langenselbold

In mehreren Betriebsbereichen (u.a. im Verkaufsbereich, im Kühlraum und im Vorbereitungsbereich / Spülküche) wurden wiederholt und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Beispielsweise verfügte die gesamte Betriebstätte über keine Warmwasserversorgung. Darüber hinaus konnte im Bereich der Kühltheken im Verkaufsbereich und im Kühlraum an verschiedenen Stellen Schimmel festgestellt werden.

Incura Senioren-Residenz Villa Medici Bensheim GmbH

Nibelungenstraße 101

64625 Bensheim

In Räume in denen mit Lebensmittel umgegangen wird, wurden Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigung festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen. (Konkret: Spülküche, Küche, Vorbereitung/Flur).

Im Bereich der Spülküche war der Fußboden besonders im Rand- und Eckbereich stark verunreinigt.
Im Bereich der Küche war die Innendecke der Mikrowelle ( Erhitzung von Speisen/Mahlzeiten) verunreinigt, sowie der Einstichdorn des Dosenöffners ( Öffnen von Konserven von Obst und Gemüse usw. ) . Die Heizkörper der Fritteusen ( frittieren von Fleisch, Pommes usw. ) waren mit Frittierresten verunreinigt.
Im Flur war ein Servierwagen angerostet sowie ein Servierwagen verunreinigt. Im Wareneingang war der Servierwagen verunreinigt. Auf den Servierwagen werden Speisen /Mahlzeiten transportiert, so dass mit einer Kontaminierung von Lebensmittel ausgegangen wird
Der Verdampfer im Tageskühlhaus war schimmelähnlich verunreinigt. In dem Tageskühlhaus werden frische Lebensmittel gelagert. Hier besteht die Gefahr der Kontaminierung für die frischen unverpackten Lebensmittel.
Am 02.10.2024 fand eine Nachkontrolle statt. Der Betrieb wurde grundgereinigt. Die allgemeine Betriebshygiene war deutlich verbessert.

Pizza Amigo

Niederkleiner Straße 49a

35260 Stadtallendorf

Es wurden erhebliche hygienische Mängel in den Betriebsräumen, an Einrichtungsgegenständen und an Gerätschaften festgestellt. Aufgrund der vorgefundenen Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln untersagt.

Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

Bäckerei -Konditorei & Cafe Wagenek

Weinheimer Straße 28

69509 Mörlenbach

In Räume in denen mit Lebensmittel umgegangen bzw. gelagert werden, wurden Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigung festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen.
Die Decke in Backstube, Verarbeitungsraum und Gärraum war gelblich, teils schimmelähnlich verunreinigt. Mehrere Gegenstände wie Etagenbackofen in der Backstube und Backofen in der Konditorei, Transportwagen, Teigknetergehäuse, Stipproller und Tischdosenöffner waren verunreinigt.
Die Innenflächen des Tiefkühlschranks im Lagerraum war unterhalb der Einlegeböden stark schwarz, schimmelähnlich verunreinigt.
In der Backstube befanden sich mehrere Textilgärtücher an deren Absatzflächen dunkle, schwarzschimmelähnliche Rückstände ersichtlich waren.
Im Konditorraum wurde ein erhöhtes Aufkommen an Mehlmotten festgestellt.
Am 04.10.2024 erfolgte in der Betriebsstätte eine Nachkontrolle, die allgemeine Betriebshygiene wurde mehrheitlich verbessert.

Bar Selam Eritres Bistro

Kalterer Straße 4

64646 Heppenheim

In Räume in denen mit Lebensmittel umgegangen bzw. gelagert werden, wur-den Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigung festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen. (Konkret: Küche und Schankraum).
In der Küche waren der Abdeckrost und die Ablaufrinne verunreinigt. Der Herd war mit eingetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt. Arbeitsgegenstände (Zangen, Becher, Gewürzdosen und Töpfe) waren altverschmutzt. Die Löffel wurden in einem unsauberen Becher vorrätig gehalten.
Der Schankraum war im Bereich des Fußbodens insbesondere Rand- und Eckbereichs, unter und hinter Einrichtungen verunreinigt.

FKK-Club-Sharks

Otto-Röhm-Straße 72

64293 Darmstadt

Theke:
Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).
Es wurden offene Rollen Küchenpapier verwendet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Außengrillbereich:
Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine sind aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

Küche:
Es wurde eine tote Schabe festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Trockenlager im ehemaligem Autohaus:
Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Boden war in den Rand und Eckbereichen, insbesondere unter und hinter Einrichtungsgegenständen verunreinigt. Die Regale waren durch staubige Ablagerungen verunreinigt. Die Türbereiche der Tiefkühltruhen waren verunreinigt und es wurde ein benutzter Aschenbecher vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


Anmerkung: Alle aufgeführten Mängel wurden nachweislich behoben.

Nazar Restaurant GmbH

Kasinostraße 38

64293 Darmstadt

Kennzeichnung:
Es wurde ein Hähnchendrehspieß angeboten, ohne die Zugabe von Wasser, die laut Herstelleretikett stattfindet, anzugeben.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011

Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Allergene vollständig anzugeben.
Es wurde festgestellt, das nicht alle Allergenen Stoffe des Hähnchen-Drehspießes mit Wasserzugabe, in der Speisekarte angegeben wurden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

Personalschulung:
Das Personal, das leicht verderbliche Lebensmittel herstellte oder behandelte oder diese in den Verkehr brachte, konnte die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nicht nachweisen (Schulung nach § 4 LMHV)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr. 3 ; § 4 Abs. 1 LMHV

Theke mit Spülbereich und Küche / Gastraum:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Mehrere Behälter, hier To go Behälter für den Außer-Haus Verkauf waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Die Joghurtsaucen in der Theke wiesen eine Temperatur von 14° C auf. Die vorbereiten Fleisch-, Hackfleisch- und Innereien-Spieße wiesen eine Temperatur von bis zu 16° C auf.
Der Betreiber gab an, das die Kühlmöbel immer wieder ausfallen (Vermutung von Ihm: Kondenswasser führt dazu, das der Schutzschalter/FI-Schalter "rausfliegt")
Eine Verräumung der Waren in die Kühlhäuser der Vorbereitung wurde angeordnet, bis die Problematik gelöst wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen.
Die gemessene Temperatur der in der Ausgabe befindlichen Speisen belief sich auf 49° C.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt..
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Die Dunstabzugsanlage oberhalb des Grillbereichs war verunreinigt. Die entstandene Rußschicht löste sich stellenweise ab.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Die Laufschienen der Tiefkühltruhendeckel waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Die Oberfläche mehrerer Einrichtungsgegenstände war durch staubige und fettige Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Mehrere Kühleinrichtungen waren verunreinigt. Es wurden Altverschmutzungen im Innenbereich, in und unter Schubladen und an den Türanschlägen festgestellt. Zum Teil wiesen die Kühleinheiten Vereisungen auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Tages - Kühlraum:
Das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Wandflächen, Boden und Regale waren verschmutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde überschritten.
Gemessen wurden bis zu 15° C unmittelbar an den Produkten. Hierzu zählten verschiedene Milchprodukte und vorbereitet Lebensmittel für den Tagesbedarf, so das eine Temperatur bis zu 7° eingehalten werden müsste.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Getränke Theke:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Der Auslauf des Warmwasserspenders des Tee/Chai Kochers war durch Kalkablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Mehrere Dösen des oberen Spülarms in der Gläserspülmaschine waren verstopft, so das die Spülleistung negativ beeinflusst wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Verarbeitungsraum/Vorbereitung Fleisch:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Der Fleischwolfeinfüllstutzen war durch Altablagerungen verunreinigt. Die Verwendung des Fleischwolfes wurde bis zur ordnungsgemäßen Reinigung untersagt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Kühlraum MoPro:
Die Türdichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Die als Unterlage dienenden leeren Getränkekisten waren schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Fleisch - Kühlraum:
Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern/Eimern aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a


Anmerkung: Der Großteil der aufgeführten Mängel war bei der Nachkontrolle am 10.09.2024 behoben.

Pizza Roma

Bonsweiherer Straße 6

69509 Mörlenbach

In Räumen in denen mit Lebensmitteln umgegangen werden, wurden Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigung festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen.
Konkret: Die Wandfließen und der Fußboden in der Küche sowie der Innenraum des Kühlschranks waren teils stark verunreinigt. Der Hackblock und der Stip-penroller waren verunreinigt. Der Hackblock wies zudem Fugen und Risse auf, wodurch er nicht mehr leicht zu reinigen ist. An der Beleuchtung der Dunsthabzugshaube waren alte Fettrückstände zu finden. In der Küche und im Flur war ein erhöhtes Aufkommen von Stubenfliegen vorhanden, wodurch Lebensmittel einer erhöhten Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
Es wurden Lebensmittelbehälter unmittelbar auf dem verunreinigten Fußboden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Bhai Bhai Sweets

Alexander Str. 33

64283 Darmstadt

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer
nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen
Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und unsachgemäße Herstellungsräume).

Kennzeichnung

Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung im Verkaufsraum angeboten, ohne die Allergene anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

Es wurden vorverpackte Lebensmittel mit einer unvollständigen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums abgegeben. Auf mehreren Verpackungen war die Angabe des Jahres nicht deutlich erkennbar.
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 f VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Art. 24 Abs. 2

Küche

Die elektrischen Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren funktionslos, die Batterien waren entladen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Die an den Außenfenstern angebrachten Ventilatoren waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Spülküche

Es wurden zwei Rühraufsätze vorgefunden. An einem hafteten Altverschmutzungen, bei dem rechten waren Beschädigungen der Beschichtung ersichtlich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Mehrere Ver-/Entsorgungsleitungen an den Decken und Wänden waren schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Das Handwaschbecken war defekt. Eine funktionstüchtige Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände stand nicht zur Verfügung.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

Die Decke war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Herstellungsraum für Bällchenware bei der Spülküche.
Die Wände waren teilweise verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Lagerraum Bedarfsgegenstände bei der Spülküche
Die Decke und der nicht mehr verwendete Kühlaggregat waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte
hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Der Innenbereich der Gemüseschneidemaschine war altverschmutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Verpackungsraum

Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Lager/Warenannhame/Kommisionierung

Die Decke warstellenweise schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln wurden Kartonagen gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurden frittierte Backwaren unmittelbar in einem Pappkarton gelagert, ohne die Ware vor dem Kontakt mit der Kartonage zu schützen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Mülllager

Der Bereich wurde zur Produktion von gefüllten Teigwaren genutzt.
In unmittelbarer Nähe zu dem Arbeitsbereich standen verschmutzte Abfallsammelbehälter.
Eine Gefahr der Kontamination der Lebensmittel durch verschiedene Kontaminationsmöglichkeiten wurde festgestellt.
Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Es wurden Lebensmittel mit ungeeignetem Material (Abfallbeutel/Wertstoffsack) abgedeckt/auf diesen gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1

Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Der Bereich in dem die Geräte gelagert wurden, war altverschmutzt. Die Geräte standen unmittelbar neben verschmutzen Abfallsammelbehältern. Eine nachteilige Beeinflussung der Reinigungsgeräte durch die genannten Punkte wurde als wahrscheinlich eingestuft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 30.08.2024 behoben.