Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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El Cid

Landgraf-Georg-Str. 19

64283 Darmstadt

Belehrung Infektionsschutzgesetz
1. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorgelegt werden konnte.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 IfSG

Kennzeichnung
2. Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen konnten nicht gemacht werden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV

Personal / Umkleide
3. Die Ordnung und Struktur des Raums war mangelhaft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Lager UG
4. Die Oberfläche der Tiefkühltruhen war äußerlich verunreinigt
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Hinter den TK-Truhen waren massive Schmutzansammlungen sowie Skelette von Fischen und Garnelen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Es wurde Mäusekot in den Rand und Eckbereichen des Fußbodens sowie im Bereich des Fasseinwurfs festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

7. Der Abfall (Pappe) wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 1

8. Die Tiefkühltruhe, rechts, war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Kühlraum UG
9. Die Getränkeleitungen waren von innen mit alten Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Verbot des Inverkehrbringens / Verkaufsbeschränkung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

10. Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

13. Es wurde Ketchup in Verkehr gebracht, welcher unter ekelerregenden Umständen gelagert wurde.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung. Die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

Personaltoilette UG
14. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

15. Am Handwaschbecken fehlte Desinfektionsmittel (z.B. im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Personaltoilette EG
16. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

17. Der Spender für Flüssigseife war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. Am Handwaschbecken fehlte Desinfektionsmittel (z.B. im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

19. Das Handwaschbecken verfügte nicht über eine Warmwasserzufuhr, da der Warmwasserbereiter nicht mit Strom versorgt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

20. Im Vorraum der Personaltoilette wurden Lebensmittel (Baguette) aufbewahrt bzw. gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Theke / Tresen
21. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Es wurde gegarter Pulpo, Hackfleischbällchen und andere leicht verderbliche Speisen in der Kühltheke sowie daneben auf einem Tisch bei Raumtemperatur, vorrätig gehalten. Die Temperatur des Pulpo zu beginn der Kontrolle betrug 12°C, zum Ende der Kontrolle (nach einer Stunde) betrug die Temperatur 12,6°C.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

22. Die Teile der Zapfhahnausläufe, die abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kommen, waren mit alten Rückständen verunreinigt. Außerdem war der Bereich um die vier Zapfhähne teilweise Schimmel ähnlich verunreinigt. Eine Reinigung des Zapfhahnes fand nur oberflächlich von außen statt. Ein Spülball (Zapfhahnreinigerpumpe) wurde nicht verwendet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Verbot des Inverkehrbringens / Verkaufsbeschränkung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

23. Auf dem Pulpo in der Kühltheke lag eine verunreinigte Haushaltsschere. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

24. Der Kühltresen war im Innenraum sowie an den Schienen der Schubladen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Die Verdampferlamellen der Kühlung unter der Zapfanlage waren massiv vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

26. Die nicht genutzte Eiswürfelmaschine war im Innenraum verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. Kap. VII Nr. 4

27. Der Innenraum des Kühlschrankes neben der Eiswürfelmaschine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

28. Der Kühlschrank sowie dessen Eisfach war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

29. Es wurde Mäusekot an mehreren Stellen (links und rechts neben dem Kühlschrank sowie im Innenbereich des Schrankes) der Theke festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

30. Der Unterschrank des Spülbeckens war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Küche
31. Das Besteck in der oberen Besteckschublade links neben dem Herd sowie die Schublade an sich war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

32. Der Unterschrank war im Innenbereich hinter und unter den Schubladen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

33. Es wurde Mäusekot an mehreren Stellen innerhalb der Küche festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. (u.A. Fußboden, Tapas-Ofen, Arbeitsfläche, Innenraum Hängeregal, Fensterbank)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

34. Die Geschirrspülmaschine war beschädigt, es fehlte der obere Spülarm.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

36. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

37. Der Spender für Einmalhandtücher war massiv verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

38. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

39. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

40. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren beschädigt. (Spülmaschinenkorb, Ofensteine oben und unten im Ofen, Dichtungsgummi des Kühltresens)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

41. Die Füße des Tapas-Ofens im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestanden aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f

42. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt unter dem verunreinigten Siphon des Handwaschbeckens gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

43. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt. (Tapas-Ofen, Innenraum des Kühltresens, Fensterbrett, Steckdosenleiste, Gewürzeimer)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

44. An dem Kühltresen wurde die Transportschutzfolie nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

45. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 15.04.2026 vollständig behoben.

Kentucky Fried Chicken/Pizza Hut

Luisenplatz 5 a

64283 Darmstadt

Lager für Lebensmittelkontaktmaterialien unter der Treppe EG
1. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Im gesamten Raum wurde Mäusekot vorgefunden. Teilweise wurden Fraßspuren an den Kartonagen festgestellt. Es lagen Lebensmittelkontaktmaterialien (Deckel von Getränkebechern, Getränkebecher, Verpackungen für Pommes, Strohhalme) zum Teil in unmittelbarer Nähe zu Mäusekot. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde eine tote Schabe vorgefunden. Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung der Mäuse anzuwenden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsbeschränkung, die anwesende Person wurde belehrt.

Verkauf EG
2. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In mehreren Zwischenbereichen wurde Mäusekot vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

3. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen hinter der Fritteuse sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Unterhalb der Softdrink Anlage wurden Verpackungsmaterialien für Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt, es stand unmittelbar eine Schädlingsmonitoring-Falle daneben.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

5. Der Auslass bei dem linken Softdrink Spender auf der Ausgabetheke war verunreinigt.
Die Verwendung wurde bis zur Reinigung untersagt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Außenverkauf Carree
6. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Es wurde Mäusekot links unten im Bodenbereich der Softdrink Anlage vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Vorbereitung EG
8. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. geschnittener Salat/geschnittene Tomaten und Käse etc.) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Eine Oberflächentemperaturmessung ergab Temperaturen zwischen 12°- 22°C. Die Saladette war nicht richtig eingestellt.
Ein Nachweis/eine Handlungsanweisung für Personal konnte nicht vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

9. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

10. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (z. B eine angebrochene H- Milch) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Sie stand neben der Kaffeemaschine ohne jegliche Kühlung. Es wurde angegeben, dass die Milch da schon bereits mehrere Tage steht.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Versorgungsraum/Leitungsraum hinter der Pizzastation 1. OG
12. Es wurde Mäusekot in den Eckbereichen vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

13. Die Tür zwischen Lebensmittelbereich und Versorgungsraum schloss nicht vollständig bündig mit dem Türrahmen ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2c

Kühlraum 1. OG
14. Durch Ansammlungen von Auftauwasser/Fleischsaft in Sammelbehältern war ein unangenehmer Geruch wahrnehmbar.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette Damen 1. OG
15. Es wurde Mäusekot unterhalb des Tresores vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Personaltoilette Herren 1. OG
16. Es wurde im Umkleidebereich zwischen Spinden und unterhalb der Heizung Mäusekot vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 19.03.2026 weitgehend behoben.

'Ristorante Mezzanotte'

Clemensstraße 6

60487 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Theke: Teilweise verunreinigt waren mehrere Einrichtungsgegenstände, verunreinigt war die Tür und die Dichtung der Eiswürfelmaschine, der Innenraum des Getränkekühlschrankes, dieser war ebenfalls vereist. Verunreinigt waren auch das Handwaschbecken einschließlich der Armatur (und verkalkt), die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine mit einem rötlichen Belag (Pilz) sowie der Innenraum des Kühltresens (Kühlmotor, Innenflächen) schimmelähnlich. Im Spritzwasserbereich des Handwaschbeckens wurden gereinigte Trinkgefäße bereitgehalten. In der Schankanlage waren die Getränkeleitungen, der Keg-Verschluss sowie die Einschlagöffnung des Mehrwegfasses (Keg) schimmelähnlich verunreinigt und stark mit einem Biofilm belegt (verschleimt), sodass eine nachteilige Beeinflussung der Getränke nicht ausgeschlossen werden konnte; vor einem Fasswechsel erfolgte keine Zwischenreinigung und für eine hygienische Reinigung und Desinfektion fehlten eine Reinigungsbürste für den Keg-Verschluss sowie eine Schnelldesinfektion. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, unter anderem auf der Oberseite der Spülmaschine und unter der Kaffeemaschine. Es bestand ein starker Geruch nach Ausscheidungen von Schadnagern im Bereich der Gläserspülmaschine sowie des Holzpodestes auf dem Fußboden, und auf Einrichtungen, Ausrüstungen und dem Fußboden wurde Mäusekot festgestellt, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Showküche: Verunreinigt waren der Innenraum des Kühltisches sowie die Pizzaschaufel (mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln). In einem offenen Schmutzwäschebehälter befand sich benutzte, nasse und mit Schwarzschimmel verstockte Küchenwäsche, die unmittelbar im Küchenbereich (Hygienebereich) aufbewahrt wurde. Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde, beispielsweise Salami und Kochschinken.

Küche: Verunreinigt waren die Ver-/Entsorgungsleitungen, der Fußbodenwandübergang sowie die Wände im Bodenbereich, der Abdeckrost und der Fußbodenablauf stark, die Fußbodenfugen durch dunkle Ablagerungen, mehrere Steckdosen, mehrere Ausrüstungen mit Lebensmittelkontakt (Aufschnittmaschine, Käsereibe), mehrere Bratpfannen, die ineinander gestapelt waren, der Innenraum der Haubenspülmaschine stark mit alten Rückständen, die Silikonfuge des Fußbodens stark, mehrere Einrichtungen insgesamt stark, sowie mehrere Einrichtungsgegenstände der Kochgruppe (Grill, Backofen, Fritteuse, Unterschränke, Gasherd) stellenweise sehr stark verschmutzt, verbrannt und verfettet. Zudem war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen sehr stark verschmutzt, und sämtliche Silikonfugen an den Arbeitsflächen, Waschvorrichtungen und am Handwaschbecken waren stark verunreinigt und mit Schwarzschimmel belegt. Das Fenster einschließlich Fensterrahmen und Insektengitter war stark verunreinigt und während des Herstellungsprozesses geöffnet. Unterhalb des geöffneten Fensters wurden offene Lebensmittel verarbeitet, wodurch die Kontamination begünstigt wurde und eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen nicht ausgeschlossen werden konnte. Die maximal zulässige Höchsttemperatur von 2 °C für frischen Fisch wurde überschritten, eine Aufbewahrung unter schmelzendem Eis erfolgte nicht (Lachs +5,6 °C, Seeteufel +7,0 °C). Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei sich Mäusekot in Einrichtungen, auf der Entkalkungsanlage und auf dem Fußboden sowie Mäusekot und Laufspuren unter der Fritteuse befanden, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Kühlraum Küche: Verunreinigt war die Tür. Es wurden teilweise unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination nicht auszuschließen war. Zudem wurden nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen offenen Lebensmitteln gelagert. Darüber hinaus wurden Lebensmittelbehälter auf dem verunreinigten Fußboden gelagert, obwohl diese üblicherweise im Arbeitsprozess auf Arbeitsflächen abgestellt werden, wodurch die Gefahr bestand, dass Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Lagerraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Auf dem Fußboden sowie im Lebensmittelregal befand sich Mäusekot, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Flur Lagerung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Mäusekot befand sich auf dem Fußboden.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 24.03.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil beseitigt.

MARA Market Gießen Bahnhof GmbH

Bahnhofstr. 82-86

35390 Gießen

Im Fleischkühlraum links wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt. Hier wurden u. a. unverpackte, offene Lebensmittel, wie z. B. Hähnchen- und Hackfleisch sowie Innereien (z. B. Hühnerherzen) unabgedeckt gelagert. Einige der Behälter, in welchen die vorgenannten Lebensmittel aufbewahrt wurden, standen in Bodennähe auf Kisten, welche schimmelähnliche Verunreinigungen aufwiesen. Zudem wies der Boden des Fleischkühlraums Verschmutzungen auf.
Eine nachteilige Beeinflussung der im Fleischkühlraum offen gelagerten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Zusätzlich bestanden in der Metzgereiabteilung erhebliche Hygienemängel. Hier waren Maschinen und Lebensmittelbedarfsgegenstände, wie die Knochenbandsäge, der Fleischwolf, das Schneidebrett sowie der Hackklotz, mit alten Fleischresten stark verunreinigt. Dadurch bestand die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von verarbeiteten Fleischstücken. In der Tiefkühltruhe wurde Lebensmittelverpackungsmaterial, wie Kartonagen, unmittelbar auf unverpacktem, offenem Fleisch aufbewahrt, was dieses der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung aussetzte. Die Metzgereitheke, in der unverpacktes Hackfleisch, Frischfleisch und Innereien zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, war unterhalb der Kühlschubladen sowie im Innenbereich schimmelähnlich verunreinigt, so dass eine nachteilige Beeinflussung des unverpackten Fleisches nicht ausgeschlossen werden konnte. Des Weiteren war in der Metzgereiabteilung zum Kontrollzeitpunkt die Warmwasserzufuhr weder beim Handwaschbecken noch beim Spülbecken oder sonstigen Wasserentnahmeeinrichtungen gegeben, so dass eine ordnungsgemäße Reinigung der Hände zwischen den Produktionsschritten nicht gewährleistet war.
angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine sofortige Grundreinigung der vorgenannten Betriebsräume sowie die unverzügliche Beseitigung der hygienischen Mängel angeordnet. Es fand eine unschädliche Beseitigung der offenen, unverpackten Fleischwaren aus dem Kühlraum links sowie der Metzgereitheke statt. Das Herstellen, Verarbeiten und Abgeben von Lebensmitteln in der Metzgereiabteilung wurde untersagt.
Bemerkung: Bei einer noch am gleichen Tag erfolgten Nachkontrolle waren die hygienischen Mängel weitestgehend behoben, so dass die Schließung der Metzgereitheke bereits am 27.02.2026 aufgehoben werden konnte.

Rechtsgrundlagen:
Fleischkühlraum
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,

Metzgereiabteilung
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 2 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. III Nr. 2a i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Cennet Kebap-Haus

Hirschhorner Str. 18

64743 Oberzent

• erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften
• erhebliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Star Kebab

Bahnhofstr. 49

63486 Bruchköbel

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Ausrüstungsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, wie ein Schneidebrett, die Gemüseschneidmaschine sowie die Teigmaschine verunreinigt.

Die Mängel sind zum Zeitpunkt vom 12.03.2026 behoben worden.

DND Eastfood GmbH

Friedhofsweg 2

61184 Karben

Im gesamten Betrieb wurden nicht unerhebliche Mängel in der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel festgestellt. Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.

Joe's Burger GmbH

Robert-Bosch-Straße 15

63303 Dreieich

Es wurden ein Schaben- und Mäusebefall sowie hygienische Mängel festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel (offene Lebensmittel wie Gurken, Tomaten, Zwiebeln, Käse, Burgerbrötchen, Salat, Brötchen, Saucen, Schnitzel, Paprika und Pommes) waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Auf Grund der vorgefunden Hygienemängel und des augenscheinlichen Schädlingsbefalls wurde das
Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von offenen Lebensmitteln im Betrieb mit sofortiger Wirkung vorübergehend untersagt.

Restaurant Der Bachgrund

Im Bachgrund 1

64572 Büttelborn

Kennzeichnung
- Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Es war die Gefahr gegeben, dass Verbraucher mit einer Unverträglichkeit oder Allergie nicht ordnungsgemäß auf die Allergene und Zusatzstoffe hingewiesen wird.

Kühlraum
- Die Verdampferschutzgitter in mehreren Kühlhäusern waren wiederholt verunreinigt. Stellenweise waren schwarzschimmelähnliche Anhaftungen zu sehen. Es standen zahlreiche Lebensmittel im unmittelbaren Umfeld. Durch die Luftzirkulation waren die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontamination mit den Verunreinigungen ausgesetzt.
- In dem Getränkekühlhaus wiesen die Tür sowie die Kabel am Deckenbereich wiederholt schimmelähnliche Anhaftungen auf. Durch die Luftzirkulation des Kühlaggregats im
Wand-/ Deckenbereich waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In dem Fleischkühlhaus stand auf dem oberen Regal ein Kunststoffeimer für das Auffangen des Kondenswassers des Kühlaggregats. Der Eimer sowie das Kühlaggregat/Lüftungsgitter darüber wiesen bereits schimmelähnliche Verunreinigungen auf. Durch die Luftzirkulation des Kühlaggregats im Wand-/Deckenbereich waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
- Im Tageskühlhaus wurden unverpackte Lebensmittel (zum Verzehr geeignet, Soßen etc.) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Eistruhe
- Es wurden unverpackte Lebensmittel gelagert. Bspw. wurden Schokoladenküchlein und diverses Speiseeis nicht abgedeckt und lagerte ungeschützt in der Tiefkühltruhe. Die Randbereiche der Tiefkühltruhe waren verunreinigt. Zahlreihe Krümel etc. waren ersichtlich. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Vorbereitung/Servicebereich
- Die Kühltheke war im Innenbereich/in den Bodenrillen verunreinigt. Stellenweise sammelte sich verunreinigte/s Feuchtigkeit/Wasser an. Unmittelbar darin standen Getränkeflaschen. Diese kommen im weiteren Prozess mit den Händen oder Arbeitsflächen in Kontakt und können diese durch Verunreinigungen kontaminieren.
- Beide Kaffeemaschinen waren am Auslass altverschmutzt. Zudem wies der Schlauch des Milchbehälters an der Führung ins Innere ältere, angetrocknete Milchreste auf.

Spülküche
- Die Mischdüse der Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt und wies dunkle Schmutzanhaftungen auf. Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, welche abgespült oder vorgespült werden, waren der Gefahr einer Kontamination durch schwarzschimmelähnliche Anhaftungen ausgesetzt.

Tiefkühl
- Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel lagerten, war mangelhaft. Zahlreiche Lebensmittelkartons standen im Raum unmittelbar auf dem Fußboden. Die Kartonagen werden üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt. Die Gefahr der Kontamination durch Fußbodenverunreinigungen war gegeben.

Küche
- Die Dunstabzugshaube war wiederholt durch Fettnasen/-tropfen verunreinigt. Unmittelbar darunter wurde gekocht. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch die Fettnasen, welche in die darunter kochenden Lebensmittel reintropfen können, war gegeben.
- Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht. Bspw. wurden im Kühlhaus verschimmelte Zucchinis sowie eine Räucherlachsseite mit einem Verbrauchsdatum bis 29.01.2026 vorgefunden.
- Mehrere Flammkuchenbretter, welche mit Lebensmitteln in Berührung kommen, waren wiederholt beschädigt. Stellenweise zeigten sich abgeplatzte Holzsplitter auf.
- Mehrere Flammkuchenbretter, welche mit Lebensmitteln in Berührung kommen, waren wiederholt verbraucht und wiesen eine mangelnde Reinigung auf. Insbesondere die Randbereiche waren dunkel verunreinigt. Stellenweise zeigten sich ältere Lebensmittelanhaftungen.
- Der Abfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, sodass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Unter anderem wurde die gelbe Tonne im Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde (vor dem Tageskühlhaus), gelagert.
- Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Nasse Waschlappen lagerten im Wischeimer und wiesen dunkle Schmutzanhaftungen auf. Zudem lagerten Sie im Lebensmittelbereich (Vorraum Tageskühlhaus).
- Die Innendecke eines Mikrowellengeräts wies eine massiv mangelnde Reinigung sowie Beschädigungen auf.
- Der Spender für Flüssigseife war wiederholt am Auslass durch gelb-bräunliche Schmutzanhaftungen verunreinigt. Zudem war der Spender leer – nach Aussage des Inhabers seit letzter Woche.
- Der Dosenöffner war wiederholt insbesondere am Einstichdorn, welcher mit Lebensmitteln in Berührung kommt, und an der Halterung durch ältere, angetrocknete Lebensmittelreste verunreinigt.
- Die Mischdüse der Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war durch schmierig-dunkle schwarzschimmelähnliche Anhaftungen verunreinigt. Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, welche abgespült oder vorgespült werden, waren der Gefahr einer Kontamination durch schwarzschimmelähnliche Anhaftungen ausgesetzt.
- Der Innenraum des Backofens war mit Produkt- und Fettrückständen verunreinigt. Die Gefahr einer Kontamination der Bedarfsgegenstände oder Lebensmittel war gegeben.
- Der Hackblock, auf dem Fleisch plattiert/geklopft wird, war verunreinigt, da er nach der gestrigen Nutzung nicht abgeschliffen wurde. Angetrocknete Fleischsaftrückstände waren ersichtlich.
- Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Bspw. wies die Sahnemaschine augenscheinlich seit der letzten Nutzung am Auslass, welcher mit dem Lebensmittel in Berührung kommt, sowie im oberen Innenbereich eine mangelnde Reinigung auf. Der Auslass wies angetrocknete Sahnereste auf. Zudem wiesen die Thermomix-Geräte eine mangelnde Reinigung auf. Angetrocknete Lebensmittelreste klebten stellenweise fest.

‚El Maziani‘

Nidacorso 5

60439 Frankfurt am Main

Gesamtbetrieb: Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel einschließlich eines Mäusebefalls festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden aufgrund der festgestellten Mängel mit sofortiger Wirkung untersagt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle stand im gesamten Betrieb außerdem kein warmes Wasser zur Verfügung, somit konnte im Betrieb nicht hygienisch gereinigt werden.

Theke / Tresen: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In und unter den Einrichtungen und teilweise auch auf den Arbeitsflächen befand sich Mäusekot (beispielsweise Mäusekot unter der Eistheke, Mäusekot und Fraßspuren auf dem Fußboden, Mäusekot auf der Arbeitsfläche direkt neben der offenen Eistheke, Mäusekot im Unterschrank mit Betriebsunterlagen, Mäusekot auf der Arbeitsfläche zwischen den Getränkeflaschen, Mäusekot auf den Sockelleisten). Unter den Einrichtungen befand sich zudem stellenweise offenes Mäusegift. Der Bereich war, unter anderem durch den Mäusebefall, so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte, Gegenstände und Oberflächen erforderlich waren. Verunreinigt waren das Verdampferschutzgitter unter der Kühltheke, die Sahnemaschine (Sahneautomat) im Innenbereich, der Unterschrank im Innenbereich, die Dichtungen und Dichtflächen mehrerer Kühleinrichtungen, die Lüfter im Getränkekühlschrank, die Kühlvitrine unter den Lüftungsgittern, mehrere Besteckkästen im Innenbereich und die Zwischenräume der Einrichtungen. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Eiskühltheke war im Innenbereich schimmelähnlich verunreinigt. Der Standmixer war mit alten, angetrockneten Produktresten verunreinigt.

Vorbereitung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In und unter den Einrichtungen und teilweise auch auf den Arbeitsflächen befand sich Mäusekot (beispielsweise Mäusekot auf Arbeitsflächen wie z. B. auf der Arbeitsfläche unter den Waffeleisen, Mäusekot und Schmierspuren zwischen den Lebensmittelbedarfsgegenständen, Mäusekot in den Behältern mit Lebensmittelbedarfsgegenständen, Mäusekot auf dem Fußboden im Bereich der Spülmaschine, Mäusekot auf dem Unterbau des Doppelspülbeckens). Unter den Einrichtungen befand sich zudem stellenweise offenes Mäusegift. Der Bereich war, unter anderem durch den Mäusebefall, so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte, Gegenstände und Oberflächen erforderlich waren. Verunreinigt waren der Innenraum sowie der Innenraumventilator des Kühltisches, der Toaster im Innenbereich, der Standventilator, mehrere Körbe der Geschirrspülmaschine und das Gitter der Belüftung. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Tür- und Schubladendichtungen des Kühltisches waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenboden des Kühltisches war unter den Kühlschubladen mit schimmelähnlichen und schleimigen Belägen verunreinigt. Der Tiefkühlschrank war außerdem stark vereist und der Wasserkocher sowie der Innenraum der Haubenspülmaschine stark verkalkt.

Lager: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In und unter den Einrichtungen befand sich Mäusekot (beispielsweise auf dem Fußboden und auf gelagerten Lebensmittelbedarfsgegenständen). Unter den Einrichtungen befand sich zudem stellenweise offenes Mäusegift. Der Bereich war, unter anderem durch den Mäusebefall, so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich waren. Verunreinigt waren die Oberfläche der Tiefkühltruhe sowie die Laufschienen der Tiefkühltruhendeckel. Die Tiefkühltruhe war stark vereist.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 06.03.2026 vollständig behoben.