Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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238 Einträge

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Sushi Bros

Kasseler Str. 25

34308 Bad Emstal

Am 17.07.2025 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel
festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination
der Lebensmittel und Speisen darstellten. Die Küche war insgesamt stark
verunreinigt, sowie teils altverschmutzt. Der Fußboden war insbesondere um
die Standfüße der Arbeitstische sowie in Rand- und Eckbereichen stark
verunreinigt. Die Wand neben dem Handwaschbecken sowie neben der
Fritteuse war stark verunreinigt sowie massiv altverschmutz. Die
Aufbewahrungsbehältnisse (Eimer, Dosen) im Kühlschrank waren mit
angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt. Die Dunstabzugshaube, die
Fritteuse, der Reiskocher, der Heizkörper sowie die Gewürzbehälter waren stark
verschmutzt. Der Arbeitstisch bei der Fritteuse war mit verunreinigten,
fettdurchtränkten Pappkartons ausgelegt. Es wurden Eier und Reinigungsmittel
zusammengelagert. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren
verunreinigt. Die Saladette war insbesondere in den Eck- und Randbereichen
stark verunreinigt. Die Geschirrspülbrause war im Griffbereich sowie am
Auslass verschmutzt. Das Handwaschbecken war nicht nutzbar. Eine
hygienische Händereinigung war somit im Arbeitsprozess nicht möglich. Im
Betrieb wurden ein Schadnagerbefall sowie ein erhöhtes Aufkommen an
Stubenfliegen festgestellt. Es wurden Lebensmittelabfälle nicht geschlossen
gelagert. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für Lebensmittel, die in der
Tiefkühltruhe gelagert wurden, wurde nicht eingehalten und deutlich
überschritten. Die Hygienemängel im Betrieb waren so gravierend, sodass eine
sofortige Grundreinigung und Desinfektion der betroffenen Räumlichkeiten,
insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen,
Oberflächen und Geräte angeordnet werden musste. Das Behandeln,
Herstellen und Inverkehrbringen von Speisen wurden im Betrieb bis zu einer
Abnahme freiwillig eingestellt.

Altstadtbäckerei Pfeifer

Untermarkt 5

63571 Gelnhausen

Es wurden insbesondere in der Backstube wiederholt Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So wurden beispielsweise in der Backstube mehrere lebende Schaben unterschiedlicher Populationsstufen vorgefunden. Zudem lagerten Backzutaten in verunreinigten Kunststoffbehältnissen und ein Tisch mit Schubladen für Backzutaten war u.a. mit Gespinsten verunreinigt. Des Weiteren waren Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt.

Die Mängel wurden behoben.

Coccola Eismanufaktur

Schustergasse 7

64283 Darmstadt

Betriebsstätte (allgemein)
1. festgestellt am 05.10.2023:
Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne das glutenhaltige Getreide, welches Allergien und Unverträglichkeiten auslöst, namentlich anzugeben.

Erneute Feststellung am 25.03.2025
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

2. festgestellt am 05.10.2023:
Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Schalenfrüchte, welche Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, namentlich anzugeben.

Erneute Feststellung am 25.03.2025
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

Belehrung Infektionsschutzgesetz
3. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 5 IfSG

4. Es wurden Personen beschäftigt, für die keine aktuelle Dokumentation der Teilnahme an einer Wiederholungsbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz im Betrieb eingesehen werden konnte.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 4 IfSG

Betriebsstätte (allgemein)
5. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden. Es wurden verschiedene Systeme zur Allergenkennzeichnung genutzt (Tafel, Schild am Produkt sowie eine Allergenliste). Keins dieser Systeme war jedoch vollständig und wurde konsequent umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV

Theke / Tresen
6. Zwei der drei Standmixerbehälter waren beschädigt, die Deckel waren teilweise bräunlich verunreinigt sowie angeschmort.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

7. Beide vorderen Abdeckungen der Speiseeistresen waren nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

8. Die Speiseeistresen waren im Bereich der Lüftungsgitter verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Die Speiseeistresen waren im Bereich der Motoren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Der linke Speiseeistresen war im Bereich der Kantenumleimer beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Der Spuckschutz des Eiswaffellhalters war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

12. Der Eiswaffelhalter sowie der Löffelbehälter auf der rechten Eistheke waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

13. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

14. An dem Tiefkühlschrank war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

15. Der Fußboden war insbesondere unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Das Fenster ohne Insektengitter war geöffnet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

17. In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln wurden Produkte gelagert, die für eine nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels sorgen könnten. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Lagerraum mit Spülbereich
18. Der Tiefkühlschrank war stellenweise im Bereich des Türanschlags durch abgesplitterte Plastikteile beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Die Transportschutzfolie der beiden Tiefkühlschranke war stellenweise nicht sachgerecht entfernt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Die Geschirrspülmaschine war defekt/ ungenutzt, sowie in einem nicht gereinigtem Zustand. Der Innenraum wies einen starken unangenehmen Geruch auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Für Reinigungsarbeiten wurde ein beschädigter Edelstahltopfreiniger verwendet, von dem sich Teile ablösten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. festgestellt am 05.10.2023:
Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.

Erneute Feststellung am 25.03.2025
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

23. festgestellt am 05.10.2023:
Der Griff der Tiefkühltruhe war beschädigt. Im Innenbereich des Griffes waren Altverschmutzungen ersichtlich.

Erneute Feststellung am 25.03.2025
Diesmal wurde auf dem Griff ein Geschirrtuch ausgebreitet auf welchem die gereinigten Arbeitsgeräte zum trocknen gelagert wurden. Eine Kontamination der gereinigten Arbeitsgeräte ist nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

24. Es wurden zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. (Kabeltrommel)
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

25. Der Heizkörper war durch Staubablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

26. festgestellt am 05.10.2023:
Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.

Erneute Feststellung am 25.03.2025
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

27. Der Speiseeisportionierer war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

28. Es war nicht ausreichend Arbeitsfläche für hygienisch einwandfreie Arbeitsabläufe vorhanden. Der Deckel der TK-Truhe wurde als Ablageort für gespülte Gegenstände genutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a

29. Zum abtropfen / -trocknen wurde ein verunreinigtes und Wischtuch verwendet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

30. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigtes und muffig riechendes Schwammtuch zur Verwendung vorrätig gehalten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

31. An der Waschvorrichtung für Lebensmittel fehlte eine Warmwasserzufuhr.
der Boiler war zum Zeitpunkt der Kontrolle ausgeschaltet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 3

Trockenlager
32. Der Speiseeisportionierer war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

33. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette
34. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

Personaltoilette - Vorraum
35. Am Handwaschbecken stand kein warmes Wasser zur Verfügung.
Der Warmwasserspeicher/Durchlauferhitzer war nicht eingeschaltet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

36. Am Handwaschbecken waren die Einmalhandtücher lose abgelegt, so dass eine hygienische Entnahme, wie aus einem Spender, nicht möglich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

37. festgestellt am 05.10.2023:
Die Tür des Toilettenvorraums war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Erneute Feststellung am 25.03.2025
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

DONA EVA

Alstädter Markt 3-5

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war ein Kühlraum verschimmelt, mehrere Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt sowie eine Eiswürfelmaschine verschimmelt. Zudem befand sich eine Saladette in einem erheblich verunreinigten Zustand. Insgesamt wurde keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Bei der Nachkontrolle am 21.07.2025 waren die Mängel behoben.

Harput Bäckerei

Wellritzstraße 12

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Kuchentheke im Gastraum: Die Innenflächen der Kühltheke waren verunreinigt. Es fehlte ein Handwaschbecken.

Vorbereitung UG: Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Das Personal rauchte in Räumlichkeiten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Dönertheke: Der Innenraum des Kühltisches war verunreinigt. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war abgestellt bzw. nicht bedienbar. Das Tischeinlegeschneidebrett der Dönertheke war beschädigt und daher nicht mehr leicht zu reinigen. Des Weiteren war es großflächig mit schimmelähnlichen Verschmutzungen behaftet. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Vorbereitung: Das Abwasserrohr (Siphon) des Handwaschbeckens war undicht. Das Ventilatorschutzgitter des Kühlschrankes war verunreinigt. Die Türdichtung des Kühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt.

Kühlraum UG: Die Decke vor dem Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt. Der Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Das Regal im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestand aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.

Spülbereich Backstube: Das Ventilatorschutzgitter des Kühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war vor allem auf den Ablageflächen großflächig mit schmierigen Ablagerungen verunreinigt.

Backstube: Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Der Gärschrank war großflächig mit braunen, angetrockneten Belägen verunreinigt. Der Stikkenwagen war verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die Ausscheidungen lagen großflächig in den Eckbereichen des Fußbodens und sogar im Gärschrank. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verar-beiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lagerbereich UG: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Frühstücksbuffet: Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel (Frischwurst) wurde überschritten. Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen.

Betriebsstätte allgemein: Es wurden keine regelmäßigen Kontrollen der Kühltemperaturen durchgeführt. Arbeitsanweisungen und/oder Listen zur Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette waren nicht vorhanden.

MeinMetzger AG

Hauptstr. 21

63619 Bad Orb

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, zum Teil wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem wurden Lebensmittel (Fleisch), bei denen die Auftauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, aufgetaut, ohne dass die Tauflüssigkeit abließen konnte. Außerdem wurden gefrorene verpackte und unverpackte Fleischstücke, die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, bei einer Temperatur aufgetaut, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.

Eine Mängelbeseitigung wurde am 13.07.2025 und am 18.08.2025 nachgewiesen.

Noki Sushi & Asia Bar

Schiffergasse 4

65201 Wiesbaden

Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Wandfliesen waren verunreinigt. Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen) waren verunreinigt. Die Untergestelle der Arbeitstische waren verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Der Innenraum der Saladette war verunreinigt. Die Türdichtung der Saladette war verunreinigt. Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Die Fritteuse war verunreinigt. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet. Es wurden unverpackte Lebensmittel (Früchte in Konserven, Gewürzpasten) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Es wurden gefrorene Lebensmittel (Hähnchenbrust und Lachsfilet) so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte.

Spülbereich Küche: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Fensterbank war verunreinigt. Das Untergestell des Arbeitstisches war verunreinigt. Der Fußboden war mit Pappkarton ausgelegt. Eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden.

Vorbereitung Sushi: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Behälter für Lebensmittelabfall war verunreinigt. Die Fußbodenfugen waren durch dunkle Ablagerungen verunreinigt. Der Fußboden war verunreinigt. Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen) waren verunreinigt. Die Innenflächen der Kühltheke waren verunreinigt. Das Schwammtuch unter dem Schneidebrett war verunreinigt. Ein muffiger, schimmelähnlicher Geruch konnte festgestellt werden. Die Silikonfuge an der Arbeitsfläche war schimmelähnlich verunreinigt. Die Arbeitsfläche unter den Geräten war verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurden verunreinigte und muffig riechende Schwammtücher verwendet. Das Lüftungsgitter der Aufsatzkühleinrichtung war verunreinigt. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt. Der Deckel des Abfallbehälters fehlte. Es wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte. In der Kühltheke wurde der vorbereitete Fisch für Sushi zusammen mit verunreinigten Fertigverpackungen (Frischkäse) offen gelagert. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten. Geschnittenes Gemüse, welches für die Zubereitung von Sushi verwendet wird, wurde außerhalb der Kühlung gelagert.

Vorbereitung Reis: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Fensterbank war verunreinigt. Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Arbeitsflächen im Bereich der Reiskocher waren verunreinigt. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt. Der Reiskocher war verunreinigt. Es wurde ein Schädlingsbefall (verpuppte Larven) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Lager (Depot): Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Die Türdichtung des Kühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt. Es wurden Lebensmittel (Lachsfilet, Rinderfilet) ohne die Angabe des Datums des Einfrierens vorrätig gehalten. Dadurch war die Lagerdauer nicht mehr nachvollziehbar. Es bestand die Gefahr, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet war. Es wurde ein leichter Rattenbefall festgestellt. Auf dem Fußboden unter dem Lagerregal wurde Rattenkot vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Geschnittenes Gemüse wurde in den Gemüsekisten aus Kunststoff offen gelagert.

Gastraum: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter (Gemüsekisten) im Gastraum auf den Bänken gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Personaltoilette: Die Armatur des Handwaschbeckens war beschädigt. Die Tür des Toilettenvorraums war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Betriebsstätte allgemein: Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte.

N‘ FESS-Kebap

Backesweg 55

63477 Maintal

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholt Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Unter anderem war in verschiedenen Betriebsbereichen wiederholt eine Vielzahl an Gegenständen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt. Pizzateiglinge wurden nicht vor Kontamination geschützt. Zudem war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet, u. a. war das Fett der rechten Fritteuse augenscheinlich nicht mehr geeignet, um Lebensmittel darin zuzubereiten. Im Fritteusenfett schwammen erhebliche Mengen an Panaderesten von Frittiergut.

Die Mängel waren in der Nachkontrolle am 05.08.2025 behoben.

Pippo’s Trattoria

Dotzheimer Straße 44

65185 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Theke/Tresen: Die Arbeitsfläche unter den Geräten (Kaffeemaschine) war verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender). Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).

Küche: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Pizzaofen war außen stark altverschmutzt (u. a. Seiten-, Ober-, Unterseite, untere Ablageflächen für Pfannen). Die Wandfliesen waren verunreinigt, insbesondere im Bereich vom Pizzaofen. Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren innen mit Fettrückständen verunreinigt. Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen) waren verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Das Insektengitter des Fensters war verunreinigt. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag sowie schimmelähnlichen Belägen verunreinigt. Insbesondere waren die Türrandbereich und die Spülarme stark altverschmutzt. Der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war punktuell schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel verunreinigt. Mehrere Pfannen waren verunreinigt und ineinandergestellt. Die Aufschnittmaschine war hinter der Messerabdeckung verunreinigt. Das blaue Schneidebrett war verschlissen (rau, riefig, verfärbt), so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Der Pizzaschieber wurde unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt (auf verunreinigter Oberfläche oberhalb vom Pizzaofen), so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Mehrere Schneidebretterauflageflächen waren an-/aufeinandergestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren. Das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt. Es wurden Lebensmittel (unabgedeckte Röhrennudeln) in einem stark verschmutzten Kühltisch mit schmierigen und schimmelartigen Belägen so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Es wurde Geflügelfleisch gelagert, dessen Innentemperatur + 4 °C überschritten hatte. Die Tür des Toilettenvorraums sowie der Toilette war nicht geschlossen (mündete in die Küche), dadurch waren die Lebensmittel an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In unmittelbarer Nähe von unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln wurden erdbehaftete Kräuter-/Pflanzentöpfe (Basilikum) gelagert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Lebensmittel durch die Erde nachteilig beeinflusst werden. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (Leber bei +7,4°C, SOLL: max. +3°C) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.

Personaltoilette: Der Spender für Flüssigseife war verunreinigt. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Die Armatur des Handwaschbeckens war verunreinigt. In der Personaltoilette wurde Reinigungsgerät (Bodenreinigungsbürsten mit Stiel) aufbewahrt bzw. gelagert, das in Räumen verwendet wird, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken war leer. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.

UG Lagerbereich: Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Das Fenster (Abluft Aggregat) war nicht verschlossen (offener Hasendraht), sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.

UG Getränkekühlraum: Das Türblatt war dunkel verunreinigt (Bereich Türgriff). Es wurden Lebensmittel zum Inverkehrbringen bereitgehalten, bei denen die vom Hersteller auf der auf der Packung angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde (Pizza-Salami geschnitten, gemessen bei +18,3°C sowie Pepperoni Salami, gemessen bei +18,1 °C). Die Solltemperatur laut Hersteller war +7 °C. Die Raumtemperatur lag bei +19,1 °C.

Gesamtbetrieb: Es wurden Lebensmittel ohne die Angabe des Datums des Einfrierens vorrätig gehalten. Dadurch war die Lagerdauer nicht mehr nachvollziehbar. Es bestand die Gefahr, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet war. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel (verdorbene Karotte mit Fäulnis in einer Kühlschublade, geschnittenes Geflügelfleisch mit angetrockneten Stellen und verdorbenem Geruch) im Kühlschrank zur weiteren Verwendung bereitgehalten.

Victoria

Bleichstraße 49

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Theke/Tresen: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit alten, fettigen Lebensmittelresten erheblich verunreinigt. Der Innenraum der Saladette war großflächig mit braunen, schmierigen Ablagerungen verunreinigt. Das Mikrowellengerät war erheblich mit braunen Ablagerungen verunreinigt. Das weiße Tischeinlegeschneidebrett war schimmelähnlich verunreinigt. Der Grill war großflächig mit dicken angetrockneten schwarzen Resten verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Fußboden unter den Gerätschaften und die Eckbereiche waren stellenweise erheblich mit Mäusekot verschmutzt.

Küche: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Das Untergestell des Arbeitstisches rechts neben dem Handwaschbecken war großflächig verunreinigt. Die Kochfeldgitter des Gasherdes waren mit älteren, verkrusteten Belägen verunreinigt. Mehrere Abfallbehälter waren verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Die Tiefkühltruhe war im Innenbereich erheblich mit alten Resten verunreinigt. Das Untergestell des Arbeitstisches war großflächig mit braunen Ablagerungen verunreinigt. Das Sieb war verunreinigt. Die beiden Schneidebretter (rot und grün) waren auf der gesamten Schneidefläche schimmelähnlich verunreinigt. Der Fleischwolfeinfüllstutzen war verunreinigt. Die Pizzateigmaschine war im Innen- und Außenbereich stellenweise erheblich mit alten Resten verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Unter den Gerätschaften und vor allem auf dem Fußboden unter dem Handwaschbecken waren stellenweise erhebliche Mäusekotausscheidungen deutlich erkennbar. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel im großen Kühlschrank wurde überschritten. Es wurde nach erfolgter amtlicher Kerntemperaturmessung eine Kerntemperatur bei Edamer Käse von + 20,2 °C festgestellt.

Spülbereich: Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war auf der gesamten Fläche mit schmierigen, muffig riechenden Belägen verunreinigt. Die Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Das Hängeregal über der Spüle war auf der gesamten Auflagefläche mit braunen und klebrigen Ablagerungen verunreinigt. Des Weiteren lagerte dort eine erheblich verschmutzte Besteckvorrichtung mit verschmutzten Bedarfsgegenständen.

Personaltoilette: Es fehlten Toiletten für das Personal mit einem Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr sowie Mittel zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern), die keinen direkten Zugang zum Lebensmittelbereich haben dürfen (Toilettenvorraum erforderlich).

Gastraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In mehreren Eckbereichen des Gastraumes befanden sich auf dem Fußboden Mäusekotausscheidungen.