Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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276 Einträge

Ergebnisse 21 bis 30 auf Seite 3

Thai Banyan

Luisenstraße 24

65185 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche: Die Dunstabzugsanlage war an den Außenflächen mit Fettrückständen verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Mehrere Kühleinrichtungen waren innen und außen stark verunreinigt. Die Untergestelle der Arbeitstische waren stark verunreinigt und mit angetrockneten Lebensmittelresten und dunkel verfärbten Fettablagerungen behaftet. Die Lüftungsgitter mehrerer Kühleinrichtungen waren verunreinigt. Die Innendecke des Mikrowellengerätes war verunreinigt. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Die Fritteuse war verunreinigt. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen (Messer, Kochlöffel, Behälter, etc.), waren verunreinigt. Mehrere Schneidebretter waren verunreinigt. Die Oberflächen waren stellenweise dunkel verfärbt und rissig. Der Slicer (Schneidemaschine) war stark verunreinigt. Der Reiskocher war verunreinigt. Die Verpackungsmaschine war verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Im Regal links neben der Kochgruppe befand sich Mäusekot. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eingeweichte Sprossen und geschnittenes Gemüse wurde offen auf einer Abstellfläche unter der Kochgruppe abgestellt. Der gesamte Bereich war mit Altfett verunreinigt. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Warmer Krautsalat wurde im verunreinigten Regal gelagert. Das entstandene Kondenswasser tropfte vom Regal auf das offene Lebensmittel. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblichen Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten. Frisches Lachsfilet wurde bei einer Temperatur von 9,9 °C gelagert. Es wurden gefrorene Lebensmittel so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte. Vom Steaker geschnittenes Rind- und Hähnchenfleisch wurde in Gefrierbeuteln so gelagert, dass die Auftauflüssigkeit nicht abfließen konnte.

Kühlraum: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden gefrorene Lebensmittel (Spieße) so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte. Im Umgang mit Lebensmitteln wurden Materialien (Plastikwasserflaschen) verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren.

Theke/Tresen Getränke: Die Eiswürfelmaschine war verunreinigt.

Theke/Tresen Essen: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Im Thekenbereich wurde hinter den Einrichtungsgegenständen und auf dem Fußboden Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Spülbereich: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Auf dem Fußboden und auf den Ablageflächen wurde Mäusekot festgestellt.

Lagerbereich (Ecke im Flur): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Auf dem Fußboden, unter und zwischen den Einrichtungsgegenständen wurde Mäusekot festgestellt.

Zum Schützenhaus/Asia Restaurant Thu-An

Brühlweg 7

63505 Langenselbold

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So
wurden u. a. vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt und ein Großteil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt war verunreinigt.

Inzwischen wurden die Mängel vollständig behoben.

‚japanisches Restaurant IROHA‘ der Mensyoku Europe GmbH

Friedensstraße 6-10

60311 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Sushi Küche: Verunreinigt waren die Griffe der Schränke und der Backofen. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, unter anderem mit Mäusekot. Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren schimmelähnlich verunreinigt. Zudem wurden Lebensmittel in einem verunreinigten Behälter aufbewahrt. Die maximal zulässige Höchsttemperatur von + 2 °C für frischen Fisch wurde außerdem überschritten (gemessen wurden +7,5 °C), eine Aufbewahrung unter schmelzendem Eis erfolgte nicht.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Innenraum, das Lüftungsgitter sowie das Ventilatorschutzgitter des Getränkekühltresens und der Ablauf der Tropfmulde des Schanktisches/Schanktresens. Die Türdichtung des Getränkekühltresens war schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenraum der Gläserspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine waren stark rötlich verunreinigt. Die Regale waren im unteren Bereich mit Mäusekot verunreinigt.

Küche: Verunreinigt waren die Türdichtung des Kühlschranks, die Regale (stellenweise) sowie der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Der Unterschrank der Fritteuse war stark verunreinigt bzw. verfettet. Die Grillroste des Salamanders waren stark verunreinigt bzw. verkrustet. Die Silikonfuge der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt und die Unterschränke der Kochgruppe waren stellenweise mit Mäusekot verunreinigt. Außerdem wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur der zur Lieferung bereit gehaltenen Lebensmittel überschritten (vorverpackter Salat; gemessen wurde + 19,7 °C).

Küche UG: Das Lüftungsgitter der Tiefkühltruhe war äußerlich verunreinigt. Die Regale (Trinkgefäße, Reinigungsmittel) waren stellenweise mit Mäusespuren (Kot- und Urinspuren) verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, unter anderem durch Mäusespuren. Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Zudem wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden; mehrere Verpackungen (mit Paniermehl) wiesen Fraßspuren durch Mäuse auf.

Spülbereich (Küche) UG: Die zum Waschen der Hygienekleidung bzw. Geschirrtücher genutzte Waschmaschine war verunreinigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Die Silikonfuge der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Der Unterschrank der Spülstraße war unter anderem durch Mäusespuren verunreinigt. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund einer starken Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr geeignet.

Warenwege / Flur UG: Die Regale (Trinkgefäße, Reinigungsmittel) waren stellenweise mit Mäusespuren verunreinigt. Zudem wurde durch Mäusespuren verunreinigtes Lebensmittelverpackungsmaterial aufbewahrt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen unter anderem durch Mäusespuren verunreinigt. Des Weiteren wurden Lebensmittelbehälter (mit Kartoffeln und Zwiebeln) auf dem Boden vor der Toilette gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf Arbeitsflächen abgestellt werden; dadurch bestand ein Kontaminationsrisiko.

Umkleideraum Damen UG: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Umkleideraum Herren UG: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt und die Tiefkühltruhe war stark vereist.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle vom 17.11.2025 größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Viet Quan

Friedrichstr. 55

63505 Langenselbold

In mehreren Betriebsbereichen wurden wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren geschnittene Kräuter durch die Trennung mit einem verschmutzen Pappstück nicht vor Kontaminationen geschützt, genauso wie eingefroren Lebensmittel, die auf Zeitungspapier lagerten. Insgesamt konnte keine gute Lebensmittelhygiene im gesamten Betrieb festgestellt werden, so lagerten verschmutze betriebsfremde Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu offenen Lebensmitteln.

Bereket Center Ahlbach

Im Mengel 2-4

65549 Limburg OT Ahlbach

schwerwiegende und wiederholte hygienische Mängel

Main Döner Falafel

Münchener Straße 38

60329 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Osteria Toscana Da Bruno

Dumen 6

34593 Knüllwald

Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden.
Gem. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
Nach Anhang II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instand gehalten sein.
Nach Anhang II Kapitel V Nr. 1a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht.
Gem. § 12 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
Nach § 3 S. 1 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 31.10.2025 wurden eine Vielzahl Hygienemängel in mehreren Bereichen des Betriebes vorgefunden.

Die Beseitigung der Mängel wurden dem Unternehmer aufgegeben.

Rechtsgrundlagen:
§ 3 S. 1 LMHV, Art 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 4 Abs. 2, Anhang II Kap. I Nr. 1 und Kap. V Nr. 1a VO (EG) 852/2004, Art. 138 VO (EG) Nr. 2017/625, §§ 12 und 40 Abs. 1a Ziff. 1 LFGB

Restaurant Michelangelo

Hainallee 6

35781 Weilburg

Wiederholte und schwerwiegende hygienische Mängel.

DONA EVA

Altstädter Markt 3-5

63450 Hanau

Es wurden wiederholt in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren wiederholt ein Kühlraum und eine Eiswürfelmaschine verschimmelt. Insgesamt befanden sich mehrere Betriebsbereiche wiederholt in einem unhygienischen Zustand.

Die Mängel wurden in der Zwischenzeit behoben.

Gebrüder Kinnel UG & Co.KG, Konditorei Kinnel

Gerhart-Hauptmann-Straße 54

63165 Mühlheim a.M.

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall). Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der vorgefundenen, gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.