Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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'Restaurant Andalucia'

Konrad-Broßwitz-Straße 41

60487 Frankfurt am Main

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel einschließlich eines Mäuse- und Schabenbefalls festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der festgestellten Mängel wurde eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet.

Theke / Tresen: Die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine waren verunreinigt. Die Armatur des Handwaschbeckens war verschmutzt und verkalkt. Der Getränkekühltresen war von außen (Türen, Korpus) stark verunreinigt und der Innenboden des Getränkekühltresens war unter den Kühlschubladen verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten außerdem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).

Vorbereitung Küche: Es wurde ein Holzschneidebrett zum Brotschneiden verwendet, welches verunreinigt war. Der Tischdosenöffner war stark verunreinigt und die Tischhalterung angerostet. Der Innenraum des Kühltisches war stark vereist und die Teller und Abdeckfolie waren bereits festgefroren.

Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot auf dem Fußboden, Mäusekot in der Einrichtung). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren der Türrahmen und die Silikonfuge des Fußbodens. Die unteren Wände bzw. Fliesen waren teilweise verunreinigt und verfettet. Der Fußboden war in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen sehr stark verschmutzt, verfettet und mit alten schwarzen Anhaftungen belegt. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren innen und außen sowie an den Standfüßen teilweise stark verunreinigt (Unterseite Spültisch). Alle Kochgeräte und Einrichtungen der Kochgruppe waren sehr stark verschmutzt, verbrannt und verfettet. Die Einrichtungen waren von innen, von außen und in den Zwischenräumen verschmutzt (Backofen von außen, Unterschrank, Grill, Lüftungsgitter). Zudem waren die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken leer und der Handtuchspender war verunreinigt. Außerdem wurden Lebensmittel derart gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination nicht auszuschließen war (unverpacktes Brot im Regal neben Bedarfsgegenständen sowie offen gelagerte Chorizo-Töpfchen, die derart aufeinandergestapelt waren, dass die Töpfchenböden jeweils direkten Kontakt mit dem Chorizo hatten). Weiterhin war das Frittierfett der Fritteuse verbraucht (merkliche Rauchentwicklung, unangenehmer Geruch) und somit nicht mehr zum Frittieren geeignet. Der Temperaturregler der Fritteuse war auf 200 °C eingestellt und die gemessene Temperatur des erhitzten Frittierfetts betrug 202 °C.

Kühlraum: Der Fußboden, die Tür, die Dichtung und das Türscharnier waren verunreinigt. Kühlraum außen: Der Ablaufschlauch des Verdampfers war innen stark verunreinigt und die äußere Seitenwand war mit Rückständen von Klebeetiketten verunreinigt. Kühlhauswand und Türschwelle: Der Fußboden-/Kühlhauswandübergang war stark schimmelähnlich verunreinigt. Der Verdampfer war innen, am Verdampfergitter und an den Lamellen (außen) sehr stark verschmutzt, teilweise schimmelähnlich. Es wurden außerdem Lebensmittelbehälter (mit Mayonnaise sowie mit grünen Paprikaschoten) auf dem verunreinigten Fußboden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Spülküche / Lagerung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt; auf dem Fußboden wurden Mäusekot und Urinspuren festgestellt. Zudem wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schabe auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Silikonfuge des Fußbodens war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Außerdem waren mehrere Einrichtungsgegenstände, Ausrüstungen und Versorgungsleitungen verunreinigt (Spüle, Tischuntergestell, Steckdose, Küchenkleinteile, Küchenmaschine, Behälter). Zudem wurden pastöse Lebensmittel in Töpfchen mit Textiltüchern abgedeckt. Eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Lager / Umkleide Keller: Der Fußboden war verunreinigt. Mehrere Tiefkühleinrichtungen waren verunreinigt und vereist. Die Eiswürfelmaschine war im Innenraum und an der Dichtung stark verunreinigt (schimmelähnlich).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 23.03.2026 waren die hygienischen Mängel fast alle behoben.

Qabuli Mahal

Kasteler Straße 8-10

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche: Das Mikrowellengerät war verunreinigt. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Explizit: Kfz-Scheibenbremse. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Das Brotkissen war verunreinigt und beschädigt. Ein großer Kochlöffel wurde unsachgemäß mit Klebeband repariert, eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Das Schneidebrett war verschlissen und durch Beläge verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten. Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen.

Imbisswagen: Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Es wurde gekochter Reis unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Diverses Gemüse wie z.B. Rotkohl, Tomaten, Gurken, waren augenscheinlich verdorben und mit pelzigen und schimmelartigen Belägen behaftet.

Fasan Afghanische Spezialitäten

Friedrichstraße 57

65185 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche: Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war verunreinigt. Die Kassettendecke war nicht vollständig geschlossen, da die Leiterklappe wiederholt offenstand.

Lagerbereich: Wiederholt wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Sie wurden wie schon am 23.01.2026 für betriebsfremde Personen zugänglich, an einem durch Spinnenweben und Taubenkot verschmutzten Ort im Hinterhof gelagert.

Theke/Tresen: Bei der Abkühlung/Rückkühlung von Lebensmitteln wurde der mikrobiologisch kritische Temperaturbereich zwischen +60 °C bis +7 °C nicht schnellstmöglich, innerhalb von höchstens 120 Minuten durchlaufen.

Mandala

Äppelallee 69

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Theke/Tresen: Das Regal war verunreinigt, stellenweise mit Mäusekot und Urinspuren. Der Spender für Einmalhandtücher und Seife war verunreinigt. Sämtliche Ablageflächen unterhalb der Theke waren verschmutzt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstatte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Tellerspender: Es wurden Teller unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. In den Tellerspendern waren Mäusekot und Urinspuren ersichtlich. Es wurden Lebensmittelverpackungen so aufbewahrt, dass sie einer nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Explizit: Im Unterbau der Theke lagerte TO GO Geschirr neben Ausscheidungen von Schadnagern. Stellenweise wurden Fraßschäden festgestellt.

Spülbereich: Der Gemüsehobel war verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstatte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

(OG) Lagerraum: Es wurden unverpackte Lebensmittel (vorfrittierte Lebensmittel in einer Art Backteig, angerührte Speisestärke) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

‚Restaurant Uddin & Uddin‘ der U & U GmbH

Im Hauptbahnhof / Passage 1

60329 Frankfurt am Main

Betriebsstätte allgemein: Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel einschließlich eines Schädlingsbefalls festgestellt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen kann nicht ausgeschlossen werden. Es wurde eine sofortige Grundreinigung inklusive Desinfektion aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden aufgrund der festgestellten Mängel mit sofortiger Wirkung untersagt.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Fußboden sowie die Arbeitsfläche unter der Kaffeemaschine. Der Innenboden des Getränkekühltresens war unter den Kühlschubladen schimmelartig verunreinigt.

Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Mäusekot lag auf dem Gerüst des Konvektomaten, auf dem Fußboden, in Regalen, unmittelbar neben Lebensmittelfertigpackungen und auf dem roten Schneidbrett. Verunreinigt waren sämtliche Regale, mehrere Pfannen, sämtliche Kühltische, teilweise die Wände und die Schubladendichtungen des Kühltisches. Die Eiswürfelmaschine war im Innenraum, insbesondere im Bereich der Kanten, schimmelähnlich verunreinigt.

Kühlraum: Verunreinigt waren das Regal und das Verdampferschutzgitter. Die Wände waren teilweise verunreinigt.

Spülküche: Die Geschirrspülbrause, die Haubenspülmaschine und der Fußboden waren verunreinigt.

Bar: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Fußboden und der Fasskühler waren verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 25.03.2026 komplett beseitigt.

'Kebab Hütte'

Hügelstraße 162a

60431 Frankfurt am Main

Gastraum: Die Lüfter in den Getränkekühlschränken und der Auslauf des Kaffeevollautomaten waren verunreinigt.

Spülbereich neben der Theke: Verunreinigt waren sämtliche Unterbaueinrichtungen innen und außen, der Fußboden um die Standfüße der Einrichtungen sowie insbesondere in den Rand- und Eckbereichen und unter und hinter den Einrichtungen, die Rückseiten der Kühlschränke verfettet, mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (Kellen, Schneebesen usw.), die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, der Innenraum der Geschirrspülmaschine stellenweise mit alten Rückständen, die Geschirrspülbrause, die Schneidebretter, die Wände teilweise, der Ablauf der Tropfmulde, die Türdichtungen und Türscharniere des Kühltisches, der gesamte Innenraum des Kühltisches stark, die Tiefkühltruhe innen und außen stark, deren Deckeldichtung und Dichtflächen schimmelähnlich sowie die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen ebenfalls schimmelähnlich. Zudem war die Tiefkühltruhe stark vereist. Es wurde außerdem eine Schleifmaschine im Hygienebereich direkt vor einem Behälter mit Küchenutensilien betrieben. Weiterhin wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel überschritten (türkische Puddingspeise +15,5 °C bei maximal +7 °C). Zudem wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel in den Verkehr gebracht; eine geöffnete Dose Tomatenmark war innen verschimmelt.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren die Armatur des Handwaschbeckens, die Aufsatzkühleinrichtung, der GN-Behälter mit der geschnittenen Sucuk innen, die Türdichtung und Türscharniere sowie der gesamte Innenraum des Pizzakühltisches, der Deckenlüfter, die Decke und die Verkleidung über der Theke mit Fettablagerungen, die Fensterbank, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, die Räder mehrerer Einrichtungsgegenstände, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), das Teigknetergehäuse im Bereich zwischen Kopf und Kessel, mehrere Bäckerkisten, die Wände teilweise, die Dunstabzugsanlage, der Grillrost verkrustet, der Kontaktgrill, die Dichtungen und Dichtflächen sowie der Innenraum des Kühltresens, die Einlegegitter im Kühltresen, die Dichtung und die Türfanghaken der Kühlvitrine sowie die Kühlvitrine innen, das Mikrowellengerät innen stark sowie der Teigkneter stark. Zudem war die Kühlvitrine stark vereist. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination nicht auszuschließen war. Ein GN-Behälter mit geschnittenem Dönerfleisch war überfüllt, sodass der Deckel nicht schloss, und eine geöffnete Dose mit Thunfisch wurde offen gelagert, wobei sich beides in der verschmutzten Kühlung des Pizzakühltisches befand. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde überschritten (Joghurtsoßen +13,6 °C und +11,6 °C, Weichkäse +19,1 °C, gekochter Reis +13,6 °C).

Lagerraum / Keller: Die Schuhe der Mitarbeiter wurden direkt auf und neben verpackten Lebensmitteln gelagert.

Kühlraum Keller: Das Türblatt und der Fußboden waren verunreinigt. Zudem war eine geöffnete Dose mit Tomatenmark innen mit verkrustetem Tomatenmark behaftet.

Vorbereitung / Keller: Verunreinigt waren die Wände (teilweise), die Leiter, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Rührstab und die angeschlossene Bohrmaschine, die Gemüseschneidemaschine mit angetrockneten Produktresten, mehrere Steckdosen, der Unterschrank, die Schneidebretter verfärbt, mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (u. a. Sieb, Schneebesen, Kelle), mehrere Reinigungsgeräte erheblich, die Tiefkühltruhe innen und außen stark sowie deren Deckeldichtung und Dichtflächen stark. Zudem war die Tiefkühltruhe stark vereist.

Personaltoilette / Keller: Die Armatur des Handwaschbeckens sowie der Deckenlüfter waren verunreinigt. Die Tür war zudem nicht verschlossen und somit die Personaltoilette auch für Betriebsfremde zugänglich.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 23.03.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben.

Bajwa Foods GmbH

Odenwaldstr. 9

64521 Groß-Gerau

Schädlingskontrolle
- Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte. Die Lebensmittel waren dadurch einer Kontamination ausgesetzt und somit nicht sicher.

Lagerraum/Lager groß
- Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
- Es wurden Lebensmittel (Kartoffeln, Zwiebeln, Getränkeflaschen etc.) so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination durch Schädlinge nicht auszuschließen war.
- Mehrere Ausrüstungen (Pfannen, Töpfe, Bain Marie, Wok etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt.

Fleisch- und Wurstabteilung
- Der Hackblock war schimmelähnlich verunreinigt, sodass Lebensmittel, die damit in Berührung kommen, einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren.

Verkaufsraum
- Es wurden ein Mäusebefall sowie eine verendete Maus festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lager 1/groß
- Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Bajwa Holding GmbHb & Co. KG

Odenwaldstr. 7

64521 Groß-Gerau

Schädlingskontrolle
- Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte. Die Lebensmittel waren dadurch einer Kontamination ausgesetzt und somit nicht sicher.

Nebenraum/Außenbereich
- Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Der Außenbereich war nicht vor dem Eindringen von Schädlingen (Schadnager, Vögel etc.) gesichert. Somit waren die Lebensmittel einer Kontamination ausgesetzt.
- Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel (z. B. Tiefkühlpommes) wurde überschritten.
- Der Fleischwolf war altverschmutzt verunreinigt. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Lebensmittel, die gewolft werden, damit kontaminiert werden.
- Der Fleischwolf ohne aktive Eigenkühlung befand sich in einem ungekühlten Bereich.

Spülbereich/EG
- Das grüne Schneidebrett war erneut schimmelähnlich verunreinigt, sodass eine Gefahr der Kontamination der Lebensmittel, die darauf geschnitten werden, nicht auszuschließen war.
- Der Fußboden war stark verunreinigt. Mehrere Gegenstände (Töpfe, Pfannen, Schalen etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren vom Vortag verunreinigt und standen auf dem stark verschmutzten Fußboden.

Küche/EG
- Mehrere Gegenstände (Schneidemaschineneinsätze, Durchschlag etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Eine Kontamination geschnittener Lebensmittel konnte nicht ausgeschlossen werden.
- Mehrere Ausrüstungen (Töpfe, Schüsseln, Mehltonne, Schalen, Wok, Gaskocher, Gewürzdosen etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt, sodass eine Kontamination der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Es tropfte Fett aus den Fettfiltern auf die darunter befindlichen Woks. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die gegarten Lebensmittel dadurch kontaminiert werden.
- Es waren einige Messer verunreinigt, sodass eine Kontamination geschnittener Produkte nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Die Gemüseschneidemaschine war mit altschmutz verunreinigt, sodass eine Kontamination der geschnittenen Produkte nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Der Teigkneter war verunreinigt.

Bhai Bhai Sweets

Alexanderstr. 33

64283 Darmstadt

Belehrung Infektionsschutzgesetz
1. Es wurden Personen beschäftigt, für die die Dokumentation der Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 4 IfSG

2. Es wurden Personen beschäftigt, für die keine aktuelle Dokumentation der Teilnahme an einer Wiederholungsbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz im Betrieb eingesehen werden konnte.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 4 IfSG

Personalschulung
3. Aktuelle Nachweise, dass eine Schulung/Unterweisung im Bereich der Lebensmittelhygiene durchgeführt wurde, konnten nicht für das gesamte Personal, das mit Lebensmitteln umgeht, eingesehen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr.1

Schädlingskontrolle
4. Eine aktuelle Dokumentation des Schädlingsmonitoring Ergebnisses (Befall ja/nein bzw. welche Mengen Köder wurden ausgelegt und wie viel davon fehlt, ggf. getroffene Maßnahmen) konnte nicht eingesehen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Eigenkontrolle Basishygiene
5. Die für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Dokumentation der Reinigung und Desinfektion fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

6. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte oder konnte während der Kontrolle nicht eingesehen werden. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu entnehmen sind. Eine notwendige Dokumentation der Reinigung und Desinfektion fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

7. Die für die Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette notwendige Dokumentation der Temperaturkontrolle fehlte. Es wurden Temperaturabweichungen festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX i.V.m. Art. 4 Abs. 3c und d

Rückverfolgbarkeit
8. Es waren keine Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen, an die Erzeugnisse geliefert wurden, eingerichtet. Bzw. waren nicht einsehbar, bei der angekündigten Nachkontrolle sind diese Informationen griffbereit zu halten damit diese eingesehen werden können.
Rechtsgrundlage: Art. 18 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 178/2002

9. Es waren keine Systeme und Verfahren zur Feststellung der Lieferanten von Lebensmitteln bzw. Stoffen, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, eingerichtet. Bzw. waren nicht einsehbar, bei der angekündigten Nachkontrolle sind diese Informationen griffbereit zu halten damit diese eingesehen werden können.
Rechtsgrundlage: Art. 18 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 178/2002

Personalhygiene
10. Es wurde Personal beschäftigt, das verunreinigte Arbeitskleidung trug.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VIII Nr. 1

11. Es wurde Personal beschäftigt, das ungeeignete, private Kleidung trug. (Hosen, Oberbekleidung, Schuhe)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VIII Nr. 1

Verkaufsraum
12. Es wurde Mäusekot auf dem Boden unter dem Regal mit der Kasse sowie in dem Regal festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

13. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Die beiden Kühlverkaufstheken waren nicht angeschaltet obwohl in ihnen Lebensmittel zum Verkauf angeboten wurden. Auf den Vorverpackten Lebensmitteln wurde in Verbindung mit dem MHD eine vorgeschriebene Lagertemperatur von 4 - 7 ° C angegeben, gemessen wurden jedoch 15,8 °C.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

14. Die Regale im Raum (unter der Kasse, mit der Mikrowelle, sowie rechts am Eingang zum Kassenbereich), in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestand aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f

15. Der Fußboden war nicht so gestaltet, dass dieser leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren war. Es wurden auf offenporigen Holzböden Teppiche ausgelegt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1a

Personaltoilette
16. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Die Wände waren teilweise Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Trockenlager Palettenwaren
18. Es wurde Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

19. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Behälter mit Lebensmitteln dürfen nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

20. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager (Lebensmittelfarben)
21. Die Decke war Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände wie ein E-Roller, Handtaschen (im Lagerregal) und ein Bett aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

23. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel gelagert werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Verpackungsraum
24. Der Fußboden war fettig verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Am Handwaschbecken fehlte Desinfektionsmittel (z.B. im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

26. Die Decke war stellenweise beschädigt und Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

27. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

28. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot in den Rand- und Eckbereichen des Fußbodens, zwischen den Paletten mit Lebensmitteln). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

29. Eine Abwasserleitung, welche im Bereich der Verpackung von Großgebinden (Kartons), von der Decke in den Boden, durch den Raum führte, war massiv Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

30. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

31. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

32. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

33. Es wurden gefrorene Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten (8,4 °C) und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

34. Die Innenflächen der Kühltheke sowie die Türgriffbereiche waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Verpackungsraum (Vorbereitung)
35. An dem Arbeitstisch, aus dem Verpackungsraum kommend rechts, sowie dem Kabelkanal, aus der Spülküche kommend rechts oben an der Wand, wurde die Transportschutzfolie nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

36. Der Türrahmen zur Spüle war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

37. Der Spender für Einmalhandtücher war verschmort.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

38. Der Fußboden war fettig verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager 2 rechts (Spülbereich)
39. Die Wände waren teilweise verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager 1 links (Spülbereich)
40. Es wurden Lebensmittel (Mehl) unter ekelerregenden Umständen gelagert.
Das Mehl wurde in verunreinigten Eimern ohne Deckel gelagert, in dem Mehl befanden sich Fremdteile und Schmutz, außerdem befanden sich in einem Eimer verunreinigte bereits getragene Einweghandschuhe und Papier vom Händeabtrocknen. Laut anwesendem Mitarbeiter soll das Mehl entsorgt werden.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV

41. Mehrere Gewürzbehälter waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

42. Die Decke war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

43. Das nicht mehr in Betrieb befindliche Kühlaggregat war stark verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

44. Das Kühlaggregat sowie das dazugehörige Leitungssystem war defekt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

45. Der Türrahmen war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Spülbereich
46. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

47. Die Lackierung der Rohrleitung, links neben der Tür zur Produktion, war beschädigt. Die Ver-/Entsorgungsleitung ist instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

48. Mehreren Steckdosen fehlten die Abdeckungen, sodass die Elektroinstallationen sichtbar waren und eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion nicht möglich war. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a, b und c

49. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

50. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

51. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

52. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

53. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

54. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

55. Der Griffbereich der Geschirrspülmaschine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

56. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

57. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

58. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Produktion
59. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

60. Die Außentür war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

61. Die Fenster waren nicht mit zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengittern ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

62. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

63. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

64. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage fehlten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 08.04.2026 weitgehend behoben.

El Cid

Landgraf-Georg-Str. 19

64283 Darmstadt

Belehrung Infektionsschutzgesetz
1. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorgelegt werden konnte.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 IfSG

Kennzeichnung
2. Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen konnten nicht gemacht werden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV

Personal / Umkleide
3. Die Ordnung und Struktur des Raums war mangelhaft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Lager UG
4. Die Oberfläche der Tiefkühltruhen war äußerlich verunreinigt
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Hinter den TK-Truhen waren massive Schmutzansammlungen sowie Skelette von Fischen und Garnelen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Es wurde Mäusekot in den Rand und Eckbereichen des Fußbodens sowie im Bereich des Fasseinwurfs festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

7. Der Abfall (Pappe) wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 1

8. Die Tiefkühltruhe, rechts, war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Kühlraum UG
9. Die Getränkeleitungen waren von innen mit alten Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Verbot des Inverkehrbringens / Verkaufsbeschränkung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

10. Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

13. Es wurde Ketchup in Verkehr gebracht, welcher unter ekelerregenden Umständen gelagert wurde.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung. Die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

Personaltoilette UG
14. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

15. Am Handwaschbecken fehlte Desinfektionsmittel (z.B. im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Personaltoilette EG
16. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

17. Der Spender für Flüssigseife war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. Am Handwaschbecken fehlte Desinfektionsmittel (z.B. im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

19. Das Handwaschbecken verfügte nicht über eine Warmwasserzufuhr, da der Warmwasserbereiter nicht mit Strom versorgt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

20. Im Vorraum der Personaltoilette wurden Lebensmittel (Baguette) aufbewahrt bzw. gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Theke / Tresen
21. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Es wurde gegarter Pulpo, Hackfleischbällchen und andere leicht verderbliche Speisen in der Kühltheke sowie daneben auf einem Tisch bei Raumtemperatur, vorrätig gehalten. Die Temperatur des Pulpo zu beginn der Kontrolle betrug 12°C, zum Ende der Kontrolle (nach einer Stunde) betrug die Temperatur 12,6°C.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

22. Die Teile der Zapfhahnausläufe, die abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kommen, waren mit alten Rückständen verunreinigt. Außerdem war der Bereich um die vier Zapfhähne teilweise Schimmel ähnlich verunreinigt. Eine Reinigung des Zapfhahnes fand nur oberflächlich von außen statt. Ein Spülball (Zapfhahnreinigerpumpe) wurde nicht verwendet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Verbot des Inverkehrbringens / Verkaufsbeschränkung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

23. Auf dem Pulpo in der Kühltheke lag eine verunreinigte Haushaltsschere. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

24. Der Kühltresen war im Innenraum sowie an den Schienen der Schubladen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Die Verdampferlamellen der Kühlung unter der Zapfanlage waren massiv vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

26. Die nicht genutzte Eiswürfelmaschine war im Innenraum verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. Kap. VII Nr. 4

27. Der Innenraum des Kühlschrankes neben der Eiswürfelmaschine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

28. Der Kühlschrank sowie dessen Eisfach war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

29. Es wurde Mäusekot an mehreren Stellen (links und rechts neben dem Kühlschrank sowie im Innenbereich des Schrankes) der Theke festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

30. Der Unterschrank des Spülbeckens war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Küche
31. Das Besteck in der oberen Besteckschublade links neben dem Herd sowie die Schublade an sich war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

32. Der Unterschrank war im Innenbereich hinter und unter den Schubladen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

33. Es wurde Mäusekot an mehreren Stellen innerhalb der Küche festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. (u.A. Fußboden, Tapas-Ofen, Arbeitsfläche, Innenraum Hängeregal, Fensterbank)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

34. Die Geschirrspülmaschine war beschädigt, es fehlte der obere Spülarm.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

36. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

37. Der Spender für Einmalhandtücher war massiv verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

38. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

39. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

40. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren beschädigt. (Spülmaschinenkorb, Ofensteine oben und unten im Ofen, Dichtungsgummi des Kühltresens)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

41. Die Füße des Tapas-Ofens im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestanden aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f

42. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt unter dem verunreinigten Siphon des Handwaschbeckens gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

43. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt. (Tapas-Ofen, Innenraum des Kühltresens, Fensterbrett, Steckdosenleiste, Gewürzeimer)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

44. An dem Kühltresen wurde die Transportschutzfolie nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

45. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 15.04.2026 vollständig behoben.