Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'SUFI HYPERMARKET'
Am Hauptbahnhof 12
60329 Frankfurt am Main
Filiale: Die Tiefkühltruhe und das Regal waren verunreinigt und es wurde ein Rattenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Rattenkot lag auf dem Fußboden, in Regalen, teilweise unmittelbar neben Lebensmitteln (Reis, Süßwaren). Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Ratten und Schaben) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Lagerraum oben: Der Fußboden war verunreinigt.
Kühlraum II: Der Fußboden war verunreinigt.
Kühlraum I: Das Regal war verunreinigt.
Fleischtheke: Die Innenflächen der Kühltheke, der Fleischwolf und der Unterschrank waren verunreinigt. Es wurde ein Rattenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Küche im Keller: Verunreinigt waren die Armatur des Handwaschbeckens, die Fettfilter der Dunstabzugsanlage mit Fettrückständen, der Teigkneter, der Fußboden, teilweise die Wände, sowie mehrere Elektroinstallationen wie Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen, diese auch mit schimmelähnlichen Verunreinigungen. Es wurde ein Rattenbefall festgestellt, wobei die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Rattenkot lag auf dem Fußboden, auf Arbeitsflächen, in Schränken unmittelbar neben Lebensmitteln (Eiern, Speiseöl) und in der Teigknetmaschine. Es wurde zudem auch ein Schabenbefall festgestellt, wodurch auch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
Lager III: Der Schrank war verunreinigt. Es wurde ein Rattenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Lager II: Es wurde ein Rattenbefall festgestellt, welcher sich durch Rattenkot auf dem Fußboden äußerte. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Lager I: Es wurde ein Rattenbefall festgestellt. Es befand sich Rattenkot auf dem Fußboden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Personal: Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 25.09.2025 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.