Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Café an der Hauptwache' der HW Gastronomie GmbH & Co. KG
An der Hauptwache 15
60313 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Theke / Tresen: Verunreinigt waren die Kaffeemaschine, der Unterschrank (Musikanlage), der Unterschrank des Kühltresens (Kühlmotor), der Ablauf der Tropfmulde des Schanktisches/Schanktresens, der Sahnesiphon, der Innenraum des Getränkekühltresens, die Türfanghaken des Getränkekühltresens und der Unterschrank des Getränkekühltresens. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, u.a. mit Mäusekot. Die Fensterbank im Servicebereich war ebenfalls u.a. mit Mäusekot verunreinigt und die Arbeitsfläche des Servicebereichs war stellenweise mit Mäusekot verunreinigt.
Theke / Tresen Spülbereich: Verunreinigt u.a. mit Mäusekot waren der Unterschrank sowie der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
Lagerbereich (Hinterraum / Aufzug): Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Schankanlage Bierkühler: Verunreinigt waren der Lüfter der Fasskühlbox und der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Der Sicherungskasten war mit Mäusespuren verunreinigt.
Lagerbereiche / Flur I.OG: Der Sicherungskasten war innen mit Mäusespuren (Kot und Fraßspuren) verunreinigt. Es wurden zudem tiefgefrorene Lebensmittel (Frischfleisch) ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.
Trockenlager I.OG: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, u.a. mit Mäusespuren (Kot und Fraßspuren). Auch die Regalböden waren u.a. mit Mäusekot verunreinigt.
Küche I.OG: Verunreinigt waren der Innenraum des Kühlschrankes hinter dem Schutzgitter, die Türdichtung des Kühlschrankes, der Tischdosenöffner, die Wandfliesen, die Messerhalterung, mehrere Steckdosen, mehrere Einrichtungsgegenstände der Kochgruppe und die Saladette. Die Waffeleisen waren stark verunreinigt. Die Silikonfuge an der Waschvorrichtung für Lebensmittel war schimmelähnlich verunreinigt. Die Salatschleuder war innen schimmelähnlich verunreinigt und roch artfremd. Das Frittierfett der Fritteuse war außerdem verbraucht (merkliche Rauchentwicklung, unangenehmer Geruch) und somit nicht mehr zum Frittieren geeignet.
Spülbereich Küche I.OG: Die Regale und die Geschirrspülbrause waren verunreinigt. Die Silikonfuge der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt und mit Kleberesten behaftet.
Theke / Tresen I.OG: Verunreinigt waren die Tiefkühltruhe, der Sicherungskasten und der Innenboden des Getränkekühltresens unter den Kühlschubladen. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Arbeitsfläche und der Unterschrank des Kühltresens (Kühlmotor) war innen verunreinigt, u.a. mit Mäusespuren. Das Regal war stark mit Mäusespuren (Kot und Urin) verunreinigt. Die Getränkeleitungen waren von innen mit alten Rückständen verunreinigt.
Personaltoilette I.OG: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender). Das Toilettenbecken war verunreinigt und im Raum roch es stark nach Urin.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 28.01.2025 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.