Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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271 Einträge

Ergebnisse 21 bis 30 auf Seite 3

Bull & Bear

Schillerstraße 11

60313 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Caféhaus Bormuth Georgios Droukas

Marktplatz 5

64283 Darmstadt

Kennzeichnung
1. Es wurde wiederholt festgestellt, dass Lebensmittel, die unter Verwendung von Vanillearoma hergestellt wurden, ohne ausreichende Informationen in den Verkehr gebracht werden. In der Speisekarte wurde mit einer Vanillesoße geworben obwohl Vanillasoße (Aroma) verwendet wurde.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011
Maßnahme: Strafverfahren

2. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Schalenfrüchte, welche Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, namentlich anzugeben.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

3. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne das glutenhaltige Getreide, welches Allergien und Unverträglichkeiten auslöst, namentlich anzugeben.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

4. Es wurden über die Wochenkarte Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Allergene anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

Schädlingskontrolle
5. Eine aktuelle Dokumentation der Schädlingsbekämpfung konnte nicht eingesehen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Belehrung Infektionsschutzgesetz
6. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 5 IfSG

Personalschulung
7. Aktuelle Nachweise, dass eine Schulung/Unterweisung im Bereich der Lebensmittelhygiene durchgeführt wurde, konnte nicht für das Personal, das mit Lebensmitteln umgeht, eingesehen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr.1

Eigenkontrolle Basishygiene
8. Listen zur Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel wurden der Behörde vorgelegt, diese waren jedoch nicht glaubwürdig ausgefüllt. Es wurden für die Monate Januar und Mai Kontrolllisten vorgelegt die über den gesamten Monat hinweg von ein und der selben Person unterschrieben wurden (Küchenchefin), die notierten Temperaturen waren genauso über den gesamten Monat hinweg exakt gleichbleibend (TK -20°C, Kühlräume 4°C), Schwankungen der Temperatur fanden angeblich nicht statt. Aus diesem Grund wird die Echtheit der Eigenkontrollmessungen angezweifelt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 3c u. d VO (EG) Nr. 852/2004

Theke / Tresen
9. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (Sahnetorte) bei einer nicht angemessenen Temperatur (+11°C) vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

10. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Es wurde Mäusekot an mehreren Stellen der Theke vorgefunden. Im Bereich unter der Theke innerhalb der Öffnung mit der Elektroinstallation sowie links daneben auf den Regalflächen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

11. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Die aktuelle Vorrichtung zur Entnahme der Papiertücher gewährleistet keine hygienisch einwandfreie Entnahme.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

Küche
12. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Die aktuelle Vorrichtung zur Entnahme der Papiertücher gewährleistet keine hygienisch einwandfreie Entnahme.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

13. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde Mäusekot an diversen Stellen vorgefunden. Z.B. am Eingang aus der Theke kommend rechts zwischen Wand und defekter Saladette, am Eingang aus der Theke kommend links auf dem Fußboden unter der Brotschneidestation (Inklusive massiver Verfärbungen durch Laufwege der Schadnager),
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

14. Die Kassettendecken, sowie der obere Wandbereich waren fettig verfärbt und verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Der Auslass der Deckenlüftung, im Bereich über der defekten Saladette, war erheblich staubig verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Die provisorische Saladette aus einem mit Eis und Wasser gefüllten GNBlech kühlte die darin gelagerten Lebensmittel nicht auf die produktspezifische Solltemperatur herunter. (u.a. Dressing 12,7°C)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

17. Der Innenraum des Kühltresens hinter und unter den Schubladen war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurde ein schon eingetrocknetes aufgeschlagenes Ei, auf dem Boden, in dem Zwischenraum zwischen Wand und Arbeitsfläche, gegenüber der defekten Saladette vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Das Schneidebrett, welches aktuell in Nutzung war, war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

20. Das Untergestell des Arbeitstisches unter dem Grill war erheblich mit alten Fettrückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Trockenlager / Vorbereitung
21. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

22. Die Armatur der Waschvorrichtung für Lebensmittel war beschädigt, sie war locker und hing nach vorne, ein Reparaturauftrag soll beauftragt sein.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde Mäusekot in dem Bereich des Fußbodens unter dem Trockenlagerregal sowie zwischen diesem und dem Lastenaufzug vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

24. Es wurden Reinigungsmittel auf dem Doppelspülbecken gelagert, obwohl sich darunter gekochte Kartoffeln im Spülbecken befanden, außerdem wurde unter dem Doppelspülbecken Reinigungsmittel neben sowie an Zwiebeln gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

Spülküche
25. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde Mäusekot, im Bereich des Regals für Töpfe, auf dem Fußboden vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

26. Der Bereich der Scharniere der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

27. Die Geschirrspülmaschine war an der linken Außenseite im Bereich unter der Arbeitsfläche verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Kühlraum OG
28. Das Kondenswasser des Kühlaggregates wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Es wurde ein tiefes GN-Blech unter das Aggregat gestellt welches tropfendes Wasser auffing, dabei Spritzte das
Kondenswasser jedoch auch aus dem GN-Blech heraus. Eine Kontamination von Lebensmitteln konnte nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 8

Flur OG
29. Die Decke war im Bereich über der Tür zum Kühlhaus Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

30. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden große mengen an Mäusekot in dem gesamten Raum festgestellt, dieser befand sich teilweise auf dem Fußboden aber auch auf Lagerregalen in unmittelbarer Nähe zu verpackten Lebensmitteln.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

31. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Ein E-Fahrrad stand in dem raum in dem Lebensmittel gelagert wurden.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

32. Es wurde eine tote, vermutlich orientalische Schabe sowie Mäusekot in einem Sahnebehälter eines defekten Sahneautomaten vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Tiefkühlraum EG
33. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

34. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Der Türgriff war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Tiefkühlraum Service EG
36. Der Türgriff war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

37. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

38. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Küche für Terrasse EG

39. Die Eiswürfelmaschine war im Innenraum, insbesondere im Bereich der Kanten, verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. Kap. VII Nr. 4

40. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine sind aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

41. Der Standventilator war erheblich durch Staubablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

42. Die beiden Schneidebretter waren beschädigt, so dass sie nicht mehr leicht zu reinigen waren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

43. Es wurde eine Eisschaufel zwischen Eiswürfeln in dem Sammelbehälter der Eismaschine vorgefunden. Der Ablageort der Eisschaufel war ungeeignet. Eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises, kann nicht sicher ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3


Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 02.07.2026 vollständig behoben.

REWE Ibrahim Özmentekin oHG

Marie-Curie-Str. 1

65468 Trebur

Kühltheke SB
- Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
- Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller auf der Packung angegebenen Höchsttemperaturen überschritten wurde.
- Bei der Aufbewahrung von leicht verderblichen Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.

Zum Engel

Groß-Umstädter-Str. 2

64739 Höchst

Erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften.

Backwarenhandel ‚Snack’n Coffee‘ der Wiener Feinbäckerei Heberer des Franchisenehmers Herrn Titu Hakim

Hauptbahnhof A-Ebene

60329 Frankfurt am Main

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel inklusive eines Mäuse- und Schabenbefalls festgestellt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden mit sofortiger Wirkung untersagt. Zudem wurde eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person sowie eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände angeordnet.

Theke / Tresen: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot in der Einrichtung). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Fußboden und der Warmwasserspeicher/Durchlauferhitzer für das Handwaschbecken waren verunreinigt. Die Kühlvitrine war schimmelähnlich verunreinigt.

Küche: Es wurde ein Schabenbefall (Schaben in der Einrichtung und auf dem Eckbereich des Fußbodens) und ein Mäusebefall (Mäusekot unterhalb der Einrichtung) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 10.06.2026 komplett behoben.

Metzgerei Brinkmann Filiale Lollar

Rothweg 4

35457 Lollar

In der Warmhaltetheke des genannten Betriebs wurden wiederholt verzehrfertige Speisen bei Temperaturen vorrätig gehalten, die das Wachstum von Mikroorganismen begünstigen können. Dies ist der Fall, wenn die Lebensmitteltemperatur zwischen 10°C und 60°C beträgt. Hierdurch könne einer Gesundheitsgefährdung Vorschub geleistet werden, sodass die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Speisen bestand.

Bei der Kontrolle am 09.06.2026 war die Warmhaltetheke nicht in Betrieb, sodass die sich darin befindenden Speisen wie Bratwurst, Schnitzel, Gulasch, Nudeln, Hackbraten sowie verschiedene Soßen außerhalb der geeigneten Temperaturbereiche zum Verkauf vorrätig gehalten wurden. Die Kerntemperaturmessung in verschieden Lebensmitteln betrug zwischen 22,4°C und 36,4°C.
Bereits bei einer Kontrolle am 04.12.2025 war die Warmhaltetheke nicht in Betrieb, wodurch die sich darin befindenden Speisen wie Schnitzel, Reis und Kartoffelgratin bei Raumtemperatur zum Verkauf vorrätig gehalten wurden. Die gemessenen Temperaturen der Lebensmittel betrugen an verschiedenen Stellen zwischen 12°C und 45°C. Bei einer weiteren Kontrolle am 05.01.2026 war die Warmhaltetheke erneut nicht in Betrieb, sodass die sich darin befindenden Speisen wie Schnitzel, Kartoffelgratin und Bratwürstchen erneut außerhalb der geeigneten Temperaturen zum Verkauf vorrätig gehalten wurden.

- angeordnete Maßnahmen: Bei der Kontrolle am 09.06.2026 wurden alle in der Warmhaltetheke befindlichen Speisen sichergestellt und unschädlich beseitigt.
- Bemerkung: Nach der Kontrolle am 09.06.2026 wurde die Warmhaltetheke angeschaltet und mit frischer Ware neubestückt.

- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Salloura Sweets

Bahnhofstr. 92

35390 Gießen

In der Küche sowie im Verkaufs-, Lager-, und Personalbereich des genannten Betriebes wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:

- In der Küche waren Ausrüstungsgegenstände (Aufbewahrungskisten aus Kunststoff, Metallsieb), welche mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen, schadhaft und teilweise ausgebrochen. Lebensmittelbehälter, in denen offene Backzutaten vorrätig gehalten wurden, waren verunreinigt und bestanden teilweise aus nicht für die Aufbewahrung von Lebensmitteln geeignetem Kunststoff. Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr der Verschleppung von Keimen auf die im Betrieb hergestellten und verarbeiteten Lebensmittel. Der Teigkneter war insbesondere im Bereich des Knetarms und der Knetschüssel erheblich mit Teigresten altverschmutzt. Zudem wurde Butter ungekühlt gelagert, so dass diese die zulässige Höchsttemperatur überschritt. Insgesamt war die Ordnung und Struktur der Küche derart mangelhaft, dass Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmitthygiene nicht möglich waren.

- In der Küche sowie im Verkaufsbereich wurde ein erheblicher Befall mit Lebensmittelmotten festgestellt. Zusätzlich war im Verkaufsbereich ein hohes Aufkommen von Stubenfliegen zu verzeichnen.

- Im Verkaufsbereich wurde offenes Gebäck in beschädigten Behältern aufbewahrt. Die Fugen der Arbeitsfläche waren mit Klebeband abgeklebt, so dass die Arbeitsfläche nicht mehr leicht zu reinigen bzw. bereits verunreinigt war. Der Innenraum der Kühlvitrine, in welcher offene Kuchen und Törtchen zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, war schimmelähnlich verunreinigt. Zudem war eine vollständige Entfernung der Transportschutzfolie im Innenbereich der vor-genannten Vitrine nicht erfolgt, so dass eine leichte Reinigung des Innenbereiches nicht gewährleistet werden konnte. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war abgestellt, so dass eine ordnungsgemäße Händehygiene nicht sichergestellt war.

- Im Lager wurden im Kühlschrank offene Teige sowie in der Tiefkühltruhe offene Backwaren und Torten in direkter Nähe zu Pappkartonagen gelagert. In der Tiefkühltruhe lagen zudem verunreinigte Kisten unmittelbar auf den vorgenannten Backwaren.

- Im Vorraum der Personaltoilette fehlte die Tür, so dass der Küchen- und Lagerbereich von dort aus frei zugänglich war. Zudem wurden im Toilettenvorraum Torten- und Pralinenpappbehälter in Kartonagen gelagert. Hierdurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf die im Betrieb hergestellten und verarbeiteten Lebensmittel übertragen. Auf den vorgenannten Kartonagen befand sich ein nicht abgedecktes Blech mit verschimmelten Backwaren.

- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine Grundreinigung des Betriebes angeordnet und das Behandeln, Herstellen und Abgeben von Lebensmitteln untersagt. Alle offenen und vor Ort behandelten Lebensmittel wurden sichergestellt und unschädlich beseitigt.
- Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 11.06.2026 waren die Mängel weitestgehend behoben, so dass die Untersagungsanordnung aufgehoben werden konnte.
- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
- Kap. II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Buß-geldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 3 u. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 2a und 2b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. X Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Restaurant Market

Markt 11

35037 Marburg

Im Rahmen der Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass Lebensmittel nicht sachgerecht aufbewahrt wurden. So stand eine Kiste mit Tomaten (unverpackt) und eine Kiste mit Rucola (in Folie verpackt) im Vorbereitungsraum auf dem Fußboden. Des Weiteren wurden hygienische Abweichungen auf dem Fußboden, insbesondere im Rand- und Eckbereich und unter Einrichtungsgegenständen (Getränkekühlschrank) festgestellt.
Bei der Nachkontrolle am 11.06.2026 waren alle Punkte behoben.

Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

„Asia Wok + Sushi“

Rheinstr. 37- 39

63225 Langen

In Ihrem Betrieb waren erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden.
Die Küche war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Schubladen waren dabei derart verunreinigt, dass bereits pelzartige Schimmelbeläge sichtbar waren. Der Bereich war nicht so gestaltet / konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereich möglich war. Die Gefahr einer Kontamination zwischen und während der Arbeitsgänge wurde somit nicht vermieden. Gefrorene Lebensmittel wurden so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte.

„Heusenstammer Supermarkt“

Frankfurter Straße 26

63150 Heusenstamm

Es wurden wiederholte Mängel in der Kennzeichnung festgestellt.