Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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233 Einträge

Ergebnisse 81 bis 90 auf Seite 9

Metzgerei Rambaud GmbH & CO. KG

Schulstraße 2

64372 Ober-Ramstadt

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Darüber hinaus wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit abgelaufenem Verbrauchsdatum festgestellt.

‚Bull & Bear‘ der RoSh & OrCa GmbH & Co. KG

Schillerstraße 11

60313 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurden starke Verschmutzungen der gesamten Kücheneinrichtung festgestellt, stellenweise wurden Verunreinigungen mit Mäusekot festgestellt. Die Betriebsräume und insbesondere die Küche und die Spülküche waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war und eine Schließung der Küche und der Spülküche erfolgte.

Theke / Tresen EG: Verunreinigt waren der Bereich hinter der Belüftung, der Fußbodenabfluss, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), die Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen, die Wände (teilweise), die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine, der Innenraum des Getränkekühlschrankes, die Türdichtung des Getränkekühlschrankes, die Dampflanze der Kaffeemaschine, die Kaffeemaschine (von außen), der Getränkekühltresen (dieser roch zudem aus dem Innenraum stark artfremd), die Silikonfugen des Schanktisches/Schanktresens, der Schrank und der Bereich des Wartungsschachtes. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Die Silikonfuge der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Die Getränkeleitungen und Leitungsanschlussteile sowie die Dichtungen des Schanktisches/Schanktresens waren von außen schimmelähnlich verunreinigt. Die Tropfmulde des Schanktisches/Schanktresens war mit älteren Getränkerückständen verunreinigt. Die Teile der Zapfhahnausläufe, die abwechselnd mit Getränken und Luft in Berührung kommen, waren ebenfalls mit alten Rückständen verunreinigt. Es wurden zudem Eiswürfel / Crush Ice so gelagert, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren: Spirituosen und Saucen in Flaschen sowie Getränkepackungen wurden inmitten der gelagerten Eiswürfel gelagert. Der Ablageort der Eisschaufel inmitten der gelagerten Eiswürfel war ebenso ungeeignet. Eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises konnte nicht sicher ausgeschlossen werden.

Küche EG: Verunreinigt waren der Innenboden des Kühltisches unter den Kühlschubladen, der Folienabroller, die Decke, der Pizzaofen, der Grill, mehrere Steckdosen, die Wändflächen im Bereich der Fritteuse, die Türdichtung des Tiefkühlschrankes und mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Handwaschbecken war verunreinigt und das Wasser lief nicht ab. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt und die Beleuchtung der Dunstabzugsanlage war mit alten Fettrückständen verunreinigt. Es wurden zudem Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Außerdem wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel (Brokkoli) in Verkehr gebracht. Ebenso wurden unverpackte Lebensmittel (Saucen) unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Weiterhin wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel überschritten, beispielsweise Sauce gemessen bei + 16.1 °C.

Vorbereitung / Spülküche EG: Verunreinigt waren der Tischdosenöffner, die Geschirrspülbrause und der Türbereich des Aufzuges, in dem Lebensmittel transportiert werden. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Die Decke war schimmelähnlich verunreinigt.

Theke / Tresen Sportsbar (Keller): Verunreinigt waren mehrere der für den Ausschank bereitgehaltenen Gläser/Trinkgefäße, das Lüftungsgitter des Getränkekühltresens, der Unterschrank, der Ablauf der Tropfmulde des Schanktisches/Schanktresens und teilweise die Flaschenausgießer der Spirituosen.

Vorbereitung Keller (Eismaschine): Die Geschirrspülbrause und die Salatschleuder waren verunreinigt. In der Nutzeismaschine stecke ein Holzstiel. Das Eis wurde dadurch einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren zudem aufgrund einer Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. In der weiteren Eiswürfelmaschine im Lagerraum im Keller waren die Eiswürfel ebenso aufgrund einer Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.

Kühlraum Keller: Die Türdichtung war verunreinigt. Die Decke vor dem Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde zudem überschritten (beispielsweise vorverpackter Salat gemessen bei + 10.2 °C und vorverpacktes Frischfleisch gemessen bei + 8.6 °C).

Lagerbereich Keller (Warenwege): Verunreinigt waren der Tischdosenöffner, das Regal, die Wände und der Fußbodenabfluss. Es wurden zudem Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt und offene Lebensmittel wurden mit Pappkarton abgedeckt; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Ram Postmix Anlage: Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt und es wurden vermehrt tote Fluginsekten im Raum festgestellt.

Personaltoilette Keller Herren: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender) und die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet. Zudem wurde ein erhebliches Aufkommen an Abortfliegen (Schmetterlingsmücken) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr durch die Fluginsekten ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 07.03.2025 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben und die Schließung der Küche und der Spülküche wurde wieder aufgehoben.

City Pizza Kebab Haus

Bahnhofsplatz 1

65549 Limburg an der Lahn

Schwerwiegende, wiederholte, bauliche und hygienische Mängel

Pak Choi

Elbestraße 12

60329 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäuse- sowie Schabenbefall festgestellt. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

„Viet Pho“ der VietCooking GmbH

Leipziger Straße 38

60487 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet.

Mirac Markt

Am Hohen Weg 30

60488 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde der Betreiberin aufgrund von gravierenden hygienischen Mängeln inklusive Schädlingsbefall (Mäuse und Schaben) mit sofortiger Wirkung untersagt. Zudem wurde eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person sowie eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände angeordnet.

Fleisch- und Wurstabteilung: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender) und der Spender für Einmalhandtücher war leer. Es wurden zudem teilweise verunreinigte Messer im Unterschrank gelagert.

Kühlraum: Mehrere Fleischerkisten waren verunreinigt. Das Fleischwolfgehäuse war mit angetrockneten Fleischresten verunreinigt und wurde in einer verschmutzten Fleischerkiste gelagert. Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden zudem verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht. Einige Stücke Ingwer waren mit schimmelähnlichen Belägen behaftet.

Bäckereiabteilung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In den Unterbauten der Theken befand sich an mehreren Stellen Mäusekot. Es wurde zudem ein Schabenbefall festgestellt. In mehreren Schubladen befanden sich tote Schaben. Der Bereich war durch den Schädlingsbefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Einrichtungsgegenstände, Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Außerdem waren mehrere Bäckerkisten, in welchen verschiedene Backwaren gelagert wurden, verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Es fehlten am Handwaschbecken zudem Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender) und warmes Wasser war nicht vorhanden. Die Armatur des Handwaschbeckens war verunreinigt und verkalkt.

Obst- und Gemüseabteilung: Der Wandventilator war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Verkaufsraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In einer Vielzahl von Regalen und auf dem Fußboden wurden Mäusekot- und Urinspuren vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren zudem die Regalböden des Gewürzregals, die Wabengitter des SB-Kühlregals, die Innenflächen des SB-Kühlregals (stellenweise), die Wabengitter des SB-Kühlregals (Molkereiprodukte) und die Scannerleisten des SB-Kühlregals (Molkereiprodukte). Das SB-Kühlregal (Molkereiprodukte) war stellenweise schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenbereich des SB-Kühlregals, insbesondere die Ablaufrinne, war mit schleimigen Belägen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle vom 07.03.2025 zum Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Meena Bazar

Langstraße 46-48

63450 Hanau

Es wurden u.a. im Bereich der Frischfleischtheke wiederholt Lebensmittel entgegen einschlägiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften in den Verkehr gebracht. U.a. wurden kühlungsbedürftige leicht verderbliche Lebensmittel tierischen Ursprungs bei zu hohen Temperaturen in den Verkehr gebracht.

Restaurant Beo Ha Noi Cuisine

Körberstraße 6

60433 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

City Burger&Fritten

Rheinstr. 8

64283 Darmstadt

Theke / Tresen
1. Die Türschienen des Getränkekühlschrankes waren verunreinigt.
Die Schienen sind zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

2. Der Wandventilator zwischen Theke und Treppe war stark verunreinigt. Der Wandventilator ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

3. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren Schimmel ähnlich verunreinigt. Die Dichtungen der Kühleinrichtungen sind zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren beschädigt. Es waren Rissbildungen ersichtlich.
Die Dichtungen der Kühleinrichtungen sind instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Die Treppe war besonders in den Randbereichen durch dunkle Ablagerungen verunreinigt.
Die Treppe ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Vorbereitung - UG
6. Im Hängeschrank wurde im unteren Bereich eine Ansammlung von verschiedenen Gegenständen ohne
ersichtliche Struktur vorgefunden. Der Hängeschrank ist zu reinigen und zu strukturieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Es fehlte eine Geschirrspülmaschine. Die Reinigung der Bedarfsgegenstände wurde nur mittels Spülen mit der Hand durchgeführt. Anstatt der Spülmaschine wurde nun eine Waschmaschine vorgefunden. Eine Geschirrspülmaschine ist zu installieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

8. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigtes Textiltuch vorrätig gehalten. Zusätzlich wurde dieses Tuch unhygienisch in einem verunreinigtem Bereich (Wandbereich der Kühlzelle) aufbewahrt.
Das Textiltuch ist auszutauschen und der Bereich gründlich zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Behälter mit Lebensmitteln dürfen nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden. Es sind geeignete Untergestelle (Rolli, Regale, etc.) dafür einzusetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

10. Die Ordnung und Struktur des Lagerbereiches, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten
Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Es wurden Lebensmittel zusammen mit Reinigungsmitteln und Utensilien gelagert.
Die Ordnung und Struktur des Raums ist zu verbessern. Reinigungsmittel sind getrennt von Lebensmitteln und Lebensmittelkontaktmaterialen zu lagern.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

11. Die Decke war in den Randbereichen oberhalb der Arbeitsfläche Schimmel ähnlich verunreinigt.
Die Decke ist in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Das Schneidbrett ist instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b


13. Es wurde ein angerosteter Rühraufsatz vorgefunden. Das Rührgerät ist instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
Frist: unverzüglich

Kühlraum
14. Das Türblatt war im Innenbereich unterhalb der Klinke verunreinigt. Das Türblatt ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Der Lichtschalter des Kühlhauses und der umliegende Bereich waren Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt. Der Bereich ist zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Die Außenwand war im Bodenbereich links der Tür verunreinigt. Die Wand ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Der Fußboden war stark verunreinigt. Zum Teil stand in den Randbereichen eine bräunlich verfärbte Flüssigkeit. Der Fußboden ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt. Das Verdampferschutzgitter ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Die Beleuchtung und die darüber liegende Verteilerdose waren durch schimmelähnliche Ablagerungen verunreinigt. Die Beleuchtung und die Verteilerdose sind zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Die Deckenfugen waren Schimmel ähnlich verunreinigt. Die Deckenfugen sind in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Das an der Wand angebrachte Thermometer war Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt.
Das Thermometer ist zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Raum einschließlich aller Geräte und Oberflächen ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Tiefkühlraum
23. Die Tür war verunreinigt. Die Tür ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

24. Der Fußboden war durch starke, zum Teil gebrochene Eisansammlungen verunreinigt.
Der Fußboden ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Das Kondenswasser des Kühlaggregates wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Es wurde eine erhebliche Eisansammlung unterhalb des Kondenswasserrohres auf den Regalböden, an Kartons und am Boden vorgefunden.
Das Kondenswasser des Kühlaggregates ist in ein geschlossenes Abwassersystem abzuführen.
Die Vereisungen sind zu entfernen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 8

26. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Es wurde ein zum Teil gegarter Drehspieß ohne Umhüllung vorgefunden. Eine nachteilige Beeinflussung konnte nicht ausgeschlossen werden.
Bei der Lagerung von unverpackten Lebensmitteln ist auf eine ausreichende Trennung und/oder
Verpackung zu achten. Eine Kontamination/nachteilige Beeinflussung ist sicher auszuschließen.

27. Die Türdichtung war verunreinigt. Die Türdichtung ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager - Verpackungen
28. Der Fußboden war verunreinigt. Der Fußboden ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

29. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Ein Betreten des Raumes war durch die Raumfülle nicht möglich. Die Ordnung und Struktur des Raums ist zu verbessern.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Büro / Getränkelager
30. Die Decke war Schimmel ähnlich verunreinigt. Die Decke ist in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette
31. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Der Spender für Einmalhandtücher ist aufzufüllen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

32. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Der Spender für Einmalhandtücher ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

33. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Die Warmwasserzufuhr für das Handwaschbecken ist während der Betriebszeiten zeitnah zu
gewährleisten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

34. An der Personaltoilette fehlten Toilettendeckel und -brille. Der Toilettendeckel und die -brille sind anzubringen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Die Spültaste der Personaltoilette war durch dunkle Ablagerungen verunreinigt.
Die Spültaste ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

36. Das Toilettenbecken war verunreinigt. Das Toilettenbecken ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


Anmerkung: Alle Mängel waren zum 19.03.2025 behoben.

Biryagmur Supermarkt

Westerwaldstraße 92

65549 Limburg an der Lahn

schwerwiegende hygienische Mängel