Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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262 Einträge

Ergebnisse 81 bis 90 auf Seite 9

Gorilla Boys

Bei St. Jost 17

35039 Marburg

Im Rahmen einer Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass erhebliche hygienische Mängel in der Küche des Betriebs vorlagen. Die vorgeschriebene arbeitstägliche Reinigung wurde nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt, so dass sich an und unter verschiedenen Einrichtungsgegenständen und -geräten Altschmutz und ein Fettfilm gebildet hatte. Eine Bodenablaufrinne war mit Lebensmittelresten verunreinigt. Außerdem wurde mit Lebensmitteln nicht sachgerecht umgegangen bzw. wurden sie nicht sachgerecht vorrätig gehalten.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

YAZ Mega Center

Äppelallee 27 b

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Personalküche: Es war ein mit Zigaretten und Asche gefüllter Aschenbecher bzw. ein als Aschenbecher benutztes Gefäß abgestellt. Der Raum wird genutzt, um Wassermelonen für den Verkauf aufzuschneiden.

Anlieferungsbereich und Trockenlager: Stellenweise wurde auf Paletten, auf denen Lebensmittel lagerten, Mäusekot festgestellt (bereits festgestellt am 06.03.2026 und 24.03.2026: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt).

Verkaufsraum: Es lagerte teils Yufka Teig, welcher laut Hersteller kühlpflichtig ist (Soll: +2°C bis +7°C) bei +10,5°C außerhalb der Kühlung im Gangbereich des Verkaufsraums. Diverse Produkte oberhalb der Markierung waren von der Temperatur abweichend (-12,3 bis -13°C) (bereits festgestellt am 06.03.2026 und teilweise am 24.03.2026: Die markierte Füllhöhe der SB-Tiefkühltruhe wurde überschritten). Es wurde im Verkaufsbereich Obst und Gemüse festgestellt, welches augenscheinlich verdorben war (dunkle Stellen mit teils Öffnungen und schimmelartigen Belägen).

Bäckerei Heck

Carl-Zeiss-Straße 10

65520 Bad Camberg

Schwerwiegende hygienische Mängel

Frischfleischabteilung Yaz-Gülü-Supermarkt

Jacques-Offenbach-Str. 6

63069 Offenbach

Die Betriebskontrolle vom 07.01.2026 offenbarte hygienische und organisatorische Mängel im Bereich der Fleischverarbeitung. Sowohl die Fleischtheke, die Spülküche und der Kühlraum befanden sich in einem stark verunreinigten Zustand, der eine umfassende Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich macht. Ausrüstungsgegenstände und Türgriffe waren verschmutzt, beschädigt oder unsachgemäß repariert, sodass eine ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion nicht gewährleistet war. Zudem bestanden konkrete Risiken für Kreuzkontaminationen, da eine Trennung zwischen reinen und unreinen Arbeitsbereichen nicht eindeutig war. Weitere gravierende Mängel betrafen die Nichteinhaltung der Kühlkette sowie unzureichende Voraussetzungen für die Personalhygiene, insbesondere das Fehlen von Warmwasser und Seife am Handwaschbecken. Da es sich um deutliche Verstöße gegen grundlegende lebensmittelhygienische Vorschriften handelte, bestand eine potenzielle Gefährdung der Lebensmittelsicherheit

Ristorante Riviera

Beckstr. 2

64287 Darmstadt

Personalschulung
1. Das Personal, das leicht verderbliche Lebensmittel herstellte oder behandelte oder diese in den Verkehr brachte, konnte die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nicht nachweisen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr. 3 ; § 4 Abs. 1 LMHV (VO (EG) Nr. 852/2004)

2. Es wurde Personal beschäftigt, das mit Lebensmitteln umgeht, aber nicht entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr.1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Eigenkontrolle Basishygiene
3. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b (VO (EG) Nr. 852/2004)

4. Es wurden keine regelmäßigen Kontrollen der Kühltemperaturen durchgeführt. Arbeitsanweisungen und/oder Listen zur Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette waren nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 3c u. d VO (EG) Nr. 852/2004 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Küche/Zwischenraum
5. Das Insektengitter des Fensters war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Lagerbereich (Kühlschränke)/Teigproduktion
6. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

7. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

8. Die Außentür war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d (VO (EG) Nr. 852/2004)

9. Der Fußboden war insbesondere durch Schadnagerkot verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

10. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblichen Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 (VO (EG) Nr. 852/2004)

11. Der Teigkneter war durch alte Teigreste verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

12. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Küche
13. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 (VO (EG) Nr. 852/2004)

14. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die im Kühlschrank gelagerten Lebensmittel wurde überschritten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 (VO (EG) Nr. 852/2004)

15. Die Türdichtung des Kühlschrankes war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

16. Die Türdichtung des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

17. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

18. Die Rohrleitung der Waschbecken war augenscheinlich verstopft.
Das vorhandene Wasser konnte nicht ablaufen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

19. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte die Geschirrspülmaschine nicht eingeschaltet werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

20. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

21. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV (LFGB)

22. In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln wurden mikrobiologisch problematische Produkte gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

23. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

24. Der im Kühlschrank gelagerte Fisch lag im Schmelzwasser.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

25. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Unterhalb der Kücheneinrichtung wurde eine Schadnagerklebefalle vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

26. Unterhalb der Teigausrollmaschine war Mäusekot vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

27. Der Fußboden war unter anderem durch Mäusekot verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

28. Der Fußboden war unter und hinter den Einrichtungen stellenweise durch verweste Schadnagerkadaver verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Trockenlager
29. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

30. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

31. Mehrere Regalflächen waren durch Mäusekot verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

32. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV (LFGB)

33. Es wurden stark verschimmelte Lebensmittel in den Regalen gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5 (VO (EG) Nr. 178/2002)

Leergut/Getränke
34. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Personaltoilette
35. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 (VO (EG) Nr. 852/2004)


Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 08.05.2026 größtenteils behoben.

AWO Seniorendienst Südhessen gGmbH, AWO Sozialzentrum Heusenstamm, Horst-Schmidt-Haus“

Herderstraße 85-89

63150 Heusenstamm

In der Einrichtung war eine Vielzahl an hygienischen Mängeln festgestellt worden, ein Teil der Mängel bereits zum wiederholten Mal.

Blue Oceans Seafood

Bahnhofstr. 191

61184 Karben

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.

Hotel Wiesengrund

Talstraße 3

64678 Lindenfels

Bei Kontrollen der Betriebsstätte am 11.03.2026 wurden mehrere Hygienemängel festgestellt, die zu einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmittel führen können:
Mehrere Kaffeekannen waren innen mit dunklen Belägen verunreinigt. Der Eierkocher war im Inneren mit schwarzen z.T. krustigen Belägen verunreinigt. Der elektrische Gemüsehobel war innen mit dunklen Belägen verunreinigt.
Das Schneidebrett der Saladette, das zum Aufschneiden von Salat und anderen Salatkomponenten genutzt wird, war mit schwarzen und im Bereich der Schraubenköpfe mit fettigen Belägen verunreinigt.
Die Saladette selbst war in den Randbereichen, innen und hinter der Abdeckung des Aggregats stark mit fettigen, dunklen Belägen und Lebensmittelresten verunreinigt. Das Gehäuse der Anschlagmaschine sowie der dazugehörige Schneebesen waren mit undefinierbaren, dunklen Belägen verunreinigt. Die elektrische Schneidemaschine war mit älteren Lebensmittelresten verunreinigt. Die Maschine wurde am Tag der Kontrolle noch nicht benutzt.
Hier wird der Aufschnitt für die Hotelgäste für das Frühstück geschnitten. Die stillgelegte Kipppfanne war im inneren massiv mit dicken schimmel-ähnlichen Belägen und undefinierbaren Verunreinigungen belegt.
Der Salamander war innen mit schwarzen und fettigen Belägen verunreinigt. Der Kombidämpfer Rational war im inneren und in den Türrandbereichen mit Lebensmittelresten verunreinigt.
Im Kühlhaus wurden verzehrsfertige Lebensmittel, hier gekochte Kartoffel unter einem mit schimmelähnlichen Belägen verunreinigtem Ventilatorgitter und Deckenbereich vorrätig gehalten.

Während der Nachkontrolle am 16.03.2026 waren die hygienischen Mängel zufriedenstellend behoben.

Leib & Seele 21

Senckenberganlage 21

60325 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäuse- und Schabenbefall festgestellt.

Restaurant 'Wunderling‘ der Wunderling Cooperation UG

Limescorso 8

60439 Frankfurt am Main

Gesamtbetrieb: Der Betrieb war aufgrund hygienischer Mängel einschließlich eines Schädlingsbefalls so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und eine Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich waren. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der festgestellten Mängel wurden eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden mit sofortiger Wirkung untersagt. Alle offenen und bearbeiteten Lebensmittel waren unschädlich zu beseitigen.

Theke: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In den Einrichtungen befanden sich Mäusekot und Urinspuren, stellenweise in direkter Nähe zu offenen Lebensmitteln, in direkter Nähe zu zur Verwendung bereitstehenden Tellern und neben und in verpackten und unverpackten Einwegverpackungen. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Bereich war durch den Schädlingsbefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und eine Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich waren. Verunreinigt waren die Arbeitsfläche unter der Kaffeemaschine, die Unterschränke im Innenbereich, das zur Verwendung bereitstehende Geschirr, der Innenraum des Mikrowellengerätes und die Türdichtungen des Kühltresens. Der Innenraum des vorderen Kühltresens war stark vereist. Es wurden zudem erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen (Suppe: +48,6°C und gegartes Geflügel in Soße: +42,4°C).

Vorbereitung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Es wurden Mäusekot in den Einrichtungen (auf den Regalen) und Fraßspuren an den Kartoffeln festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Raum war durch den Mäusebefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Verunreinigt waren das zur Verwendung bereitstehende Geschirr (GN-Behälter, Töpfe), die Gemüseschneidemaschine, die Eiswürfelmaschine im Innenraum insbesondere im Bereich der Kanten, der Türgriff des Kühlschrankes, die Deckeldichtung der Tiefkühltruhe, der Spender für Einmalhandtücher, ein Spender für Flüssigseife, teilweise die Wände, der Fußboden (verunreinigt an den Randbereichen), die Fettfilter der Dunstabzugsanlage (verunreinigt mit Fettrückständen), der Grillrost, die hinteren Belüftungsöffnungen am Herd im Innenbereich, der Innenraum der Haubenspülmaschine (verunreinigt mit alten Rückständen), die Geschirrspülbrause, die Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen und der Fußboden (verunreinigt unter und hinter der Haubenspülmaschine). Mehrere Gastronorm-Behälter wurden ineinander gestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren. Das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt. Im Kühlschrank wurden außerdem Lebensmittel mit beschädigter und korrodierter Alufolie abgedeckt. Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Es wurden zudem Lebensmittel vorgefunden, die nach fertiger Zubereitung nicht so schnell wie möglich auf eine angemessene Temperatur abgekühlt wurden (gekochter Reis, gemessene Temperatur +26,2°C, Lagerung auf der Arbeitsfläche).

Kühlraum: Verunreinigt war das Verdampferschutzgitter, der Verdampfer im Innenbereich, die Regalböden und die Decke.

Lager: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In den Regalen mit Lebensmitteln, auf dem Fußboden, auf der Lagerfläche mit Kartoffeln, Zwiebeln und Reissäcken sowie in den Kartons mit Reinigungsmitteln befanden sich Mäusekot sowie Urinspuren. Mehrere Kartoffeln waren zudem angefressen. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Raum war durch den Mäusebefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.

Personaltoilette: Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 30.03.2026 waren die hygienischen Mängel zum allergrößten Teil behoben.