Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
‘Frankfurter Hof Seppche‘ der W & K Gaststätten und Hotel GbR
Alt-Schwanheim 8
60529 Frankfurt am Main
Theke/Bar: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben auf dem Fußboden und in den Einrichtungen), wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
Servicebereich: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben auf dem Fußboden, in den Einrichtungen und Regalen). Die Schränke für Bedarfsgegenstände im Flur waren im Innenraum verschmutzt.
Küche/Spülküche: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben auf dem Fußboden und in der Spülmaschine), wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Verunreinigt waren der Spender für Einmalhandtüchern, die Silikonfuge am oberen Rand der Metallverkleidung der Spüle (mit schwarzen Ablagerungen verunreinigt), die Geschirrspülbrause, die Wandfliesen, der Fußboden (insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen), der Fußbodenabfluss, das Sieb in der Haubenspülmaschine (durch tote Schaben verunreinigt), der Innenraum des Kühltisches, der Bereich unterhalb der Fritteuse (erheblich durch Fettrückstände verunreinigt), die Regalfläche und die Schränke, in denen Teller aufbewahrt wurden.
Vorbereitung: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (eine Vielzahl von toten Schaben insbesondere in den Eckbereichen und Randbereichen des Fußbodens), wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Der Unterbauschrank, in denen Teller bevorratet wurden, war verschmutzt. Zudem waren der Innenraum des Kühltisches und die Türdichtungen der Saladette verunreinigt.
Flurbereiche/Warenwege (UG): Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben auf dem Fußboden), wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
Trocken- und Getränkelager - Bierkühlung (UG): Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben auf dem Fußboden und in der Einrichtung), wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Die Türdichtung der Fasskühlung war außerdem verunreinigt.
Apfelwein- und Materiallager (UG): Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben auf dem Fußboden).
Warenwege/Flurbereich: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben auf dem Fußboden), wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Mehrere Regalflächen und das Schneidebrett, auf denen Speisezwiebeln geschnitten wurden, waren verschmutzt. Die Aufschnittmaschine war erheblich verschmutzt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Fußbodenabfluss inkl. Abflussgitter waren stark verunreinigt. Eine verschmutzte Kehrschaufel wurde außerdem unmittelbar neben einem Schneidebrett bevorratet, auf denen Lebensmittel verarbeitet/geschnitten wurden.
Fleischkühlhaus: Der Türgriff war verunreinigt und die Flächen der Regale waren verschmutzt.
Vorbereitung Fleisch: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben auf dem Fußboden), wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Verunreinigt waren der Fleischwolf, das Gehäuse des Durchlauferhitzers, die Wand (teilweise), der Fußboden (insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen), der Backofen, der Teigkneter und die Gemüseschneidemaschine.
Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 07.11.2024 größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.