Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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261 Einträge

Ergebnisse 31 bis 40 auf Seite 4

Bäckerei Yildirim

Am Freiheitsplatz 1

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Verkaufsbereich und in der Küche) zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war beispielsweise eine mit Torten bestückte Kühlvitrine erheblich verschimmelt und verunreinigt, leicht verderbliche Lebensmittel wurden bei zu hohen Temperaturen aufbewahrt und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt. Darüber hinaus befand sich eine Unterbaukühlung in einem unhygienischen Zustand und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt.

Die hygienischen Mängel im Bereich der Tortenkühlung waren so gravierend, dass Ihnen das Inverkehrbringen der Torten und die Nutzung dieser Kühlung mit sofortiger Wirkung mündlich untersagt werden musste.

Bäckerei Yildirim

Möhnestraße 21

63452 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Verkaufsbereich, im Lager, in der Backstube, in der Konditorei etc.) wiederholt zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So waren beispielsweise mehrere Betriebsbereiche wiederholt in einem verunreinigten Zustand, das Kühlhaus in der Backstube war verunreinigt und verschimmelt. Zudem wurden Backzutaten sowie fertige Backwaren bei Lagerung u.a. in verunreinigten Bäckerkisten gelagert.

Die Mängel wurden umgehend beseitigt.

Maki & Tea

Frankfurter Straße 22

35392 Gießen

In der Küche des genannten Betriebs wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:

- Das Mikrowellengerät war insbesondere im Innenbereich beschädigt, verrostet, verbrannt und altverschmutzt. Zudem löste sich die Farbe im Innenbereich ab.

- Der Fritteusenkorb war mit angebrannten Resten altverschmutzt und verunreinigt.

- Der Innenraum der Gläserspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt, so dass eine hygienische Reinigung der Gläser beim Spülvorgang nicht sichergestellt werden konnte.

- Das Spülbecken, in dem Salat und Gemüse gewaschen wurde, war verschmutzt und die Brause mit Klebeband repariert. Zudem war die Armatur des Spülbeckens beschädigt.

- Das Handwaschbecken wurde durch eine sich darin befindende und mit Alufolie abgedeckten Schüssel Wasabicreme blockiert, wodurch es nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar war. Eine ordnungsgemäße Händereinigung konnte demnach nicht gewährleistet werden.

- Reinigungsmittel wurden auf einem Regal über offenen Soßen gelagert, so dass die Gefahr der Kontamination der Soßen mit Putzmitteln bestand.

- Der Wanddurchbruch über der Arbeitsfläche wurde nicht verschlossen und der Anstrich der Fensterlaibung war verbraucht und Bausubstanz oder Farbe konnte auf das darunter liegende unbedeckte Geflügelfleisch fallen. Dieses wurde ungekühlt vorrätig gehalten, wodurch die zulässige Höchsttemperatur nachweislich überschritten wurde.

- Im gesamten Küchenbereich war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit alten Lebensmittelresten verunreinigt.

- Es wurde eine Schere in einer unhygienischen altverschmutzten Korbschublade und ein Sparschäler auf einer altverschmutzten Sockelfliese gelagert, wodurch eine Kontamination der mit diesen Bedarfsgegenständen in Berührung kommenden Lebensmitteln nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.

- Der Innenraum des Kühltisches, in dem sich nicht abgedecktes rohes Hähnchenfleisch, Nudeln, Teiglinge und rohes Entenfleisch befanden, war verunreinigt.

- Die für die Reinigung verwendeten Besen waren verschmutzt. Abzieher sowie Wischer standen in einem Eimer mit altem Brauchwasser, so dass die Gefahr einer Ausbreitung von Keimen durch Aerosole auf die in der Küche zubereiteten offenen Lebensmittel bestand.

- Salz und Zucker wurden in für die Lagerung ungeeigneten Kunststoffbehältern aufbewahrt, so dass eine Kontaminationsgefahr durch das Plastik bestand.

- Mehrere Behälter, in denen Reis und Orangensaft vorrätig gehalten wurden, waren verunreinigt und mit eingetrockneten Flüssigkeitsresten altverschmutzt.

- Die Antihaftbeschichtung des Reiskochkessels im Reiskochers war beschädigt und so weit zerstört, dass sie sich ablöste. Es bestand die Gefahr, dass sich Teile davon im Reis befanden.

- Schneidebretter, die zum Schneiden von Gemüse, Salat und Hähnchen verwendet wurden, waren verunreinigt und wiesen tiefe Furchen und Gebrauchsrinnen auf, was eine ordnungsgemäße Reinigung der Schneidebretter nicht mehr möglich machte.

- angeordnete Maßnahmen: Das Behandeln, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde untersagt.
- Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am Folgetag waren die hygienischen Mängel weitestgehend behoben und die Untersagungsanordnung konnte aufgehoben werden.

- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
- Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. XI Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 10 i.V.m. § 2 Nr. 2 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1d i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1a i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

AMU Food GmbH

Benzstraße 47-49

63303 Dreieich

Es wurden ein Schadnagerbefall sowie mehrere Tauben im Betrieb festgestellt. Zudem gab es weitere hygienische Mängel. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Asia Bistro

Hospitalstraße 21

65549 Limburg an der Lahn

Wiederholte hygienische Mängel

Josef's Bio

Sandwiesenstraße 16-18

64665 Alsbach-Hähnlein

Es wurden wiederholt hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der hergestellten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel (hier: Fleisch- und Wurstwaren) darstellen.

Lus's Burger

Langstraße 59 - 61

63450 Hanau

Es wurden in der Betriebsstätte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren im Thekenbereich mehrere Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem war u. a. die Unterbaukühlung im Thekenbereich in einem äußerst unhygienischen Zustand.

Lus's Sugar Buns

Langstraße 57

63450 Hanau

Es wurden in der Betriebsstätte erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war zum Kontrollzeitpunkt an sämtlichen Handwaschbecken in der Betriebsstätte keine Warmwasserversorgung vorhanden. Aufgrund dieser Feststellung wurde mit sofortiger Wirkung das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von offenen Lebensmitteln in dieser Betriebsstätte untersagt.
Inzwischen wurden die Mängel vollständig behoben.

Hong Ngoc

Kaiserstr. 37

61169 Friedberg

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.

Netto MArken-Discount Stiftung & Co. KG

Hermann-Schmitt-Str. 36

64572 Büttelborn

Abfallsammelbereich
- Der Abfallsammelplatz war nicht so geführt, dass dieser sauber und frei gehalten werden konnte. Mehrere Kunststoffbeutel mit Papierbons, Mehrwegflaschen etc. lagerten auf dem Fußboden. Mehrere Körbe mit Bioabfall lagerten unordentlich auf Müllsäcken. Abfallbehältnisse waren nicht vollständig geschlossen. Der gesamte Bereich stand mit Abfall voll. Fußboden und Wandbereiche wiesen eine mangelnde Reinigung auf. Das Anlocken von Schädlingen wurde begünstigt.

Gemüse-/Mopro-Kühlhaus
- Die Wände waren stellenweise schimmelähnlich verunreinigt. In unmittelbarer Nähe lagerten zahlreiche Lebensmittelfertigpackungen.

Tier-/Kühlung / Bäckerei
- Das Türblatt sowie der Handgriffbereich wiesen eine mangelnde Reinigung auf. Bräunliche, verkrustete Schmutzanhaftungen waren am Handgriff ersichtlich. Die Gefahr einer Kontamination der Hände durch Berührung des verschmutzten Handgriffs war gegeben.

Bäckereiabteilung
- Am Handwaschbecken fehlte die Warm- und Kaltwasserzufuhr. Es gab keine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung im Back-Off-Bereich. Eine Mitarbeiterin gab an, dass seit ca. einer Woche keine Wasserzufuhr vorhanden gewesen sei. Die Hände konnten im Vorbereitungsbereich vor Aufnahme der Tätigkeit nicht hygienisch gereinigt werden.

- Es wurde Lebensmittelverpackungsmaterial so aufbewahrt, dass es einer nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontaminationsgefahr ausgesetzt war. Bspw. wurden zahlreiche Papiergebäcktüten im Schrank unter dem Arbeitstisch gelagert. Diese lagen dort unordentlich und offen. Unmittelbar in dem Schrank lagerten Reinigungsmittel; die Gebäcktüten hingen darüber. Das Verpackungsmaterial war der Gefahr einer Kontamination durch Reinigungsmittel sowie Schmutz ausgesetzt.

Warenannahme
- Der Lebensmittelabfall wurde wiederholt nicht so zeitnah wie möglich entfernt, sodass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde. Des Weiteren wurde an der Warenannahme eine massive Ansammlung von Abfällen vorgefunden. Darunter befanden sich u. a. auch Konfiskatabfälle der Kategorie 3 (Hühnereier, Verbrauchsdatum: 01.05.2026; Joghurt, Verbrauchsdatum: 13.04.2026 und 11.05.2026; Putenfleisch, Verbrauchsdatum: 06.05.2026). Die Konfiskatabfälle wurden ungeschützt auf dem Fußboden und ohne die erforderlichen Abfallbehältnisse gelagert. Die meisten Abfälle waren augenscheinlich bereits verdorben/verschimmelt. Unmittelbar daneben lagerten Bedarfsgegenstände sowie Paletten mit für den Verkauf vorbereiteten, verpackten Lebensmitteln. Das Anlocken von Schädlingen wurde massiv begünstigt und nicht auf das geringste Maß reduziert.

- Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden. Bspw. wurde an der Warenannahme eine massive Ansammlung von Abfällen vorgefunden. Darunter befanden sich u. a. auch Konfiskatabfälle der Kategorie 3 (Hühnereier, Verbrauchsdatum: 01.05.2026; Joghurt, Verbrauchsdatum: 13.04.2026 und 11.05.2026; Putenfleisch, Verbrauchsdatum: 06.05.2026). Die Konfiskatabfälle wurden ungeschützt auf dem Fußboden und ohne die erforderlichen Abfallbehältnisse gelagert. Die meisten Abfälle waren augenscheinlich bereits verdorben/verschimmelt. Des Weiteren wurde im Flur/Innenbereich vor den Kühlhäusern eine Anhäufung von nicht mehr zum Verzehr geeigneten sowie verdorbenen/verschimmelten Lebensmitteln (Erdbeeren, Birne, Melone, Salat, Spargel, Kiwi, Banane, Mandarine etc.) vorgefunden. Im unmittelbaren Umfeld lagerten Produkte sowie Kühltrolleys. Zudem wurde im Gemüse-/Obst- und Mopro-Kühlhaus die Konfiskattonne der Kategorie 3 gelagert. Unmittelbar daneben standen Lebensmittel, welche zum Verkauf vorrätig gehalten wurden.

- Augenscheinlich waren an den Wandbereichen schwarzschimmelähnliche Anhaftungen zu sehen. Dadurch löste sich stellenweise der Anstrich ab. In diesem Bereich sowie unmittelbar darunter lagerten mehrere Paletten mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen. Die Gefahr einer Kontamination der Lebensmittel und Bedarfsgegenstände durch Schimmelsporen oder Fremdpartikel (Putzablösungen) wurde begünstigt.

- Wiederholt wurden zahlreiche Lebensmittelabfälle nicht geschlossen und in den dafür vorgesehenen Abfalltonnen/Abfallsammelbereich gelagert. Auf dem Fußboden der Warenannahme sammelten sich an einer Seite massive Lebensmittelabfälle an, welche bereits Verderb und Schimmel aufwiesen. Zudem wurde das Anlocken von Schädlingen begünstigt.

- Der Bereich der Warenannahme befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Fußboden wies eine mangelnde Reinigung auf. An den Wandbereichen waren stellenweise schimmelähnliche Anhaftungen zu sehen. Der Putz löste sich dadurch bereits stellenweise ab. Auf dem Fußboden lagerten verdorbene Lebensmittelabfälle. Im unmittelbaren Umfeld standen zahlreiche Paletten mit neuer Ware/Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen. Diese waren der Gefahr einer Kontamination durch Schimmelsporen, Fremdkörper und Schmutz ausgesetzt.

Lager
- Der Reinigungsbereich, in dem die Fußbodenreinigungsmaschine lagerte, war wiederholt stark verunreinigt. Der Abfluss und der Innenraum der Fußbodenreinigungsmaschine waren durch dunkle Schmutzanhaftungen/-ablagerungen verunreinigt. Mehrere Putzeimer mit Schmutzwasser und Wischlappen waren zu sehen. Offensichtlich wurden die Utensilien und Gerätschaften nach der Nutzung nicht ordnungsgemäß gereinigt. Eine hygienische Reinigung der Betriebsstätte konnte somit nicht erfolgen. Dies zeigte sich stellenweise auf dem Fußboden in der Betriebsstätte – schwarze Schlieren waren erkennbar.

- Es wurde Lebensmittelabfall nicht geschlossen gelagert. Außerdem wurde dieser nicht so zeitnah wie möglich entfernt, sodass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Bspw. wurde im Flur/Innenbereich vor den Kühlhäusern eine Anhäufung von nicht mehr zum Verzehr geeigneten sowie verdorbenen/verschimmelten Lebensmitteln (Erdbeeren, Birne, Melone, Salat, Spargel, Kiwi, Banane, Mandarine etc.) vorgefunden. Im unmittelbaren Umfeld lagerten Produkte sowie Kühltrolleys.