Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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MARA Market Gießen Bahnhof GmbH

Bahnhofstraße 82–86

35390 Gießen

Im genannten Betrieb wurden in der Fleisch- und Wurstabteilung, im Bereich des Vorraums und des Verkaufs der Fleisch- und Wurstabteilung sowie im übrigen Verkaufsbereich, in den Kühlräumen sowie im Bereich der Anlieferung erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:

- Im Hygienebereich der Fleisch- und Wurstabteilung hielten sich Personen ohne saubere Arbeits- bzw. Schutzkleidung auf.

- In den Kühleinrichtungen im Vorraum der Fleisch- und Wurstabteilung wurden unterschiedliche Fleischwaren über den Lagerhöhenmarkierungen gelagert, so dass eine stetige Einhaltung der Kühlkette nicht mehr gewährleistet war. Ein Teil der Fleischwaren war bereits angetaut und an einigen rohen Fleischteilen hatte sich Gefrierbrand gebildet. Des Weiteren wurde ein loser, nicht ausgebeinter Lammkopf ohne Umhüllung in der Tiefkühltruhe unmittelbar neben offenem Eis gelagert, welches zur Lagerung von frischem, rohem und unverpacktem Fisch vorgesehen war. Für das Handwaschbecken im Vorraum der Fleisch- und Wurstabteilung bestand keine Warmwasserzufuhr, so dass eine ausreichende Händehygiene nicht sichergestellt war. Ebenfalls war der Fußboden im vorgenannten Bereich, in dem frische Fleischwaren verarbeitet wurden, altverschmutzt.

- Im Bereich der Warenanlieferung wurde zum Kontrollzeitpunkt eine Palette mit diversen kühlungspflichtigen Milchprodukten ungekühlt gelagert. Die zulässige Höchsttemperatur für den sich darauf befindenden Joghurt wurde überschritten.

- Im Verkaufsraum waren kühlpflichtige Milchprodukte (wie Käse oder verschiedene Ayransorten) derart aufeinandergeschichtet, dass sie die Lagerungshöhe der Kühlung überschritten und sich somit außerhalb der Kühlung befanden.

- Im Kühlraum für Gemüse und Molkereiprodukte, in welchem unverpackte Gurken sowie unverpackte Kräuter vorrätig gehalten wurden, waren Kisten, die als Lagerfläche dienten, stark schimmelähnlich verunreinigt.

- Im Fleischkühlraum, in welchem umhülltes rohes Hähnchenfleisch gelagert wurden, wurde die Abfalltonne für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- und/bzw. Folgeprodukte im Geflügelkühlhaus aufbe-wahrt.

- In dem anderen Fleischkühlraum wurde rohes, unverpacktes Lammfleisch, wel-ches augenscheinlich Anzeichen von Verderb aufwies, in unmittelbarer Nähe von unverpacktem rohem Fleisch gelagert.

- Im Verkaufsbereich der Fleisch- und Wurstabteilung waren die Schneidebretter mit tiefen Einkerbungen und abgeschabten Kunststoffteilchen beschädigt, sodass eine ordnungsgemäße Reinigung nicht möglich war. Vor dem Hand-waschbecken standen ein Mülleimer sowie der Hackklotz mit einem Ventilator, dessen Kabel quer durch das Waschbecken hing. Das Handwaschbecken war somit nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar. Zudem war der dazuge-hörige Spender mit Flüssigseife verunreinigt. Eine ordnungsgemäße Händehygiene war demnach nicht sichergestellt. Des Weiteren war die Eigenkühlung des Fleischwolfs ausgeschaltet, durch den während der Kontrolle weiterhin Fleisch gelassen wurde.

- Im Verkaufsraum sowie im Verkaufsbereich der Fleisch- und Wurstabteilung war der Fußboden unter der gesamten Einrichtung mit teilweise alten und verdorbenen Lebensmittelresten, Schadnagerkot und anderem Schmutz stark verunreinigt, so dass die hier hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten offenen Lebensmittel durch eine Verschleppung des Schadnagerkots einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

- angeordnete Maßnahmen: Das Herstellen, Verarbeiten und Abgeben von Lebensmitteln wurde untersagt und es fand eine einvernehmliche unschädliche Beseitigung der verdorbenen Fleischwaren statt.
- Bemerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 29.04.2026 waren die Mängel weitestgehend behoben, so dass die Anordnung vom 28.04.2026 aufgehoben wurde.
- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VII Nr. 4 i.V.m. § 2 Nr. 7 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Zur Krone

Neckartalstraße 34

64743 Oberzent

Erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften und gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Unikat

Walbergstraße 10

35614 Aßlar

Kennzeichnung

1. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, deren angegebene Bezeichnung nicht der des verwendeten Lebensmittels entsprach: Auf der Getränkekarte wurde Bitburger Pils vom Fass beworben; es wurde jedoch stattdessen Fassbier der Marke „Felsgold“ verkauft.

Küche

2. Der Raum verfügte nicht über eine ausreichende Größe, um eine gute Lebensmittelhygiene gewährleisten und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermeiden zu können.
3. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsverlauf auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Weiterhin wurden Getränkeflaschen direkt unter dem Abfluss des Spülbeckens gelagert.
4. Es fehlte ein Handwaschbecken.
5. Es wurde eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, so dass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war.

Lagerbereich

6. Zum Lagern wird ein Flur verwendet; dieser endet mit einem Notausgang.

Vorbereitung Shishaküche

7. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unsachgemäß, im Lagerraum der Shishas, der mit Rauch und Ruß verunreinigt, gelagert worden waren.

Theke / Tresen

8. Der Innenraum des Kühltresens war verunreinigt.

Lebensmittel wurden demnach unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt.

Aartalgrill

Am See 1

35644 Hohenahr-Ahrdt

Betriebsstätte (allgemein)

1. Es fand keine Kontrolle/Dokumentation von Schädlingsbefall statt. Die Tür der Spülküche stand des Öfteren offen und begünstigte einen Schädlingsbefall. Ein Schädlingsbefall konnte nicht festgestellt werden.

Rückverfolgbarkeit

2. Die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel bzw. Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, war nicht in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sichergestellt. Lieferscheine konnten nicht vorgezeigt werden und Mindesthaltbarkeitsdaten waren nicht gekennzeichnet.

Betriebsstätte (allgemein)

3. Es wurden vorverpackte Lebensmittel ohne die für diese Lebensmittel verpflichtenden Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums aufbewahrt.
4. Das Einfrierdatum zu eingefrorenen Produkten konnte nicht zur Verfügung gestellt werden.

Vorraum Tiefkühlung

5. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Unhygienische Aufbewahrung von Bedarfsgegenständen.

Tief- / Kühlung

6. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertrage und diese kontaminieren können.

Spülbereich

7. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt.
8. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Kräuter, Bonbons, Walnüsse und Rollenei im Tiefkühlschrank.
9. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte.
10. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt. Im Zuge der Kontrolle wurden diese bereits beseitigt.
11. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt.
12. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten werden, wurden ineinander gestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren. Das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt. Zudem wurden die Behälter mit der Öffnung nach oben gelagert, wodurch Verunreinigungen entstanden sind.
13. Das Insektengitter der Außentür war beschädigt.
14. Das Insektengitter der Außentür war verunreinigt.
15. Eine Zierleiste der Decke war beschädigt und hing herunter.
16. Der Heizkörper war verunreinigt.
17. Die Wandfliesen waren teilweise beschädigt und ausgebrochen.
18. Die Geschirrspülbrause war verunreinigt.

Theke / Tresen mit Getränkeschankanlage

19. Der Schanktisch / Schanktresen war von außen beschädigt. Eine Abdeckung des Schanktresens fehlte, wodurch der Innenraum an dieser Stelle verunreinigt war.
20. Der Flaschenkühlschrank im Schanktisch / Schanktresen war innen im Bereich der Kühlung schimmelähnlich verunreinigt. Die Ablaufrinne war verunreinigt.

Küche

21. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt.
22. Die Aufschnittmaschine war verunreinigt. Ein Öffnen der Maschine war zur Zeit der Kontrolle nicht möglich, da weder ein entsprechendes Werkzeug vorhanden war noch das Personal wusste, wie die Maschine geöffnet wird.
23. Die Türdichtung des Kühlschranks war beschädigt.
24. Die Kunststoffeinsätze im Kühlschrank waren verunreinigt und es stand Flüssigkeit darin.
25. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel im Kühlschrank gelagert.
26. Es wurden Lebensmittel in beschädigten Verpackungen bzw. unverpackt in Tiefkühleinrichtungen vorrätig gehalten. Dadurch wurden sie einer nachhaltigen Kontamination ausgesetzt.
27. Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln war Frostbrand zu erkennen.
28. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse in Sinne guter Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
29. Die zur Verwendung bereitgestellten Teller waren verunreinigt. Die Teller wurden in Bodennähe gelagert, wodurch es auf allen kontrollierten Tellern zu Verunreinigungen kam.
30. Der Brotkorb war schimmelähnlich verunreinigt.
31. Die Heizkörper waren verunreinigt.
32. Die Wände und Maschinen im Wandbereich waren teilweise im Bodenbereich verunreinigt.
33. Das Frittierfett der Fritteuse war verbraucht (sehr dunkle Farbe, unangenehmer Geruch) und somit nicht mehr zum Frittieren geeignet.

Lagerraum / Toilettenvorraum

34. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
35. Der Fußboden war verunreinigt.
36. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt.

Kühlraum

37. Die Verdampfer waren schimmelähnlich verunreinigt. Ebenso das Ablaufrohr und das Kühlmittelzulaufrohr. Einige Glasflaschen waren bereits schimmelähnlich verunreinigt.
38. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung / Kontamination nicht auszuschließen war. Im Getränkekühlraum wurden nicht verpackte Hackbraten (gegart) gelagert.

Kühlanhänger

39. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel im Kühlanhänger vorgefunden.
40. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
41. Der Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt.
42. Eine E2-Kiste zur Lagerung vakuumierter Wurst war stark verunreinigt und roch sehr stark.
43. Elektroinstallationen (Steckdosen, Kabel und / oder Leitungen) waren schimmelähnlich verunreinigt.

Lebensmittel wurden demnach unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt.

Datum der Feststellung: 09.04.2026

Bei einer Nachkontrolle am 16.04.2026 wurde festgestellt, dass die vorstehend unter den Ziffern 3, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 19, 20, 21, 24, 30, 32, 37, 38, 39, 40, 42, 43 aufgeführten Mängel behoben waren.

Folgende Räume / Kontrollbereiche waren am 16.04.2026 ohne Mängel und Abweichungen: Gastraum, Theke / Tresen mit Getränkeausschank, Personaltoilette, Kühlraum.

Darüber hinaus wurden am 16.04.2026 weitere Mängel und Abweichungen festgestellt:

Personalhygiene

1. Es wurde Personal beschäftig, das beim Behandeln von Lebensmitteln Schmuck trug.

Tief- / Kühlung

2. Tiefkühltemperaturen wurden nicht dokumentiert.

Lebensmittel wurden demnach unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt.

Datum der Feststellung: 16.04.2026

Metzgerei Matthias Kemmler

Feldstraße 9

61137 Schöneck

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war das Fleisch- und Wurstkühlhaus, in dem sich unter anderem auch unverpackte Lebensmittel befanden, in einem sehr schlechten Hygienezustand.

Die festgestellten Mängel wurden behoben.

Parkrestaurant im Quellenhof

Quellenstr. 21

61118 Bad Vilbel

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.

Pizza Solemio

Klagenfurter Ring 89

65187 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche: Der Deckenanstrich oberhalb vom Pizzaofen löste sich stellenweise ab. Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt, unter anderem das Haarsieb, der Sparschäler und Kunststoffquetschflaschen. Der Korb der Fritteuse war mit Frittierresten verunreinigt. Die Aufschnittmaschine war verunreinigt. Der Fleischwolf war verunreinigt. Der Korb der Fritteuse war beschädigt. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden Lebensmittelverpackungen so aufbewahrt, dass sie einer nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Explizit: Es lagerten u.a. Aluschalen mit Deckel in verstaubten Kisten.

Lagerraum: Rechter Kühlschrank: Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Explizit: In einem Kühlschrank lagerten unabgedeckte Lebensmittel (u.a. Pizzateig, offene Konserven mit Gurken und Jalapenos). Im selben Kühlschrank haftete an Kisten pelzige schimmelartige Anhaftungen. Linker Kühlschrank: Es wurden unverpackte Lebensmittel (u. a. Lasagne, Hackfleischzubereitung, Tomatensoße) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Rosi’s kleine Rast

Wiesbadener Landstraße 38

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche: Das Lüftungsgitter des Kühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt. Der Besteckkasten war verunreinigt. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt, darunter Ablageflächen für Küchenutensilien, Edelstahloberflächen zwischen Arbeitstisch und Herdgeräten sowie die Innenflächen der Beleuchtung der Dunstabzugsanlage. Der Deckenventilator war fettartig verunreinigt. Der Gemüsehobel war verunreinigt. Der Topf für die Curry-Ketchup-Soße war an den Rändern mit alten Soßenresten verunreinigt. Die Fritteusen sowie deren Frittierkörbe waren stark altverschmutzt (bräunlich verkrustet). Kühlschrank: Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es lagerten Soßen unabgedeckt sowie portioniertes Schnitzelfleisch im Kühlschrank, in dem der Lüfter schimmelähnlich verunreinigt war. Kühlschrank: Ein Glas mit Kapern war außen punktuell schimmelartig verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Fußboden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde überschritten. Mayonnaise lagerte offen bei +19,1°C. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel (u.a. Butter und gekochte Kartoffelscheiben für Bratkartoffeln mit pelzigen, schimmelähnlichen Anhaftungen) im Kühlschrank zum Inverkehrbringen bereitgehalten.

Lager-/Spülbereich: Es war ein mit Zigarillo und Asche gefüllter Aschenbecher abgestellt. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Der Spender für Flüssigseife war verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontami-nationsgefahr ausgesetzt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Fußboden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten.

Smart Pizza

Mühltorstr. 20

63654 Büdingen

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.

Tokymon

Vogelsbergstr. 2

63674 Altenstadt

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.