Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Ni Hao Kaiser' der Jin Lu Shun GmbH
Eckenheimer Landstraße 453
60435 Frankfurt am Main
Gesamtbetrieb: Der Betrieb befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Es wurden erhebliche Mängel bezüglich diverser Produktionsprozesse festgestellt und der Boiler für die Warmwasserbereitung für den gesamten Betrieb war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht funktionsbereit.
Theke / Tresen: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, ebenso wie der Innenraum des Getränkekühltresens, die Türdichtung des Getränkekühltresens, der Lüfter im Getränkekühlschrank und die Arbeitsfläche unter den Elektrogeräten. Die Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verkalkt, der Bereich unter der Theke war mit Spinnengewebe verunreinigt, und die Getränkekühltresen Abtropfwanne (Ausfluss) wiesen schimmelähnliche Verunreinigungen auf. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination nicht auszuschließen war, wie beispielsweise geschnittene Paprika, die unabgedeckt in einem beschädigten Behälter und in einem verunreinigten Kühlgerät gelagert wurden. Zudem war das Fenster ohne Insektengitter geöffnet.
Küche: Der Spender für Einmalhandtücher sowie mehrere Oberflächen unter den Bratstellen und den Unterbauschränken waren verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Reiskocher war angerostet und verunreinigt, und der Deckel des Abfallbehälters fehlte. Die Wokbratstellen wiesen dicke, eingebrannte Bratrückstände auf, und der Auffangbehälter, der Ausgusshahn sowie diverse Oberflächen waren sehr stark mit alten Fettrückständen verdreckt. Zudem fehlte für das Handwaschbecken die Warmwasserzufuhr. Das Schneidebrett war beschädigt, sodass es nicht mehr leicht zu reinigen war, und mehrere Ausrüstungen (Messer), mit denen Lebensmittel in Berührung kamen, waren mit Rost behaftet und verunreinigt. Die Wände waren teilweise mit Zetteln beklebt, die mit einer verbrauchten Laminierung umhüllt waren, was eine leichte Reinigung unmöglich machte. Es wurden unverpackte Lebensmittel mit Textiltüchern abgedeckt, wodurch eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war. Zudem wurden Lebensmittel (Eier) so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung auf die darunter stehenden Waren nicht ausgeschlossen werden konnte. Leicht verderbliche Lebensmittel wie TK-Garnelen wurden bei Zimmertemperatur aufgetaut und frisches Geflügelfleisch wurde bei +11,1 °C gelagert, was eine unsachgemäße Lagerung darstellt.
Spülbereich: Die Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt und nicht ausreichend befestigt. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt, und der Innenraum sowie der Spülkorb der Geschirrspülmaschine waren mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
Lagerraum: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen waren stark mit Schmutz und toten Insekten verunreinigt. Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel (Muscheln) ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Die o. g. Hygienemängel waren bei der Nachkontrolle am 24.04.2025 zunächst nicht ausreichend beseitigt, es wurde aber im Laufe der Nachkontrolle nachgereinigt und die Ordnungsverfügung konnte aufgehoben werden.