Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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Ergebnisse 131 bis 140 auf Seite 14

'Zam Zam Halal Supermarkt' der Zam Zam Halal Food GmbH

Kaiserstraße 74

60329 Frankfurt am Main

Sachverhalt / Grund der Beanstandung: Lagerraum Getränke (Keller): Es wurde ein Schabenbefall (Schaben auf dem Fußboden) und ein Mäusebefall (Mäusekot und Mäuseurinspuren auf dem Fußboden und in den Regalen neben vorverpackten Lebensmitteln) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Lebensmittel waren aus dem Raum zu entfernen und der Raum war in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die Lebensmittel wurden am gleichen Tag aus dem Keller entfernt.

An Sibin

Landgraf-Georg-Str. 25

64283 Darmstadt

Betriebsstätte (allgemein)
1. Es waren an mehreren Stellen im Tresen Bereich die Silikonverfugungen verbraucht und stellenweise Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Außentür nähe Büro
2. Die Außentür schloss nicht vollständig bündig mit dem Türrahmen ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2c

Reinigungsmittellager
3. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Theke / Tresen
4. festgestellt am 12.03.2026:
Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Die Oberfläche des gesamten Tresens war an manchen Stellen durch Feuchtigkeit aufgequollen, punktuell waren schimmelähnliche Beläge erkennbar und schadhaft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurde zusätzlich festgestellt, dass die Gläser nicht gründlich gereinigt wurden. Es waren klare Rückstände von dem Reinigungsmitteln der Gläserspülmaschine erkennbar. Zudem waren unter dem Tresen und in den Kühleinrichtungen mehrere Schwarzschimmel ähnliche wie anhaftende Ablagerungen vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Mehrere der für den Ausschank bereitgehaltenen Gläser/Trinkgefäße waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

8. Der Gewindeanschluss an dem Wasserhahn des Handwaschbeckens war mit schwarzen schleimigen Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine waren mit Schwarzschimmel ähnlichen Belägen verunreinigt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Neben den Schwarzschimmel ähnlichen Belegen wurden zudem rötliche Ablagerungen vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. festgestellt am 12.03.2026:
Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Fass-Kühlraum
11. Die Türdichtung war Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Die Schutzabdeckung der Beleuchtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

13. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

14. Das Kühlaggregat war Schimmel ähnlich verunreinigt. Insbesondere hinter dem Ventilator im Innenraum.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Die Getränkeleitungen waren von innen mit alten Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Küche
16. festgestellt am 12.03.2026:
Die Armatur der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war defekt.
Am Wasserhahn fehlte ein Aufsatz.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. festgestellt am 12.03.2026:
Die Decke war punktuell mit Spinnengewebe verunreinigt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. festgestellt am 12.03.2026:
Der Innenraum des Backofens war mit Produkt- und Fettrückständen verunreinigt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. festgestellt am 12.03.2026:
Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. festgestellt am 12.03.2026:
Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. festgestellt am 12.03.2026:
Die Haubenspülmaschine war defekt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. festgestellt am 12.03.2026:
Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Es wurden an mehreren Stellen Reinigungsmittel in der Küche verteilt vorgefunden, dazwischen stand unter anderem Öl in Flaschen. Es lag z. B ein verunreinigter Wischbezug auf der Doppelspüle.

Teilweise erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

23. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Es wurden an mehreren Stellen in der Küche Kotrückstände vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

24. festgestellt am 12.03.2026:
Die Wände waren teilweise verunreinigt. Insbesondere unter der Dunstabzugsanlage waren mehrere braune Flüssigkeitsansammlungen an der Fläche runtergelaufen.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. festgestellt am 12.03.2026:
Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

Verkaufsraum - Kiosk
26. festgestellt am 12.03.2026:
Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. In den Ecken des Fußbodens wurden Kotrückstände vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Lagerraum - Flaschen
27. festgestellt am 12.03.2026:
Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. In verschiedenen Ecken vor und hinter den
Einrichtungsgegenständen wurden Kotrückstände vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Belüftungsraum Technikraum
28. festgestellt am 12.03.2026:
Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Unter der Lüftungsanlage auf dem Fußboden wurde eine große Menge Kotansammlung vorgefunden.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Personaltoilette
29. festgestellt am 12.03.2026:
Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

30. festgestellt am 12.03.2026:
Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4


Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 22.04.2026 fast vollständig abgestellt.

Das Haus des Döners

Langstr. 34

63450 Hanau

Im Betrieb wurden hygienische Mängel in nicht nur unerheblichen Ausmaß und wiederholt festgestellt.
Die Mängel wurden mittlerweile behoben.

Mais-Zeiten GmbH

An der Gernsbach 8

35708 Haiger

Eigenkontrolle HACCP/Leitlinien

1. Es wurden keine ständigen Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, eingerichtet, durchgeführt und aufrechtgehalten. HACCP-Grundsätze sind:

1. Ermittlung gesundheitlicher Gefahren im Prozessablauf, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen,
2. Bestimmung der für den Prozessablauf kritischen Kontrollpunkte,
3. Festlegung von Grenzwerten,
4. Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,
5. Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist,
6. Anwendung eines regelmäßiges Verifizierungsverfahrens, 7. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen.

Eigenkontrolle Basishygiene

2. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu entnehmen sind.
3. Eine ausreichende Wareneingangskontrolle wurde nicht durchgeführt.

Belehrung Infektionsschutzgesetz

4. Es wurden Personen beschäftigt, für die keine Dokumentation der Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit vorlag.

Personalschulung

5. Es wurde Personal beschäftigt, das mit Lebensmitteln umgeht, aber nicht entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult war.

Firmengelände

6. Auf dem Firmengelände werden im Freien auf dem Schotter und auf der Wiese E2 Behälter sowie Transportwagen gereinigt.

Kühlfahrzeug 1

7. Der Fußboden war nicht so gestaltet, dass dieser leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren war.
8. In den Wänden befanden sich nicht verschlossene Dübellöcher.

Kühlfahrzeug 2

9. Der Fußboden war verunreinigt.

Lagerbereich vor Gefrierraum

10. Auf dem Stahlträger war ein Vogelnest.
11. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.

Personaltoilette

12. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.

Gefrierraum neu

13. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
14. Die H1 Palette, in der die Spieße gelagert werden, war verunreinigt.
15. Die Dehnungsfuge am Fußbodenrand im Türbereich war nicht verfüllt.

Gefrierraum alt (näher an Straße)

16. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
17. Es wurden verunreinigte H1 Paletten im Kühlhaus gelagert.
18. Es wurde eine Temperaturabweichung im Kühlhaus festgestellt. Die Raumtemperatur lag bei ca. -10°C. Ein gemessener Dönerspieß hatte in Kernnähe gemessen nur -10.2°C. Dadurch wurde die Kühlkette der Produkte verletzt. Die Temperaturmessungen wurden mit einem geeichten Thermometer durchgeführt.

Lebensmittel wurden demnach unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt.

Datum der Feststellung: 15.04.2026

Bei einer Nachkontrolle am 22.04.2026 wurde festgestellt, dass die unter Ziffer 9. bis Ziffer 18. aufgeführten Mängel inzwischen behoben worden sind.

Datum der Feststellung: 22.04.2026

VietThaifood (Bistro)

Dieburger Straße 79

63322 Rödermark

Im Betrieb waren erhebliche hygienische Mängel, zum Teil wiederholt, festgestellt worden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Gasthaus Ginnheimer Höhe

Diebsgrundweg o. Nr.

60487 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten.

Gorilla Boys

Bei St. Jost 17

35039 Marburg

Im Rahmen einer Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass erhebliche hygienische Mängel in der Küche des Betriebs vorlagen. Die vorgeschriebene arbeitstägliche Reinigung wurde nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt, so dass sich an und unter verschiedenen Einrichtungsgegenständen und -geräten Altschmutz und ein Fettfilm gebildet hatte. Eine Bodenablaufrinne war mit Lebensmittelresten verunreinigt. Außerdem wurde mit Lebensmitteln nicht sachgerecht umgegangen bzw. wurden sie nicht sachgerecht vorrätig gehalten.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

YAZ Mega Center

Äppelallee 27 b

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Personalküche: Es war ein mit Zigaretten und Asche gefüllter Aschenbecher bzw. ein als Aschenbecher benutztes Gefäß abgestellt. Der Raum wird genutzt, um Wassermelonen für den Verkauf aufzuschneiden.

Anlieferungsbereich und Trockenlager: Stellenweise wurde auf Paletten, auf denen Lebensmittel lagerten, Mäusekot festgestellt (bereits festgestellt am 06.03.2026 und 24.03.2026: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt).

Verkaufsraum: Es lagerte teils Yufka Teig, welcher laut Hersteller kühlpflichtig ist (Soll: +2°C bis +7°C) bei +10,5°C außerhalb der Kühlung im Gangbereich des Verkaufsraums. Diverse Produkte oberhalb der Markierung waren von der Temperatur abweichend (-12,3 bis -13°C) (bereits festgestellt am 06.03.2026 und teilweise am 24.03.2026: Die markierte Füllhöhe der SB-Tiefkühltruhe wurde überschritten). Es wurde im Verkaufsbereich Obst und Gemüse festgestellt, welches augenscheinlich verdorben war (dunkle Stellen mit teils Öffnungen und schimmelartigen Belägen).

Bäckerei Heck

Carl-Zeiss-Straße 10

65520 Bad Camberg

Schwerwiegende hygienische Mängel

Frischfleischabteilung Yaz-Gülü-Supermarkt

Jacques-Offenbach-Str. 6

63069 Offenbach

Die Betriebskontrolle vom 07.01.2026 offenbarte hygienische und organisatorische Mängel im Bereich der Fleischverarbeitung. Sowohl die Fleischtheke, die Spülküche und der Kühlraum befanden sich in einem stark verunreinigten Zustand, der eine umfassende Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich macht. Ausrüstungsgegenstände und Türgriffe waren verschmutzt, beschädigt oder unsachgemäß repariert, sodass eine ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion nicht gewährleistet war. Zudem bestanden konkrete Risiken für Kreuzkontaminationen, da eine Trennung zwischen reinen und unreinen Arbeitsbereichen nicht eindeutig war. Weitere gravierende Mängel betrafen die Nichteinhaltung der Kühlkette sowie unzureichende Voraussetzungen für die Personalhygiene, insbesondere das Fehlen von Warmwasser und Seife am Handwaschbecken. Da es sich um deutliche Verstöße gegen grundlegende lebensmittelhygienische Vorschriften handelte, bestand eine potenzielle Gefährdung der Lebensmittelsicherheit