Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

Bitte beachten Sie die Hinweise und Erklärungen auf der ThemenseiteÖffnet sich in einem neuen Fenster

Symbol - Feld leeren
Symbol - Feld leeren

256 Einträge

Ergebnisse 131 bis 140 auf Seite 14

Grand Café K&K

Im Carree 1

64283 Darmstadt

Lagerraum bei der Theke
1. Mangel wurde erneut festgestellt.
Beide Bodenreinigungsgeräte waren mit bereits verunreinigtem Klebeband notdürftig repariert worden.
festgestellt am 20.02.2025:
Für Reinigungsarbeiten wurde ein beschädigter und nicht mehr funktionstüchtiger Bodenwischer verwendet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

2. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Es wurde Mäusekot in den Eckbereichen und hinter/zwischen den Kühlschränken vorgefunden.
Unterhalb des Regales waren dunkle Ablagerungen ersichtlich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

3. Neben dem linken Kühlschrank wurde eine erheblich verunreinigte Steckerleiste vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Küche (Warme Küche + Ausgabe)
4. Mangel wurde erneut festgestellt.
festgestellt am 20.02.2025:
Die Fußbodenfugen im Abschluss zur Rückwand der Saladette waren durch dunkle Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Mangel wurde erneut festgestellt.
Es wurden auch am rechten Tiefkühlschrank Transportschutzfolien festgestellt.
festgestellt am 20.02.2025:
An dem linken Kühlschrank war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

6. Mangel wurde erneut festgestellt.
festgestellt am 20.02.2025:
Die Beschichtungen der Gitterroste des rechten Kühlschrankes waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Küche (Frühstücksbereich)
7. Der Fußboden war links des Kühlschrankes durch Mäusekot verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Spülküche
8. Eine Elektroinstallation mit Anzeige links oberhalb des Spülbereiches war durch staubige Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Backoffice
9. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Unter/Hinter dem Eiswürfelbereiter wurden Zitrusfrüchte, eine Mäusemonitoringbox, eine Schlagfalle und Altverschmutzungen vorgefunden.
Im Bereich hintern den Gasflaschen wurden Altverschmutzungen, Mäusekot und Zigarettenreste vorgefunden.
Hinter Leergutkisten wurden am Boden und auf der Wandabschlussleiste Verunreinigungen vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Vorraum Kühl/TK-Haus UG
10. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Kühlraum vor Tiefkühlhaus UG
11. Die Unterseiten der Regalböden waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lagerraum Wein / Getränke UG
12. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurde Mäusekot vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lagerraum Bedarfsgegenstände/Trockenlager UG
13. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurden am Eingang und unterhalb eines Regales Mäusekot, eine Schlagfalle und staubige Verunreinigungen vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Luiz Food Truck

Theodor-Heuss-Allee 112

60486 Frankfurt am Main

Food Truck: Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur und zwar ohne jegliche Kühlung vorrätig gehalten und dadurch wurde die Kühlkette unterbrochen; so betrug die gemessene Temperatur bei rohen Hackfleischbällchen +16,6 °C, bei mariniertem Geflügel +16,8 °C, bei dem Fleischerzeugnis „Streaky“ sogar +22,6 °C, obwohl laut Verpackung eine Lagertemperatur von +0 °C bis +4 °C vorgeschrieben war, und bei geschnittenen Gurken +17,1 °C. Der Kühlschrank war außerdem defekt. Das darin gelagerte frische Hackfleisch wies eine gemessene Temperatur von +12,1 °C auf, der Schnittkäse im selben Kühlschrank betrug +20,0 °C. Zudem wurden diese Lebensmittel in nicht verschlossenen Beuteln aufbewahrt. Weiterhin fehlten ein funktionierendes Handwaschbecken und ein Spülbecken zum hygienischen Waschen der Lebensmittel. Der Lebensmittelabfall wurde nicht möglichst zeitnah entfernt, sodass eine Anhäufung der Abfälle nicht vermieden wurde; die anwesenden Mitarbeiter konnten keine Auskunft darüber geben, ob es sich bei den betreffenden Waren um Lebensmittel zur weiteren Verarbeitung oder um Abfall handelte. Es wurden des Weiteren Lebensmittelsäcke (Basmati Reis; Backwaren) sowie Lebensmittelbehälter (Öl) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Die Beleuchtung, das Türblatt sowie die Türschwelle waren verunreinigt, ebenso der Grill und die gesamte Einrichtung im Bereich Grill und Unterbau. Der Fußboden zeigte insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen Verschmutzungen. Die Decke war mit Fettrückständen belastet, die Wände wiesen teilweise Verunreinigungen auf. Der Innenraum des Kühlschranks war verschmutzt, während der Tiefkühlschrank stark vereist war und seine Türdichtung schimmelähnliche Verunreinigungen aufwies. Die Fritteuse sowie die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt.

Eine sofortige Grundreinigung des gesamten Betriebes sowie der Betriebsgegenstände wurde aufgrund der gravierenden Mängel angeordnet und das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004

La Casa del Gusto

Kirchstr. 8

63538 Großkrotzenburg

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt. Insbesondere wiesen GN-Behälter, in denen offene, leicht verderbliche Lebensmittel gelagert wurden, an den Rändern krustige, braune Anhaftungen auf. Es wurde keine gute Lebensmittelhygiene eingehalten, u. a. wurde die angegebene Lagertemperatur einer „Meeresvorspeise“ überschritten.

Die Mängel wurden inzwischen vollständig behoben.

Nimet Markt

Heinrich-Nordhoff-Str. 11

34225 Baunatal

Am 16.06.2025 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel und Speisen darstellten. Der Laderaum des Kühlfahrzeugs war stark verunreinigt. Der Kühlraum für Molkereiprodukte, Gemüse und SB-Waren befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Wände und Regale waren teilweise stark schimmelähnlich verunreinigt. Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt. Es wurden verdorbene Lebensmittel vorgefunden. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Die Wände des Kühlraumes für Fleisch waren teilweise verunreinigt. In der Fleisch- und Wurstabteilung wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt. Der Fleischwolf, mehrere Aufschnittmaschinen sowie die Knochenbandsäge waren stellenweise massiv altverschmutzt. Die Kühltheke für Rind- und Schaffleisch war an Innenflächen und im Innenraum stark altverschmutzt und schimmelähnlich verunreinigt. Im Innenbereich der Theke befand sich ein Behälter (Styropor), welcher altverschmutzt und zum Teil schimmelähnlich verunreinigt war. In diesem wurde das Kondenswasser aufgefangen. Zusätzlich waren mehrere Gegenstände, die mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, zum Teil stark altverschmutzt. Im Lager im Keller wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. In der Personaltoilette fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen. Die Hygienemängel im Betrieb waren so gravierend, sodass eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion der betroffenen Räumlichkeiten, insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte angeordnet werden musste. Das Behandeln, Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden in den Bereichen der Fleisch- und Wurstabteilung sowie der Kühltheke für Rind- und Schaffleisch bis zu einer Abnahme freiwillig eingestellt.

Am 17.06.2025 waren die festgestellten Mängel behoben.

Pizzeria Leonardo

Gretenbachstr. 15

63619 Bad Orb

Es wurden vorrangig in der Küche zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde bei einer Probennahme von umgefüllten Oliven im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung seitens des Hessischen Landeslabors (LHL) Listeria monocytogenes von 320 koloniebildenden Einheit pro Gramm (KbE/g) nachgewiesen. Verzehrfertige Lebensmittel wie Oliven, die Listeria monocytogenes in einer Keimzahl von > 100 KbE/g enthalten, sind als gesundheitsschädlich und daher als nicht sicher einzustufen. Zudem waren Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt und kühlungsbedürftige Lebensmittel wurden bei zu hohen Temperaturen gelagert und in den Verkehr gebracht.

Pizzeria Erbacher Tal

Erbacher Tal 15

64646 Heppenheim

Im Rahmen einer Plankontrolle wurde die Betriebsstätte lebensmittelrechtlich überprüft. Die allgemeine Betriebshygiene musste als nicht ausreichend vorgefunden werden, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
In der Betriebsstätte mussten folgende nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt werden besonders in der Küche:
Die gesamte Außenwand der Küche, besonders unterhalb eines Arbeitstisches, neben dem Spülbecken und im Bereich neben dem Kühlhaus waren massiv mit Schimmel befallen.
Mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt waren stark verunreinigt. z.B. gereinigte Töpfe mit direktem Kontakt zur massiv schimmelähnlich verunreinigter Wand, 1x Schneidebrett gelblich verfärbt, 1 x Pizzaschnei-der, 1x Schaufel mit der Pizza aus den Backformen gehoben wird. Diese befand sich auf der mit fettigen Belägen behafteten Oberseite des Pizzaofens. Mehrere runde Pizzableche die an der Innenseite mit alten Fettbelägen behaftet waren, Teller die in einem Schrak in einem Gemisch aus krümeln und Lebensmittelresten abgestellt wurden.
Schimmelähnliche Verunreinigung war das Verdampfschutzgitter des Kühlhauses die Decke der Küche sowie angrenzenden Wand/Deckenübergang im Kühlhaus.
Pizzaofen war an der Ofenseite mit fettigen Rückständen behaftet. An dem Herd und der Dunstabzugshaube hafteten fettige Beläge Die Dichtung der Kühlhäuser war verunreinigt und der Fußboden war in den Eckbereichen unterhalb der Einrichtungsgegenständen stark mit schwarzen Belägen und undefinierbaren Verschmutzungen verunreinigt.
Es wurden gefrorene Lebensmittel, hier eine Packung Hähnchenbrüste bei zu warmen Temperaturen (Raumtemperatur) auf dem Spülbecken aufgetaut.
Die Abfälle wurden bei offenen Eimern gesammelt und unabgedeckt stehen gelassen, so dass ein starker Geruch entstand sowie eine Ansammlung von kleinen Fluginsekten.

‚Pattaya Restaurant‘

Sömmerringstraße 4

60322 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet wurde. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde dem Betreiber zudem das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde im Regal festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren die Eiswürfelmaschine sowie die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).

Küche: Es wurden Lebensmittel (u. a. gekochter Reis und Fleisch) derart gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Der Reis befand sich unmittelbar im Spülbereich und im Fleischsaft des gelagerten Geflügels wurde eine tote Fliege festgestellt. Gefrorenes Fleisch wurde in warmen Wasser aufgetaut. Es wurden außerdem Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur (Reis bei +25,3°C, Geflügel bei +17,9°C) vorrätig gehalten und dadurch wurde die Kühlkette unterbrochen. Zahlreiche Bereiche waren verunreinigt, darunter die Geschirrspülbrause, die Armatur des Doppelspülbeckens, die Haubenspülmaschine, verschiedene Einrichtungsgegenstände unter dem Spülbecken und neben der Kochgruppe, die Wandfliesen unter der Einrichtung, die Dunstabzugsanlage, die Fugen der Wandfliesen, das Regal, die Fritteuse, Fenstergriffe, das Untergestell des Arbeitstisches, die Fensterbank, der Ventilator, die Schubladendichtungen und der Kühltisch sowie das Mikrowellengerät. Die Silikonfuge am Regal war ebenso verschmutzt. Stark verschmutzt waren mehrere Fußbodenabflüsse, die verschleimt waren, die Silikonfuge am Spültisch zeigte schimmelähnliche Verunreinigungen, die Silikonfugen der Wandfliesen waren stark verunreinigt, der Fußboden wies starke dunkle Ablagerungen auf, und mehrere Reinigungsgeräte wie Bodenwischer und Besen waren erheblich verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war zudem leer und es fehlte am Handwaschbecken ein Spritzschutz zum angrenzenden Arbeitsbereich zum Schutz der Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände vor Kontamination.

Lager: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde auf dem Fußboden festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Zudem wurden unverpackte Lebensmittel (u. a. Meeresfrüchte) nicht abgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Kühlraum / Vorraum Kühlraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot befand sich auf dem Fußboden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Leiter, die Regale und die Verdampferschutzgitter waren verunreinigt. Der Fußboden zeigte vor allem in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen Verschmutzungen. Besonders stark verschmutzt waren mehrere Lebensmitteleimer von außen. Das Kondenswasser des Kühlaggregates wurde außerdem nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Es befanden sich mehrere offene Eimer unter dem Kühlaggregat. Zudem war das Kühlaggregat stark vereist.

Personaltoilette: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde auf dem Fußboden festgestellt. Es fehlte außerdem ein Handwaschbecken, inkl. Warm- und Kaltwasseranschluss, sowie Einmalhandtücher und Seife. Eine funktionstüchtige Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände stand nicht zur Verfügung.

Getränkelager: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde auf dem Fußboden festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lager / Kühlhaus (Außenbereich): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde im Regal festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lager / rechts (UG): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot befand sich in den Regalen. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lager / links und Personaltoilette - außer Betrieb- (UG): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt Mäusekot befand sich im Regal sowie auf Pappverpackungen. Das Toilettenbecken war zudem verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle vom 27.06.2025 größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Ditsch

Am Hauptbahnhof 1

64293 Darmstadt

Schädlingskontrolle
1. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Betriebsstätte (allgemein)
2. Vor dem Eingang zum Lager war im Flur hinter dem Abflussrohr Mäusekot in der Ecke vorhanden. Es war auch die Fläche des Wandabsatzes mit Rückständen von Mäusekot verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

3. Bei der Kontrolle wurden insbesondere Bereiche in denen Lebensmittel (Backwaren) verarbeitet werden, mehrere Eck- und Randbereiche hinter und zwischen den Einrichtungsgegenständen mit Mäusekot und Urinablagerungen vorgefunden. Der Getränkekühlschrank im unteren Bereich der Lüftungsgitter war mit Mäusekotrückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Tiefkühlraum UG
4. Die Versorgungs-und Abflussrohre im Tiefkühlraum waren stellenweise stark vereist, es hingen Eiszapfen herab.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Der Fußboden war insbesondere unter den Plastikpaletten durch massive Backwarenrückstände verunreinigt. Es lag ein Messer unmittelbar darunter.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Die Türdichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Es wurden unverpackte Lebensmittel (so genannter "Bruch"/ verschiedene Backwaren) offen gelagert.
Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

8. Die Decke war vereist. Es bildeten sich teilweise kleine Eiszapfen in dem Bereich vor dem Verdampfer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager UG
9. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen durch Staub und Schmutzansammlungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Die Beschichtungen der Gitterroste des Kühlschrankes waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Für Reinigungsarbeiten wurde ein erheblich verunreinigter Bodenwischer verwendet.
Der verwendete Wischbezug war stark verunreinigt und es war ein unangenehmer modriger Geruch klar wahrzunehmen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette
12. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

13. Das Handwaschbecken war um das Abflussgitter durch braune Schmutzanhaftungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Theke / Lebensmittel-Zubereitung und Verkauf
14. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Die Tiefkühltruhe war im Deckelrandbereich und im Bodenbereich durch Backwarenrückstände verunreinigt verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

17. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände (eine private Handtasche) unter den gelagerten Verpackungsmaterialien aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

18. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen durch Mäusekotrückständen stellenweise sichtlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Die Türdichtung des Kühlschrankes war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Die Türdichtung des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Der Treppentritt war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lagerbereich/Keller UG
22. Der Innenraum des Kühlschrankes war im Bodenbereich durch Schwitzwasser verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Es wurden Rückstände von Mäusekot an der herunterhängenden Dämmung festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3


Anmerkung: Alle Mängel waren zum 26.06.2025 behoben.

Frau Trude

Große Dechaneistr. 24

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren im Thekenbereich die Kühlungen verunreinigt und verschimmelt und in der Küche waren Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt. Zudem wurden Lebensmittel unter unhygienischen Bedingungen in verunreinigten Bereichen gelagert. Insgesamt wurde keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet. In der Küche wurde keine einwandfreie Handhygiene gewährleistet.

Chilli GmbH

Briloner Str. 10

34508 Willingen (Upland)

- Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel und Speisen nicht ausschließen.
- Es wurden nicht unerhebliche Kennzeichnungsmängel festgestellt.